Waffenschein
Allgemeines
Der Waffenschein berechtigt den Inhaber zum Führen einer Waffe.
Der Begriff „Führen“ bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe, das heißt eine Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums sichtbar oder unsichtbar zu tragen (unabhängig davon, ob die Waffe geladen oder nicht geladen ist). Diese Erlaubnis zum Führen wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Arten von Waffen ein Waffenschein ausgestellt. Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen (es können aber in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden).
Zum Transport der Schusswaffe beispielsweise zum Waffenhändler oder zu einem Schießstand ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist und in einem verschlossenen Behälter transportiert wird. Die ungeladene Waffe und die Munition müssen getrennt transportiert werden.

Allgemeine Bestimmungen
Die waffenrechtliche Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt. Danach ist sie erneut zu beantragen. Zu den erlaubnispflichtigen Schusswaffen gehören insbesondere alle Handfeuerwaffen (Pistolen und Gewehre) für Patronenmunition, bei denen Geschosse durch Explosionsgase durch einen Lauf getrieben werden.
Der Waffenschein wird in Deutschland von der zuständigen Waffenbehörde (zum Beispiel der Kreisverwaltungsbehörde oder dem zuständigen Polizeipräsidium) oder vom Landratsamt oder im Rathaus einer kreisfreien Stadt ausgestellt (je nach Bundesland verschieden). Voraussetzung für die Erteilung sind:
- Volljährigkeit
- die persönliche Eignung
- Zuverlässigkeit
- der Nachweis einer entsprechenden Sachkunde
- und eine entsprechende Versicherung
Weiterhin muss man glaubhaft nachweisen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind ebenfalls im Waffengesetz geregelt.
Bewachungsunternehmen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Waffenschein, sofern diese nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit „zwingend“ erfordert. Bewachungsunternehmen mit Waffenschein sind jedoch selten, die über-wiegende Mehrheit der Unternehmen hat keine Waffenzulassung.
Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnis-pflichtigen Schusswaffe berechtigt.
Der Waffenschein berechtigt nicht zum Führen der Waffe bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Dort sind Waffen durch das Versammlungs-gesetz verboten.
(Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung)