Unsinnige Forderungen und deren Gegenargumente
Zur Undurchführbarkeit der zentralen Aufbewahrung von Waffen
Eine signifikante Anzahl der schießsportlichen Vereine verfügt weder über ein eigenes Schützenheim noch über eigene Schießstände.
Gerade in den Ballungszentren stellt dieser Zustand die Regel dar. Hier übt die Mehrheit der Vereine den Schießsport mittels angemieteter Schießstände aus, auf denen keine räumlichen Kapazitäten zur Aufbewahrung von Waffen/Munition bereit stehen. Aufgrund der Tatsache, dass die Zahl der schießsportlichen Vereine diejenige der verfügbaren behördlich zugelassenen Schießstände um ein Vielfaches übersteigt, ist es schlichtweg unmöglich, eine Zentrallagerung von Waffen und Munition umzusetzen: Gemeinhin wird ein Schießstand an eine beträchtliche Anzahl unterschiedlicher Vereine vermietet, welche die Nutzung stundenweise unter sich aufteilen. Bedenkt man, dass ein schießsportlicher Verein in der Regel mehr als 50 Mitglieder aufweist (vielfach sind auch mehr als 100 Mitglieder zu verzeichnen), so ist ein erheblicher, in der Praxis unerfüllbarer Raumbedarf für eine zentrale Lagerung von Waffen/Munition festzustellen. Dieser nicht vorhandene Lagerplatz kann auch durch bauliche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden, da deren Umsetzbarkeit nach Art und Umfang im Normalfall zu verneinen ist.
Die jeweiligen Schusswaffen werden regelmäßig auf unterschiedlichen Schießständen genutzt.
Bereits aufgrund der bestehenden Auflagen für Schießstände ist es im Großteil der Einzelfälle unmöglich, die Verwendung einer Waffe auf einen bestimmten Schießstand zu beschränken. Bedingt durch die Anforderungen unterschiedlicher schießsportlicher Disziplinen ist es üblicher Weise erforderlich, verschiedene Schießstände zu frequentieren, welche den (auch gesetzlich festgelegten) Bestimmungen für die jeweilige Disziplin genüge leisten.
Darüber hinaus sind viele Schützen zur Sicherstellung eines hinreichenden Trainingsumfangs schon allein aufgrund der begrenzten Nutzungszeiten zu einer Mitgliedschaft in mehreren schießsportlichen Vereinen gezwungen. In den Aspekt der Mehrfachmitgliedschaften fließt ebenfalls die von vielen Schützen ausgeübte Vielfalt an Disziplinen, wie sie nur durch den Anschluss an unterschiedliche Schießsportverbände über die jeweiligen (durch das Bundesverwaltungsamt genehmigten) separaten Sportordnungen wahr-genommen werden kann, eine wesentliche Rolle.
Weiterhin finden schießsportliche Wettkämpfe, sei es auf Vereins-, Kreis-, Bezirks-, Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene, an unterschiedlichsten Orten statt, so dass sich auch hier die Notwendigkeit der Nutzung verschiedenartigster Stände in größtenteils wesentlicher räumlicher Entfernung ergibt. Darüber hinaus sind auch die von den meisten Schützen für ein regelmäßiges Training unabdingbaren Schießtermine als Gastschütze in anderen Vereinen oder auf kommerziellen Schießständen an unter-schiedlichste Orte und damit Schießstände gebunden.
Es bleibt festzuhalten, dass eine (schon durch das Waffenrecht geforderte) regelmäßig ausgeübte schießsportliche Betätigung nicht zentral verortet werden kann. Es existiert also für den einzelnen Schützen unter normalen Umständen kein dezidierter „Mittelpunkt der Ausübung des Schießsports“, was auch die Idee einer zentralen Aufbewahrung von Waffen und Munition ad absurdum führt.
Die Gefahr von Diebstählen wird durch eine Zentrallagerung von Waffen/Munition in unzumutbarem Ausmaß erhöht.
