§ 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und
Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition
entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne
Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.