Das deutsche Waffengesetz (WaffG)

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu gehören insbesondere der Erwerb, die Lagerung, der Handel und die Instandsetzung von Waffen, insbesondere Klingenwaffen und Schusswaffen sowie Munition. Auch definiert es verbotene Waffen (z. B. Würgehölzer, Springmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz und Inverkehrbringen. International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der Strengsten. 

Grundlagen

Im Zollkodex des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gehört das Waffengesetz zu den nationalen Gesetzen, die Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von Waren enthalten. Die Regelungen des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) näher ausgestaltet. Diese regelt insbesondere Ausnahmen, Vorschriften für den Umgang mit Waffen, die Ausgestaltung von Schießstätten und ähnliches. In ihr ist auch die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Schusswaffen durch, unter anderem, die maximale Schussenergie von 7,5 Joule definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein.

Die Änderung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 war wesentlich beeinflusst vom Amoklauf in Erfurt vom 26. April 2002. Mit restriktiven Regelungen versuchte die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken.

So wurden die Altersgrenzen zum Waffenerwerb für Jäger und Sportschützen angehoben. Unter 25-jährige müssen ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, um eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Die Vorschriften zur Aufbewahrung wurden verschärft. Zudem wurde der Kleine Waffenschein zum Führen von Schreckschusswaffen eingeführt. Pumpguns mit Pistolengriff wurden ebenso wie Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Waffenhändler müssen jeden Verkauf (Überlassen) von meldepflichtigen Schusswaffen der Behörde des Erwerbers melden und haben eine Protokollpflicht beim Verkauf von Schreckschusswaffen.

Eine von der Deutschen Schießsportunion gegen einige dieser Änderungen eingereichte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Änderung des WaffG 2002

Bereits 1981 wurde ein drittes Änderungsgesetz vorbereitet. Doch weder 1984 noch 1987 kam das Parlament zu abschließenden Beschlüssen. Auch der nach einer Anhörung der Verbände im Dezember 1997 vorgestellte Gesetzesentwurf gelangte nicht mehr in den Bundestag. Erst 1998 begann die damals neue Bundesregierung mit einer einer strukturellen Reform des Waffenrechts. Ziel war es, das Gesetzeswerk zu vereinfachen. Die Reform entstand in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Gruppen (Schützen, Jäger, Waffensammler, Polizei). Die Ziele der Reform waren die Bevölkerung besser zu schützen.

Kernpunkte waren dabei die verbesserten Aufbewahrungsregelungen, höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenträger, Ausschluss von Waffenerwerb durch Extremisten, der so genannte „kleine Waffenschein“ für Reizstoff-, Schreckschuss– und Signalwaffen und restriktive Regelungen für Spring- und Fallmesser, Butterflymesser und Wurfsterne.

Im Mai 2001 erklärte die Polizei in ihrem Newsletter, dass der gemeinsame Konsens ein Volltreffer sei.

Die damals im Konsens erzielten Änderungen im Einzelnen:

1.) Meldepflicht für Gas- und Alarmwaffen mit Registrierung des Altbesitzes (Begründung: Bei 60% der Gewaltdelikte sind diese Waffen beteiligt)

2.) Kleiner Waffenschein für das Führen von Gas- und Alarmwaffen (Begründung: wie Punkt 1)

3.) Kein Verbot für das Führen von Messern (Begründung: unpraktikabel)

4.) Einteilung von Feuerwaffen nach EU-Norm (Begründung: EWG-Richtlinie - siehe auch SALW)

5.) Sichere Aufbewahrung in Tresoren der Klasse A bzw. Widerstandsgrad 0 (Begründung: Verhinderung von Diebstahl)

6.) Strengere Anforderungen bei der Prüfung der Zuverlässigkeit (Begründung: Verhinderung von Missbrauch)

7.) Erhöhung der Anforderung für das Bedürfnis eines Sportschützens (Begründung: wie Punkt 1)

8.) Generell anerkanntes Bedürfnis für Sportschützen mit Regelkontingenten (Begründung: Rechtssicherheit)

Im August 2001 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung eingebracht.

Die Melde- und Registrierpflicht der deliktrelevanten Gas- und Alarmwaffen war gestrichen, da die Länder die Vollzugskosten für die 15 Millionen Waffen im Altbesitz scheuten.

Änderung des WaffG 2008

Durch die Novelle 2002 kam es zu einer Erleichterung: Der Erwerb von Anscheinswaffen war nicht mehr verboten. Jägern und Sportschützen ist unter bestimmten Voraussetzungen (Hülsenlänge, Gesamtlänge, Magazinkapazität u.ä.) der Erwerb erlaubt. Analog dürfen „Freie Anscheinswaffen“ (unter 7,5 Joule Mündungsenergie) von Volljährigen sowie Softair-Anscheinswaffen unter 0,5 Joule von 14-jährigen erworben werden. Da die Softairwaffen unter 0,5 Joule lt. EU-Richtlinie als Spielzeugwaffe nicht dem Führungsverbot unterlagen, konnten diese bis 2008 in vielen Bundesländern in der Öffentlichkeit „geführt“ werden. Dadurch stieg die Gefahr, dass Polizisten diese Spielzeugwaffen für echte Waffen halten und somit unverhältnismäßig hätten reagieren können. Bei der Änderung des Waffenrechts 2008 wurde das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit verboten. Dieses Verbot betraf jedoch nicht nur die Kriegswaffen-Nachbauten, sondern auch die bis 2008 nicht verbotenen originalgetreuen Kurzwaffenattrappen (u.a. auch die Knallerbsen-Pistolen) sowie unbrauchbar gemachte Deko-Waffen.

In der Annahme, dass die Zahl der Gewalttaten mit Messern zurückgeht, wurde das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klinge von über 12 cm Länge als Ordnungswidrigkeit geahndet. Weder die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) noch andere wissenschaftliche Studien konnten einen Grund für diese Annahme liefern. Auch der renommierte Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V hielt eine Änderung des Waffengesetze zum damaligen Zeitpunkt für unnötig. Ausnahmen von dieser Regelung bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel bei Sport (Jagd, Fischerei) oder der Brauchtumspflege, wurden definiert, erweisen sich jedoch in der Praxis als problematisch.

Mit den Änderungen wurden außerdem die Anforderungen des Schusswaffenprotokolls der Vereinten Nationen in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch wird die Nachverfolgung von Waffen erleichtert und deren Abdriften in den illegalen Bereich im In- und Ausland erschwert.

Die 2002 bereits angemahnte Blockierpflicht, um den unbefugten Zugriff auf Erbwaffen noch besser zu verhindern, wurde ab 1. April 2008 zum Gesetz. Da die Industrie noch nicht für alle Erbwaffen ein Blockiersystem anbietet, lassen die Waffenbehörden für die nicht blockierbaren Waffen auf Antrag zunächst eine Ausnahme zu. Ausnahmen gibt es auch für kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen.

Sowohl das WaffG 2002 als auch die nachfolgende AWaffV von 2003 ließen Interpretationsmöglichkeiten für das Erwerbsstreckungsgebot zu. Durch die Gesetzesänderung 2008 wurde eindeutig geregelt, dass das Erwerbsstreckungsgebot (Erwerb von in der Regel maximal zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten) auch für Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte gilt und Sportschützen auch sogenannte verbandsfremde Waffen erwerben können.

2002 wurde der Erwerb von wesentlichen Schusswaffenteilen erlaubsnisfrei. Im Jahre 2008 wurde das nachgebessert und deren Besitz ist seit dem meldepflichtig.

Änderung des WaffG 2009

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz mit Maßgaben, im Übrigen unverändert, beschlossen. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde hierbei weitestgehend berücksichtigt. Die Ereignisse von Winnenden wurden zum Anlass genommen, die waffenrechtlichen Vorschriften zu überarbeiten und zu verschärfen. Insbesondere die Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe führten zu dem Ergebnis – unabhängig von den nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amoklauf – im Waffenrecht weiterreichende Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen auszuschöpfen und den Zugang von Minderjährigen zu deliktsrelevanten Schusswaffen noch stärker zu erschweren.