Schützenheime und Schießstände sind für gewöhnlich abseits bewohnter Gebiete bzw. in außerhalb der normalen Geschäftszeiten unbelebten Gewerbe- und Industriegebieten gelegen. Die Etablierung zentraler Depots in derartig entlegenen Einrichtungen würde – unabhängig von ihrer Absicherung – einen extremen Anziehungspunkt für kriminelle Elemente, insbesondere für organisierte Banden darstellen. Durch eine zentrale Aufbewahrung in Schützenheimen wird offen kommuniziert, an welchen Orten Waffen und Munition in bedeutendem Umfang verwahrt werden. Durch Einbrüche würden die Täter vergleichsweise mühelos in den Besitz einer beträchtlichen Menge von Waffen und Munition gelangen. Demgegenüber wurde bereits in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts auch von der Politik eine dezentrale Aufbewahrung von Waffen und Munition vor dem Hintergrund der Beschaffungskriminalität propagiert. Dies geschah insbesondere auch, da auf diese Weise, im Gegensatz zu einer Zentrallagerung, nicht offen erkennbar ist, an welchen Orten die Verwahrung erfolgt. Durch eine zentrale Aufbewahrung wird dieser signifikante Vorteil aufgegeben und eine nicht hinnehmbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verursacht. Eine Kompensation durch aufwendige Besicherungsmaßnahmen ist nicht einmal ansatzweise möglich, da im Zuge der erforderlichen kontinuierlichen Bewachung eine exorbitante Gefahr für Leib und Leben des benötigten Bewachungspersonals resultiert. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die zentrale Einlagerung von Waffen und Munition in exponierter Lage extreme, unverhältnismäßige technische Anforderungen bereits an eine Minimalabsicherung stellt. In der Mehrzahl aller Fälle dürfte schon diese Minimalabsicherung nach Art und Umfang der notwendigen Umbaumaßnahmen in Vereinsheimen unmöglich sein.
Die Verantwortlichkeit für eine unüberschaubare Menge an Waffen/Munition wird durch eine zentrale Aufbewahrung in den Händen von Dritten aggregiert.
Mit der zur Ausgabe von Waffen und Munition erforderlichen Schlüsselgewalt erhalten letztendlich einzelne Privatpersonen Zugriff auf riesige Ansammlungen von Waffen und Munition. Diese Aufsichtspersonen wären zum einen einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Zum anderen wird durch derartige Aufsichtspersonen auch auf unzulässige Art und Weise die Verantwortung des Inhabers der jeweiligen waffenrechtlichen Erlaubnis erodiert: Vor dem Gesetz ist der einzelne Erlaubnisinhaber dazu verpflichtet, die Gefahr einer missbräuchlichen und leichtsinnigen Verwendung seiner Waffen und Munition zu minimieren bzw. nach bestem Wissen und Gewissen zu verhindern. Diese Verantwortung kann aber vom Erlaubnisinhaber im Falle einer zentralen Aufbewahrung durch den Entzug dieser Gegenstände aus seinem Einflussbereich nicht mehr wahrgenommen werden. Des Weiteren hätten die einzelnen Erlaubnisinhaber auch keine Möglichkeit mehr, zu gewährleisten, dass Waffen und Munition nicht in die Hände Unberechtigter fallen. Es ist in diesem Zusammenhang besonders zu betonen, dass die Nachverfolgbarkeit von Straftaten durch eine Zentrallagerung von Waffen und Munition und dem damit einhergehenden Entzug dieser Gegenstände aus dem Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers über die beschriebene Involvierung weiterer Personen mit obskurem Verantwortlichkeiten erheblich erschwert, wenn nicht verunmöglicht wird. Es ist daher festzuhalten dass eine Zentrallagerung unter den geschilderten Aspekten die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein weiteres Mal wesentlich gefährdet. Darüber hinaus stellen sich in der Praxis der Zentralverwahrung erhebliche Zweifel an die Tauglichkeit und Tragfähigkeit dieses Konzepts: Jede Aufsichtsperson in den zentralen Verwahrstellen müsste schon allein aus Sicherheitsgründen lückenlos mit den technischen Details jeder eingelagerten Waffe vertraut sein – um z.B. zu gewährleisten, dass die Waffen nur entladen sowie entspannt verwahrt werden; oder auch nur, um den Bereitschaftszustand der zu lagernden Waffen erkennen zu können. Dazu dürften selbst nur die allerwenigsten Waffensachverständigen in der Lage sein. Man beachte in diesem Kontext allein an die Modellvarianz und die Vielfalt von Abzugsmechanismen bei ein und demselben Waffenmodell. Unfälle und Fehlbedienungen sind durch zwangsweise im Raum stehende Irrtümer und Falschausgaben quasi vorprogrammiert. Insbesondere durch den erheblichen Kontroll- und Prüfaufwand bei der Aus- und Abgabe von Waffen und Munition werden die für das Training der Schützen verfügbaren Schießzeiten aufgezehrt; durch die resultierende Hektik wird eine der Sicherheit abträgliche Atmosphäre geschaffen. Es ist in diesem Kontext weiterhin absolut fraglich, wie die verantwortliche Aufsicht sicherstellen soll, dass Waffen und Munition nach den Schießterminen wieder vollständig abgegeben werden. Zusätzlich stellen sich auch Fragen des Datenschutzes, falls eine Privatperson Informationen über Waffenbesitzer und die korrespondierenden Schusswaffen inklusive der zugehörigen Munition erfassen und verwerten soll.
