Die Verfassungsbeschwerde wurde am 31.01.2012 vom Bundesverfassungsgericht ohne Begründung abgelehnt
Hier ein Auszug der Ablehnung:
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe j Buchstabe aa des Vierten Gesetzes
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 - betreffend
§ 36 Absatz 3 Satz 2 Waffengesetz - (BGBI I S. 2062, 2088)
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473)
am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:
angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt Hermanns Müller
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Presseerklärung zur am 22.07.2010 in Karlsruhe
eingereichten Verfassungsbeschwerde
Am 22.07.2010 haben sieben Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungs-gericht in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde gegen die mit der Neufassung des § 36 Abs. 3 WaffG in Kraft getretene Verschärfung des deutschen Waffenrechts erhoben. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine Regelung, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, ohne jeden Gefahrenverdacht in den Wohnräumen von Waffenbesitzern die Einhaltung der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften zu überprüfen.
Dieser gravierende Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betrifft mehr als zwei Millionen unbescholtene Jäger, Sportschützen und Waffensammler. Während eine Durchsuchung nach illegalen Schusswaffen in den Wohnräumen eines mutmaßlichen Straftäters grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer richterlichen Durchsuchungsanordnung steht, sollen rechtmäßige Waffenbesitzer verpflichtet werden, den Behörden anlass- und verdachtsunabhängig Zutritt zu gewähren. Verweigern sie ihr Einverständnis mit den Kontrollmaßnahmen, wird dies als Verstoß gegen das Waffenrecht gewertet und kann Anlass für den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sein.
Die behördlichen „Nachschauen“ sind jedoch weder geeignet noch erforderlich, um den vorgeblichen Gesetzeszweck zu fördern und deswegen verfassungswidrig. Sie sind Ausdruck von legislativem Aktionismus und Zeugnis mangelnden Grundrechtsbewusstseins des Gesetzgebers. Die Hoffnung der Beschwerdeführer liegt darin, dass die Karlsruher Verfassungsrichter hier als Korrektiv wirken werden und dem weiteren Abbau von Freiheitsrechten entgegentreten.
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird von der „Fördervereinigung legaler Waffenbesitz e. V. (http://www.fvlw.de/) unterstützt. Die Fördervereinigung ist ein parteipolitisch unabhängiger Interessenverband von Waffenbesitzern.
Die Wurzeln des im Jahr 2008 gegründeten Vereins liegen im größten deutschsprachigen Internetforum zum Thema Waffenbesitz www.waffen-online.de
Vor dem Hintergrund fortschreitender Verschärfungen und Restriktionen im Waffenrecht sowie der unausgewogenen Berichterstattung hat sich die Vereinigung in kurzer Zeit zu einer anerkannten und mitgliederstarken Vertretung der legitimen Interessen von Sportschützen, Jägern und anderen rechtmäßigen Waffenbesitzern entwickelt.
Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.
Victor-Slotosch-Straße 8
60388 Frankfurt/Main
Fax: +49 (0)61 09 32 644
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FvLW e.V. legt Verfassungsbeschwerde ein
Das Mandat wurde am Montag dem 19-04-2010 erteilt
Sehr geehrte Legalwaffenbesitzer,
liebe Community,
der Gesetzgeber hat im Jahr 2009 erneut das Waffengesetz geändert. Zusätzlich zu weiteren wenig praktikablen Beschränkungen wurden für legale Waffenbesitzer die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) sowie das Recht auf Eigentum (Artikel 14 GG) eingeschränkt. Den Waffenbehörden wurden damit anlassunhabhängige Kontrollen bei bekannten Waffenbesitzern eingeräumt und durch die jetzt gesetzlich verankerte fortdauernde Bedürfnispflicht eine entschädigungslose Enteignung bei Nichterfüllung der gesetzlichen Vorschrift ermöglicht.
Dieser aus unserer Sicht überzogene Eingriff in die bürgerlichen Grundrechte wird die Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V. nicht hinnehmen und aus diesem Grund die gesetzgeberische Entscheidung vom Bundes-verfassungsgericht in Karlsruhe mittels einer Verfassungsbeschwerde anfechten.
Die Kosten für dieses Verfahren belaufen sich auf geschätzte 10.000 Euro. Ein Teil des bisher angefallenen Aufwandes für Anwaltskosten und Gutachten haben wir aus Vereinsmitteln getragen, die Kosten des Verfahrens muss über Spenden finanziert werden.
Zu diesem Zweck haben wir im Forum "Waffen-Online.de" und auf unserer Homepage einen Spendenaufruf veröffentlicht.
Wir haben bei der Deutschen Bank in Frankfurt a.M. ein Spendenkonto eingerichtet:
Institut: | Deutsche Bank |
Konto: | 302700061 |
BLZ: | 50070024 |
Begünstigter: | FvLW e.V. |
Verwendungszweck: | Verfassungsklage |
Weitergehende Informationen:
Beitrag auf der Webseite der FvLW e.V. mit Flyer zum ausdrucken:
http://www.fvlw.de/2010/02/die-fvlw-e-v-legt-verfassungsbeschwerde-ein/
Beiträge im Forum "Waffen-Online.de"
http://forum.waffen-online.de/index.php?showtopic=395021
Flyer Spendenaufruf
http://www.fvlw.de/wp-content/uploads/2010/02/Verfassungsbeschwerde.pdf
Der Stand des Spendenkontos “Verfassungsklage” beträgt:
Kontostand Buchungstag 09.01.2012 | 6.990,08 |
Bitte spendet weiter!
Neben der Verfassungsklage sind noch viele weitere Aktionen geplant...
Wir bedanken uns für Eure Unterstützung!
Manfred Breidbach
1. Vorsitzender
Fördervereinigung Legaler Waffenbesitz e.V.