1.) Die Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen
wird von 14 auf 18 Jahre angehoben

2.) Behörden können in Zukunft verdachtsunabhängig die Einhaltung
der Aufbewahrungsvorschriften in den Räumlichkeiten von Schusswaffen-Besitzern überprüfen

2.) Bis Ende 2012 wird ein bundesweites Waffenregister eingerichtet (ursprünglich erst für 2014 geplant)

3.) Bis Ende 2009 befristete Amnestieregelung, um Besitzern illegaler Waffen einen Anreiz zu geben, diese abzugeben

4.) Eingezogene Waffen können von den Behörden künftig auch
vernichtet werden

5.) Vorsätzliche Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften werden
unter Strafe gestellt

6.) Das Bundesinnenministerium wird zum Erlass einer Verordnung
für die Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von
Waffen und Munition ermächtigt

Zeitliche Abfolge

CDU/CSU und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) wiesen zunächst die Kritik am bestehenden Waffenrecht zurück, da die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen bereits gesetzlich geregelt seien. Laut Wolfgang Dicke, dem Waffenexperten der Gewerkschaft der Polizei, sei die „Schwachstelle des Waffengesetzes“ der Mensch selbst, der diese Gesetze nicht beachte. Doch „die breite öffentliche Diskussion nach diesem Schulmassaker zwang die Koalition der CDU, CSU und SPD im Juli 2009 zu einigen Änderungen des Waffengesetzes“ (Zitat aus einer Kleinen Anfrage beim Bundestag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen).

Die Vorschläge der politischen Parteien reichten von zentraler Lagerung von Waffen und Munition über Verbot von Großkaliber-Waffen, biometrische Sicherung von Waffen bis hin zum Totalverbot. Am 31. Mai 2009 stellte die Koalition die Änderungen vor, die sie zusammen mit einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelt hatte.

Ziel der Änderungen ist, den unberechtigten Zugriff zu legalen Waffen zu verhindern und Minderjährigen den Zugang zu deliktrelevanten Schusswaffen zu erschweren.

Um die Änderungen noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschieden zu können, wurden sie an den bereits im Lauf befindlichen Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes angehängt. Die Koalition umging damit eine Stellungnahme des Bundesrats und die erste Lesung im Bundestag. Dieses Vorgehen betrachteten Waffenbesitzer und Juristen als verfassungsrechtlich bedenklich. Auch den Plan, bei Waffenbesitzern unangemeldete Hauskontrollen durchzuführen, hielten Unionspolitiker und die Gewerkschaft der Polizei für juristisch bedenklich.

Am 15. Juni 2009 wurden Sachverständige zur Anhörung des Innenausschusses des Bundestags eingeladen. Einigen dieser Experten, z.B. Frau Prof. Dr. Britta Bannenberg von der Justus-Liebig-Universität in Gießen, war nicht bewusst, dass vollautomatische Waffen für zivile Waffenbesitzer verboten sind.

Am gleichen Tag veröffentlichte das Parlament die Berliner Antwort zum Amoklauf, in dem dem Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden mehr Raum gegeben wurde als den drei Millionen betroffenen Legalwaffenbesitzern. Am 17. Juni 2009 gab die FDP-Fraktion einen Entschließungsantrag zur Waffengesetzänderung ab, der den verbesserten Vollzug und eine Evaluierung der Änderungen von 2008 forderte. Auf waffenrechtliche Verschärfungen sollte verzichtet werden, „wenn sie nur dazu geeignet sind, der Öffentlichkeit eine scheinbare Sicherheit vorzugaukeln“. Zudem wurde ein höherer Stellenwert der Gewalt- und Kriminalprävention gefordert. Am 18. Juni 2009 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Koalition das neue Waffenrecht ohne weitere Korrektur am Entwurf vom 31. Mai 2009.

Während dieser Kompromiss bei den Angehörigen der Opfer zu Enttäuschung führte, beklagten andere, wie Regierungsinspektor und Stabsfeldwebel a.D. Norbert Helfinger mit Unterstützung des DSB und der Fachzeitschrift Visier, dass dieses Gesetz eine Anlassgesetzgebung sei und forderten, dass „das Waffengesetz als solches (Stand 2002) und die jetzigen unglückseligen Änderungen korrigiert werden ... und den tatsächlich deutlich geringeren Deliktsdichte angepasst werden“ müssten.

Am 10. Juli 2009 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung zu. Gleichzeitig stimmte er auch dem Entschließungsantrag von Baden-Württemberg zu, weitere starke Einschränkungen im Großkalibersport bis zum 31. Dezember 2009 zu überprüfen.

Die Änderungen und ihre Auswirkungen

Verdachtsunabhängige Kontrollen in den Wohnungen der Waffenbesitzer, auch gegen deren Willen, werden zugelassen.

Gegen diese Änderung und den damit verbundenen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes hat die „Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.“ am 22. Juli 2010 Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Laut dem Deutschen Schützenbund (DSB) verlangen einige Behörden für verdachtsunabhängige Kontrollen bis zu 500 Euro. Gegen diese Gebühren erhob ein Esslinger Jäger mit der Unterstützung des Landesjagdverbands Baden-Württemberg Klage. Einige Behörden kontrollieren vor Ort nicht nur die Aufbewahrung, sondern über den Wortlaut der gesetzlichen Ermächtigung hinaus auch den Waffenbestand.

Der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.

Laut der Pforzheimer Zeitung, wollen die Gemeinden Winnenden und Ravensburg bei groben Verstößen den Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro voll ausschöpfen. Als Beispiel wird die Lagerung mehrerer Schusswaffen in einem ungesicherten Schrank erwähnt.

Sportschützen und Jäger kennen zumeist die Aufbewahrungspflichten, halten sie ein und erbringen die von den Behörden geforderten Nachweise, um den Entzug ihrer Waffen zu vermeiden. Daher wurden verstärkt Kontrollen bei Altbesitzern (Erwerb vor 1972) und Erben, die auf die Anschreiben der Waffenbehörden nicht reagierten, durchgeführt. Hier kam es zu Beanstandungen von 50 bis 90 Prozent, die in den Medien und vom Bund Deutscher Kriminalbeamter oft erwähnt werden. Die absoluten Zahlen bewegen sich bei 2 bis 80 beanstandeten Kontrollbesuchen im Jahr 2009 - je nach Größe des berichtenden Landkreises.

Beanstandungen, die zu Ordnungs- oder Strafverfahren führten, lagen in Niedersachsen bei 2,5% von mehr 3000 Kontrollen. Laut einer Pressemeldung des Landkreises Münchens geht „die Gefahr einer unzureichenden Waffenaufbewahrung .. weniger von den Waffenbesitzern selbst aus, als vielmehr von Unbefugten, die womöglich leichter auf diese Waffen zugreifen können.“

Drei Änderungen betreffen die Bedürfnisprüfung:

Fortwährende Bedürfnisprüfung.

Die Vereinsmitgliedschaft in einem Sportverein bzw. ein gültiger Jagdschein werden als Bedürfnis nicht mehr generell anerkannt.

Überschreiten des Regelkontingents: Die Befürwortung von mehr
als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen setzt künftig die regelmäßige Teilnahme
an Schießsportwettkämpfen voraus.

Sofern die generelle Bedürfnisprüfung nach drei Jahren in dem Bundesland des Sportschützen kostenpflichtig war, ist mit zusätzlichen Kosten zu rechnen, wenn fortwährende Bedürfnisprüfungen der Behörden nachfolgen. Sportschützen, die mit einer konkreten Waffe nicht regelmäßig aktiv Schießsport treiben, müssen mit einem Widerruf der Besitzerlaubnis für diese Waffe rechnen. Da eine Allgemeine Waffen-Verordnung (AWaffV) für die Waffenrechts-Änderung 2009 (wie auch für Änderung von 2008) fehlt, können die Waffenbehörden das Wort regelmäßig restriktiv oder gemäßigt anwenden. In Bayern wurden im Oktober 2009 gemäßigte Vollzugshinweise veröffentlicht.

Beim württembergischen LRA Heidenheim legte ein Sachbearbeiter die Änderung des WaffG 2009 sehr restriktiv aus und forderte für die Eintragung eines bedürfnisfrei erworbenen Perkussionsrevolvers Nachweise von Wettkämpfen nicht nur für alle vor 2002 erworbenen Kurzwaffen, sondern auch für deren bedürfnisfreien Wechselsysteme. Gegen diesen Bescheid und auch andere Bescheide wurden mit Unterstützung der deutschen Waffenrechtsorganisationen FWR und prolegal Klage erhoben.