Eine zentrale Verwahrung von Waffen beeinträchtigt die berechtigten Eigentums- und Verfügungsrechte der Erlaubnisinhaber auf unzumutbare Weise.
Schusswaffen bedürfen besonderer Sorgfalt bei Konfiguration, Reinigung, Wartung und Pflege. Gerade die erforderliche Waffenreinigung und -pflege bedingt regelmäßig einen signifikanten Zeitaufwand: So müssen Schusswaffen für diese Tätigkeiten zerlegt und die einzelnen Baugruppen penibel geprüft, gereinigt und gepflegt werden. Da mitunter für diese Aufgaben pro Waffe bis zu zwei Tage zu veranschlagen sind, können diese nicht in Einklang mit einer zentralen Aufbewahrung gebracht werden. Nach den bestehenden Erfahrungswerten ist auf dem Schießstand maximal eine lediglich oberflächliche Grobreinigung zu realisieren. Es ist außerdem fraglich wie unter der Auflage einer zentralen Verwahrung Reparaturen – wie sie nur von autorisierten Fachkräften ausgeführt werden dürfen – und die notwendigen Sicherheitsüberprüfungen noch abgewickelt werden können. Schusswaffen besitzen neben dem sportlichen oder jagdlichen Nutzwert einen nicht unerheblichen materiellen Wert, so dass sich für den Eigentümer ein berechtigtes Interesse ergibt, den Werterhalt von Waffen sicher zu stellen. Des Weiteren sind Schusswaffen Gegenstände die der – oftmals aufwendigen – Konfiguration und Anpassung an den jeweiligen Schützen sowie an unterschiedliche Disziplinen bedürfen. Derartige Verrichtungen sind angesichts der auf Schießständen bereits für die meisten Trainingseinheiten knapp bemessenen Zeitfenster unmöglich. Diesbezüglich ist auch zweifelhaft, wie im Fall der zentralen Aufbewahrung zu gewährleisten ist, dass die betroffenen Schützen ihre Waffen zu Beginn eines Trainings im durch sie zuletzt konfigurierten Zustand vorfinden. Schließlich ist ein maßgeblicher Aspekt das auch für eine sichere Waffenhandhabung unerlässliche Trockentraining: Werden Schusswaffen über eine zentrale Verwahrung aus dem Zugriffsbereich der Erlaubnisinhaber entfernt, so besteht für die betroffenen Schützen keine Möglichkeit mehr sich intensiv mit der Waffenbedienung bzw. handhabung vertraut zu machen. Diese ist aber gerade auch unter schießsportlichen Aspekten unbedingt erforderlich.
Zu besonderen Aspekten der Unmöglichkeit einer Zentralverwahrung von Munition
Die oben dargestellten Argumente verdeutlichen grundsätzlich auch die nicht gegebene Umsetzbarkeit einer zentralen Aufbewahrung von Munition: Die für eine Waffe verwendete Munition wird im Normalfall auf unterschiedlichen Schießständen verbraucht, eine Zentrallagerung bedingt eine erhebliche Diebstahlgefahr, Dritte mit ungeklärtem Verantwortungsbereich erhalten die Gewalt über große Mengen an Munition. Trotzdem sind hier einige ergänzende Besonderheiten separat hervorzuheben, was nachfolgend exemplarisch geschieht.
Berechtigte Interessen des Umgangs mit Munition werden durch eine zentrale Aufbewahrung auf unzulässige Weise beeinträchtigt.
Im Rahmen ihrer waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse stellt eine große Anzahl von Schützen die von ihnen verwendete Munition selbst her. Eine zentrale Verwahrung von Munition kommt für diese Schützen naturgemäß nicht in Betracht und würde darüber hinaus die in diesem Zusammenhang bewährten Regelungen ad absurdum führen. Des Weiteren ist es für Wettkampfschützen unbedingt erforderlich, auch kommerziell hergestellte Munition vor den entsprechenden Wettkämpfen eingehend zu begutachten. Dies geschieht in der Regel über spezielle Prüflehren, vermittels derer jede einzelne Patrone kontrolliert wird, um nicht maßhaltige Patronen, die zu Störungen führen können, auszuschließen. Es ist offensichtlich, dass derartige Tätigkeiten nicht im Schützenheim oder auf Schießständen durchführbar sind. Darüber hinaus ist es fraglich wie unter der Beschränkung einer zentralen Aufbewahrung von Munition überhaupt das Eigentum an Munition erworben werden kann während gleichzeitig sichergestellt ist, dass die erworbene Munition in der Folge restlos eingelagert wird. Für Schützen ist weder der Rückgriff auf eine Standardmunition tragfähig, noch ist es durchführbar, eine bestimmte Munitionssorte erst zum Zeitpunkt eines Wettkampfes zu erproben und die Waffe darauf einzustellen.
Nach Art und Umfang ist eine zentrale Aufbewahrung von Munition und komplementären Gütern nicht durchführbar.
Schützen erweben regelmäßig große Munitionsmengen aus gleicher Charge um eine homogene Qualität zu gewährleisten, denn die Munitionsqualität variiert über einzelne Produktionslose mitunter signifikant. Zusätzlich ist es erforderlich für jede Waffe bestimmte, ausgesuchte Munitionssorten zu bevorraten, denn es ist in der Praxis für Schützen nicht möglich eine Waffe mit beliebiger Munition des jeweiligen Kalibers zu betreiben, da die Treffleistung wesentlich von dem jeweils verwendeten Fabrikat abhängt. Eine zentrale Aufbewahrung von Munition sieht sich damit einer nicht zu bewältigenden Masse unterschiedlichster Munitionssorten ausgesetzt, die nicht einfach durch die nominalen Kaliber zu begrenzen ist. Daraus resultiert der umstand dass bereits die baulichen Gegebenheiten, wie sie z.B. durch Deckentraglasten bestimmt sind, durch eine zentrale Verwahrung unmittelbar an ihre Kapazitätsgrenzen gelangen würden. Für den bereits angesprochenen, bedeutenden Kreis der Schützen, welche ihre Munition selbst herstellen ist zu vermerken, dass auch erlaubnispflichtiges Pulver von der Zentralverwahrung betroffen ist. Hierdurch würden aber erhebliche Mengen von explosivem Gefahrgut an zentralen Orten anfallen, was nicht in Einklang mit belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bringen ist. Die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen würden bereits an eine Minimalabsicherung unverhältnismäßige technische Anforderungen stellen. Schon diese Minimalabsicherung würde nach Art und Umfang der gebotenen baulichen Maßnahmen in Vereinsheimen unmöglich sein. Schließlich bedürfte es auch einer Änderung komplementärer Rechtsnormen wie z.B. des Sprengstoffrechts. Eine Beschneidung der Erlaubnisse des nicht gewerblichen Ladens von Munition würde darüber hinaus eine nicht zumutbare Beeinträchtigung gerechtfertigter Interessen darstellen, denn es müssten auch die staatlichen Anerkennungen von entsprechenden Lehrgangsträgern zurückgezogenen werden.
Zu fehlgeleiteten Forderungen nach dem Ausschluss bestimmter Feuerwaffen von der schießsportlichen Verwendung
Die Sportschützen der Bundesrepublik Deutschland üben ihre Betätigung im Rahmen nachzuweisender Bedürfnisse und der durch das Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen aus. Es ist daher nicht zumutbar, weitere Beschränkungen – die im Übrigen auch gänzlich ungeeignet zur Verhinderung von Straftaten sind – zu erlassen. Ein solcher Eingriff des Gesetzgebers würde die Autonomie des Sports ad absurdum führen. Zugleich ist zu betonen, dass bereits der § 6 AWaffV die Verwendung bestimmter Waffenarten im Schießsport reglementiert. Während bereits diese Regelung sich bei genauerer Analyse als deplaziert erweist, ist nicht der geringste positive Effekt für die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch weitere Beschränkungen erkennbar. Es stellt eine Tatsache dar, dass die im Schießsport regulär verwendeten Feuerwaffen bei missbräuchlicher Verwendung alle eine tödliche Wirkung entfalten können, eine künstlich eingeführte Unterscheidung wie etwa zwischen groß- und kleinkalibrigen Waffen stellt hier kein tragfähiges Kriterium dar. Fakt ist auch, dass die Verwendung spezieller militärischer Munition bereits durch das Kriegswaffenkontrollgesetz reguliert ist, weshalb der Besitz dieser Munition für Privatpersonen verboten ist. Eine weitere Beschränkung würde hier an jeglichen Realitäten vorbeilaufen.