Die Behörden dürfen eingezogene Waffen vernichten statt sie zu veräußern.

Fast 200.000, zumeist legale Waffen (siehe Punkt Zeitliche Amnestie), die bei der Amnestie 2009 abgeben wurden, wurden vernichtet, ohne zu prüfen, ob sie kulturhistorisch von Bedeutung sein könnten.

Edgar Fleig, Polizeihauptkommissar und Referent für Waffen und Gerät:

„Waffen gehören seit jeher zur Historie eines Volkes. Mit deren Vernichtung geht auch ein Stück Geschichte verloren.“

Kölner Stadt-Anzeiger, 4. Februar 2000:

„Ein Staat hat die Pflicht, für den Erhalt des kulturellen Erbes zu sorgen.“

Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V.

„Waffen sind ein Beitrag zur Kulturgeschichte.“

Laut EU-Richtlinie muss bis 2014 ein computergestütztes zentrales oder dezentrales Waffenregister in jedem EU-Land eingeführt werden. Deutschland wird dies durch die Waffengesetz-Änderung 2009 bereits 2012 zentral umsetzen.

Die Anhebung des Mindestalters für das Training mit großkalibrigen Sportwaffen auf 18 Jahre wurde beschlossen.

Eine zeitlich bis 31. Dezember 2009 begrenzte Amnestie für die Besitzer illegaler Waffen wurde beschlossen

Anscheinend wurden bis Ende des Jahres 2009 erheblich mehr legale bei den Behörden abgegeben als illegale. Über eine Falschmeldung eines Presse-dienstes wurde am 12. April 2010 die Meldung 200.000 illegale Waffen abgegeben veröffentlicht und von vielen Medien lanciert.

Der deutsche Bundestag relativierte diese Meldung, es seien insgesamt 200.000 Waffen abgegeben worden, die Anzahl der illegalen Waffen sei nicht bekannt. Laut Angaben von Zeitungsmeldungen sind in Bayern angeblich 10.909, in Rheinland-Pfalz 2.475, in Baden-Württemberg ca. 7.000, in Hessen 5.207, in Berlin 353, in Brandenburg 22 und in Mecklenburg-Vorpommern 15 illegale Waffen abgegeben worden. Eine Unterscheidung von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen wurde anscheinend nicht vorgenommen, da z.B. in Berlin bei den 2000 abgegebenen Waffen 694 legale Waffen, 958 erlaubnisfreie Waffen, 60 verbotene Gegenstände und 353 illegale Waffen gezählt wurden.

Obwohl die Abgabe der illegalen Waffen bis 31. Dezember 2009 straffrei war, ist die vorangegangene Inbesitznahme dieser Waffen nicht amnestiert. Ebenso war weder der Transport der illegalen Waffen zur Polizei, noch die Abgabe von illegaler Munition amnestiert, wodurch zahlreiche Ermittlungs-verfahren gegen die Abgeber eingeleitet wurden.

Die Änderung gibt den Verordnungsgebern die Möglichkeit, nicht nur Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben

Sollten biometrische Sicherungssysteme bei den großkalibrigen Waffen Pflicht werden, würde dies pro Lauf ca. 200 Euro kosten. Sollten sie bei Waffenschränken Pflicht werden, kämen über 1000 Euro pro Schrank auf die legalen Waffenbesitzer als Kosten zu. Laut Angaben des BMI „wurden die meisten Waffen bei Wohnungseinbrüchen entwendet, weil sie ungesichert in der Wohnung lagen oder zumindest die Schlüssel für die Waffenschränke beim Durchsuchen der Wohnung gefunden wurden.“

Auch die Tatwaffen von Winnenden (außerhalb des Waffenschranks) und Erfurt (im damals legalen Besitz des Täters) hätten durch biometrische Sicherung nicht verhindert werden können. Viele Experten, z.B. das Fraunhofer Institut, sehen Risiken des Missbrauchs, u.a. durch Identitätsdiebstahl bei der Biometrie.