Ein Verbot großkalibriger Waffen wäre für eine signifikante Vielzahl von Schützen gleichbedeutend mit einem allgemeinen Verbot des Schießsports. Hier ist nicht einzusehen, warum ein derartiges Verbot für Gegenstände, die sich seit vielen Jahren in den bewährten Händen zuverlässiger und kontinuierlich überprüfter Schützen befinden, durchgesetzt werden soll. Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber durch weitere Verbote in diesem ohnehin streng reglementierten Bereich durch eine Anlassgesetzgebung die indirekte Feststellung trifft, dass sportliches Großkaliberschießen eine Ursache für Bluttaten sein könne. Eine solche Aussage ist nicht nur diskreditierend gegenüber den besonders gesetzestreuen Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, sie ist darüber hinaus schlicht und ergreifend invalide. Mit den aktuellen Überlegungen zu Verschärfungen des Waffenrechts wird rechtstreuen Bürgern durch Verbote die Ausübung ihres Sports, ihrer Freizeitgestaltung und ihres Rechts auf Privatautonomie verunmöglicht. Es ist ein geradezu groteskes Verständnis, Freiheits- und Bürgerrechte schützen zu wollen, indem man gesetzestreue Bürger ihres Rechts auf legalen Waffenbesitz beraubt. Wenn Politiker dem Bürger vorschreiben wollen, was er „zu brauchen habe“, so ist dies eine Qualität von Verbotsdebatten, welche die Grundsätze des Rechtsstaates auf den Kopf stellt. Der gutgläubigen und oftmals leider uninformierten Mehrheit soll hier anscheinend suggeriert werden, dass ein Verbot von Waffen unsere innere Sicherheit stärken würde. Dass ähnliche Bestrebungen z.B. in Großbritannien mit dem gegenteiligen Effekt vernichtend gescheitert sind gehört indes zu den Fakten. Das hiesige Waffenrecht gehört bereits - hinter Großbritannien und Japan - zu den restriktivsten der Welt. Länder mit weitaus liberalerem Waffenrecht (Österreich und die Schweiz etwa) leiden indes keineswegs unter Mängeln in der inneren Sicherheit - im Gegenteil.
Des Weiteren stellt die Annahme, dass das Aussehen eines Gegenstandes dessen Gefährlichkeit bestimmt eine Vorstellung dar, die jedweder Rationalität entbehrt. Denn die Wirkung einer Schusswaffe variiert bekanntlich nicht mit dem äußeren Erscheinungsbild oder dem Umstand, ob diese bestimmte Waffe nun eine polizeiliche oder gar militärische Verwendung erfährt. Aus diesem Grund lassen sich derartige, wider besseres Wissen geführte Argumentationsketten bestenfalls als populistisch bezeichnen. Im Gegensatz zu derart invaliden Argumentationsmustern ist es nicht ersichtlich, warum die sportliche Nutzung moderner Waffenkonstruktionen in Abrede gestellt wird. Im Zusammenhang mit der auf rationeller Ebene nicht nachvollziehbaren Kritik an einer obskuren „martialischen Anmutung“ dieser Gegenstände ist festzustellen, dass ihre Formgebung auf ergonomischen und funktionalen Erkenntnissen beruht. Gerade Sportschützen und Jäger haben ein Anrecht auf die Benutzung zeitgerechter Waffen in Anbetracht technologischen Fortschritts. Erstere insbesondere aus Gründen auch der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, letztere vor allem auch aus Gründen der Waidgerechtigkeit. Für beide Nutzergruppen ist der Sicherheitsgewinn, der aus ergonomischen und technischen Entwicklungen im Design von Waffen resultiert von entscheidender Bedeutung. An dieser Stelle ist folglich festzustellen, dass ein modernes Erscheinungsbild von Waffen keinen Sicherheitsverlust, sondern einen Sicherheitsgewinn darstellt. Einfacher ausgedrückt: Die Form und Ergonomie folgt der sicheren Funktion sowie Handhabung und nicht etwa anderen fragwürdigen Gesichtspunkten. Reflektiert man diesen Zusammenhang etwas weiter, so offenbart sich schnell, dass auch die Anscheinsregelung aus §6 AWaffV deplaziert und überarbeitungsbedürftig ist – denn es gibt kein wie auch immer geartetes Naturgesetz, nachdem sich die Gefährlichkeit, bzw. sogar die Erlaubnisfähigkeit von Gegenständen pauschal aus ihrem äußeren Erscheinungsbild ableiten ließe.
In Anbetracht der Anforderungen unterschiedlichster Schießsportlicher Disziplinen ist auch die Hypothese, dass der Schießsport sich auf Druckluft- sowie Kleinkaliberwaffen beschränken könne völlig verfehlt.
Zur verfehlten Forderung nach einer weitergehenden zahlenmäßige Beschränkung von Waffen in Privathand
In diesem Kontext ist zunächst zu betonen, dass das deutsche Waffenrecht bereits von einem strengen Bedürfnisprinzip geleitet wird. Dies bedeutet, dass Waffenbesitzer für die von ihnen besessenen Schusswaffen vor dem Erwerb entsprechende und genau regulierte Gründe anzugeben haben – jeder Schütze hat vorab seinen Bedarf bzgl. einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe in eng reglementiertem Rahmen zu rechtfertigen. Somit existiert in der Bundesrepublik Deutschland kein „ungerechtfertigter“ Waffenerwerb und die Erwerbsgründe sind im Einzelfall behördlich überprüft und nachvollziehbar dokumentiert. Die aktuell geforderte Beschränkung besteht also bereits seit langem, insbesondere da auch Regelkontingente bereits vorgegeben sind. Insofern scheint also das nunmehr vorgebrachte Verlangen nach einer bereits existenten strengen Regulierung dadurch verursacht, dass die Urheber mit den Realitäten des geltenden Waffenrechts schlichtweg nicht vertraut sind.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist ein weiterer Eingriff in die Autonomie des Schießsports und das Recht auf individuelle Freizeitgestaltung und Privatautonomie unangebracht. Dies wird auch in Anbetracht des schrecklichen Vorfalls in Winnenden deutlich, denn es war lediglich eine einzige Waffe, die der Täter verwendete – für den Ausgang der Tat war also der Waffenbestand seines Vaters vollkommen irrelevant. Im Zusammenhang mit den derzeit geführten grotesken Debatten über eine Verschärfung des Waffenrechts ist zu betonen, dass von Menschenhand geschaffene Rechtsvorschriften nicht mechanistisch in die Wirklichkeit eingreifen, wie es z.B. für die Schwerkraft oder andere Naturgesetze der Fall ist. Denn gesetzliche Verbote werden nicht zu einer normativen Kraft der objektiven Realität, insbesondere dann nicht, wenn man sich Tätern gegenüber sieht, die bereit sind, ihr eigenes Leben aufzugeben. Natürlich sind Gesetze notwendig, um fehlgeleitetes Verhalten unter Strafe zu stellen und somit auch eine entsprechende Abschreckungswirkung zu realisieren – das hierfür notwendige Instrumentarium existiert mit der bestehenden Gesetzgebung aber bereits.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Kriminelle sich nicht an Gesetze zu halten pflegen und diese Tatsache wird auch durch eine andere Gesetzeslage nicht verändert. Folglich ist zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen von „Amokläufen“ ein verändertes Waffenrecht denkbar ungeeignet. Dringend benötigt hingegen wird eine Strategie zur Erkennung der wahren Gründe für derartige Taten, um diesen Menschen helfen zu können, bevor sie zur Zeitbombe werden. Leider wird diese wichtige Fragestellung derzeit verdrängt von populistischen Forderungen nach Gesetzesverschärfungen. Es ist in meinen Augen eine gänzlich verfehlte Strategie, über das Waffenrecht Versäumnisse der Gesellschaft, Behörden und letzten Endes auch der Politik kompensieren zu wollen. Insbesondere ist es auch nicht hinnehmbar, dass durch die Wahnsinnstat eines Kriminellen nun ehrbare Bürger, die darüber hinaus einen Großteil der sozial besonders engagierten Bevölkerung stellen, bestraft und in Sippenhaft genommen werden sollen. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass gerade Großkaliberschützen durch ihr kostenintensives Betätigungsfeld auch in wirtschaftlich schlechten Zeiten Arbeitsplätze in signifikanter Anzahl sichern und als gesetzestreue und mehrfach überprüfte Bürger nicht bereit sind, populistische Debatten auf ihrem Rücken austragen zu lassen.