Der Deutscher Jagdschutz-Verband lehnt biometrische Sicherungen ab, die nur in der Theorie den Zugriff erschweren: „Nach Auskunft der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd und Sportwaffen (DEVA) sieht die Praxis anders aus: Brandblasen oder Schnittwunden am Finger machen das System bereits unbrauchbar, sodass immer parallel ein Schloss für die manuelle Entriegelung notwendig wird.“

Beispiele von verschiedenen Einstufungen

Der Begriff „Führen“ in nachstehender Tabelle bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe. Dieses wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Waffen ein Waffenschein ausgegeben, insbesondere nicht für Druckluftwaffen (Ausnahme: Druckluftwaffe zur Immobilisation von Tieren). Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein trotzdem das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen (es können aber in begründeten Fällen Ausnahmen erteilt werden).

Jagdlich ist der Begriff „Führen“ vom Begriff „Transport“ zu unterscheiden. Hier wird die Waffe bereits geführt, wenn sie zum Zwecke der Jagd befördert wird (also bereits mit dem Entnehmen aus dem Waffenschrank). Sie darf jedoch erst im Jagdrevier zur Ausübung der Jagd schussbereit (auch unterladen) sein. Es gilt zudem die UVV Jagd zu beachten, die das Befördern einer Waffe im Auto verbietet, in deren eingeführtem Magazin und/oder Patronenlager sich eine Patrone befindet. Eine Jagdwaffe wird transportiert, wenn sie zu jedem anderen Zweck (Schießstand oder Büchsenmacher) befördert wird. Hierbei muss die Waffe in einem abgeschlossenem Behältnis transportiert werden (Waffenkoffer, Futteral mit Schloss oder abgeschlossener Kofferraum, der von der Fahrgastzelle aus nicht erreichbar ist).

Sportschützen dürfen ihre Waffe nicht „führen“, sondern nur (zum Schießstand oder Büchsenmacher) „transportieren“. Es gelten die gleichen Vorschriften wie beim Transport einer Jagdwaffe.

 Waffenart

 Beispiel

 Erwerb

 Führen

Halbautomatische Kurzwaffe, LangwaffePolizeipistole, Sportpistole (Kurzwaffen)Grüne WaffenbesitzkarteWaffenschein, Jagdschein
Einzellader-, RepetiergewehrTypische Jagd-, SportwaffeGrüne Waffenbesitzkarte (Jäger), Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen)Waffenschein, Jagdschein
FlinteJagdwaffe (z.B Bockflinte)Grüne Waffenbesitzkarte (Jäger), Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen)Waffenschein, Jagdschein
Luftdruckwaffe
über 7,5 Joule
Waffe für Field TargetGelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen)Es wird kein Waffenschein erteilt.
Luftdruckwaffe
unter 7,5 Joule
Freizeitluftgewehr, Paintball (Markierer)Vollendetes 18. LebensjahrEs wird kein Waffenschein erteilt.
Airsoft
zwischen 0,5 und 7,5 Joule
Gas- oder federdruckbetriebene Sportmarkierer zum Verschießen von KunststoffkugelnVollendetes 18. Lebensjahr (nur wenn mit F-Kennzeichen)Es wird kein Waffenschein erteilt.
Airsoft
bis 0,5 Joule
Gas- oder federdruckbetriebene Spielzeugwaffe zum Verschießen von KunststoffkugelnFrei aber freiwillige Beschränkung der Händler auf den Verkauf an Personen mit vollendetem 14. LebensjahrFrei (soweit nicht Anscheinswaffe nach § 42a WaffG). Es wird kein Waffenschein erteilt.
Gas-, Signal-, Schreckschusswaffe mit PTB-Kennzeichnung im KreisWaffe zum Verschießen von Gaspatronen zur SelbstverteidigungVollendetes 18. LebensjahrKleiner Waffenschein

 

Download

Waffengesetz (WaffG) in der aktuellen Version 2009 als PDF:

 

Änderungstext des Waffengesetz (WaffG) 2009 als PDF:

 

Waffengesetz (WaffG) in der alten Version 2008 als PDF:

  

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) als PDF:

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) als Link:

(Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung)