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66


Name:
Christoph Beckmann (christoph@beckmannweb.de)
Datum:Mo 06 Sep 2010 19:38:33 CEST
Betreff:Bedürfnis für eine Selbstlade-KK-Büchse
 

Hallo zusammen,

aus dem NBachlass des Schwiegervaters habe ich vier Jagdwaffen geerbt.
Zu der Zeit besass ich schon eine grüne WBK und eine KK-Sportpistole.

Nach einigen Verhandlungen mit der Behörde sind nun zwar alle Waffen auf gelbe/grüne WBKs eingetragen, jedoch fordert die Behörde noch einen Bedürfnisnachweis für die KK-Selbstladebüchse, da diese nicht auf die gelbe WBK eingetragen werden kann (Selbstlade...).

Ich bin Mitglied in einem Schützenverein und nehme regelmässig am Training teil.

Leider habe ich noch keine Argumentationskette gefunden, wie ich den Bedürfnisnachweis entweder umgehen oder anderweitig argumentieren kann, da es im DSB keine Disziplin gibt, für die man eine KK-Selbstladebüchse verwenden darf.

Ich selbst möchte gerne gerade mit dieser Waffe regelmässiger schiessen können, da sie munitionstechnisch die preiswerteste Trainingsmöglichkeit für mich darstellt.

Aufgrund der familiären Situation möchte ich gerne errreichen, dass die Waffen in der Familie bleiben.

Gibt es irgendwelche Regelungen oder Paragraphen, mit denen ich hier argumentieren könnte ?



 
 
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Name:
Christoph Beckmann (christoph@beckmannweb.de)
Datum:Mo 06 Sep 2010 11:15:49 CEST
Betreff:Bedürfnis für eine Selbstlade-KK-Büchse
 

Hallo zusammen,

aus dem NBachlass des Schwiegervaters habe ich vier Jagdwaffen geerbt.
Zu der Zeit besass ich schon eine grüne WBK und eine KK-Sportpistole.

Nach einigen Verhandlungen mit der Behörde sind nun zwar alle Waffen auf gelbe/grüne WBKs eingetragen, jedoch fordert die Behörde noch einen Bedürfnisnachweis für die KK-Selbstladebüchse, da diese nicht auf die gelbe WBK eingetragen werden kann (Selbstlade...).

Ich bin Mitglied in einem Schützenverein und nehme regelmässig am Training teil.

Leider habe ich noch keine Argumentationskette gefunden, wie ich den Bedürfnisnachweis entweder umgehen oder anderweitig argumentieren kann, da es im DSB keine Disziplin gibt, für die man eine KK-Selbstladebüchse verwenden darf.

Ich selbst möchte gerne gerade mit dieser Waffe regelmässiger schiessen können, da sie munitionstechnisch die preiswerteste Trainingsmöglichkeit für mich darstellt.

Aufgrund der familiären Situation möchte ich gerne errreichen, dass die Waffen in der Familie bleiben.

Gibt es irgendwelche Regelungen oder Paragraphen, mit denen ich hier argumentieren könnte ?



 
 
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Name:
Der Matz (aaa@bbb.de)
Datum:Sa 21 Aug 2010 14:13:28 CEST
Betreff:Vielen Dank...
 

... ich werde mich dann wohl mal mit meiner zuständigen Behörde auseinandersetzen.

Ich habe inzwischen auch festgestellt, dass mein Tresor zwar die VDMA Norm 24992 erfüllt, aber Sicherheitsstufe A ist.
Gefordert wird jedoch B, was in meinem Fall übertrieben ist, da ich keine Munition habe, nicht besitzen darf und im Brandfall also auch nichts passieren kann.

Ich finde es schon reichlich überzogen, welcher Aufwand da betrieben wird und finde es richtig, dass jemand "Flagge zeigt".

Danke nochmal!

+++++++++++++++++++++++++

Gerne doch...

Ich würde Ihnen raten, sich zuerst einen B-Schrank bzw. B-Würfel (B = Doppelwandig) zuzulegen. Die gibt es z.B. von ABUS in jedem guten Baumarkt für ca. 130,- Euro.

Der vom WaffG vorgeschrieben Sicherheits- bzw. Widerdstandsgrad eines Waffenschrankes hat übrigens nichts mit einem Brand zu tun. Er legt lediglich die Zugriffshürde für Unberechtigte fest. Waffenschränke mit der Stufe A/S1 bietet den geringsten, B/S2 einen etwas besseren, N/0 einen gute und I/1 einen sehr guten Aufbruchschutz. In der Reihenfolge steigt dann auch der Preis...

Viele Grüße,
Axel.

 
 
63


Name:
Axel (axel@netcologne.de)
Datum:Fr 20 Aug 2010 14:49:20 CEST
Betreff:@Der Matz: Erbwaffen / Blockiersysteme
 

Hallo "Der Matz",

leider fehlt für eine Antwort Ihre/Deine Emailadresse. Deshalb setze ich die Antwort mal hier in das Gästebuch.

Ist die Pistole als Erbe (ohne ein anderweitiges Bedürfnis wie Sportschütze o.ä.) überlassen und bei der waffenrechlich zuständigen Behörde so eingetragen, dann muß sie auch mit einem geeigneten Blockiersystem blockiert werden.


In einem Merkblatt der zuständigen Waffenbehörde in Ingolstadt (Stand: 01.04.2008) habe ich eben folgenden Passus gefunden:

"Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten. Bereits ererbte Waffen fallen also vorerst nicht darunter, sondern erst wenn sie künftig weiter vererbt werden."

Genau Informationen ob oder ob nicht blockiert werden muß, kann Ihnen/Dir die zuständige waffenrechtliche Behörde geben. Einfach mal dort nachfragen.



Dazu hier der entsprechende § 20 aus dem WaffG (wichtig der Satz 3):

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde.

(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Viele Grüße,
Axel.

 
 
62


Name:
Der Matz (aaa@bbb.de)
Datum:Fr 20 Aug 2010 14:13:42 CEST
Betreff:Eine Frage
 

Ich besitze (grüne Waffenbesitzkarte) seit 1995 eine Browning FN, Mod. 1906, Kal. 6,35.

Sie stammt aus dem Nachlass meines Vaters (gest. 1991), welcher sie wiederum von seinem Vater hatte.

Ich bin weder Sportschütze, noch Jäger oder Sammler. Munition besitze ich auch nicht und die Waffe liegt in einem Tresor unter Verschluss.

Nun habe ich Post bekommen, dass neben dem Nachweis der sicheren Aufbewahrung, auch der Einbau eines Blockiersystems nachgewiesen werden muss, was mit hohen Kosten verbunden sein soll.

Gilt das auch in meinem Fall?

Die Pistole ist seit über 100 Jahren in Familienbesitz. Auf der Waffenbesitzkarte ist von einer Erbschaft nichts erwähnt.

 
 
61


Name:
Mctyler (mctyler@freenet.de)
Datum:Do 12 Aug 2010 16:20:59 CEST
Betreff:...nun die Schweizer machen einiges besser
 

In Sachen Demokratieverständnis machen uns die Eidgenossen locker was vor.
Gut gemachte Webseite, die Mut macht!

 
 
60


Name:
Klaus (steve@findichgut.de)
Datum:Di 27 Jul 2010 07:38:37 CEST
Betreff:Super-Seite
 

Ich finde Deine Seite sehr gut und informativ.

 
 
59


Name:
Robb (norbert_123456@freenet.de)
Datum:Di 06 Jul 2010 12:03:36 CEST
Betreff:Toll!
 


Schöne Seite und absolut unterstützenswert.

Gutes Design, Übersichtlich ... aber leider viel zu wenig Bekannt!

Trotzdem, gefällt mir!

Grüße

 
 
58


Name:
Hans P. (zana@aol.com)
Datum:Fr 07 Mai 2010 12:42:01 CEST
Betreff:Forum für Waffenrecht
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Frage zum Forum Waffenrecht Vorsitzende war der RA Herr Streitberger.

Gibt es das Forum noch?

Irgendwie war doch da was Korruptionsvorwurf mit der Firma Armatix gemauschelt zu haben oder so ähnlich?

Warum trat das Forum eigentlich nie in der Öffentlichkeit auf obwohl es die Interessen von Millionen legalen Waffenbesitzern vertreten wollte?

------------
Antwort:

Ja, das FWR gibt es noch (siehe dazu auch die Internetseite des FWR: www.fwr.de)

Was die anderen Fragen angeht, bitte ich diese Fragen direkt an die dortigen Kollegen zu adressieren. Legalwaffen.de hat mit dem FWR nichts zu tun und kann über interne FWR-Angelegenheiten keine Auskünfte geben.

Ich bitte um Verständnis...

 
 
57


Name:
Axel (axel@netcologne.de)
Datum:Mi 05 Mai 2010 15:05:59 CEST
Betreff:Antwort: Abnahme der Waffen durch die Behörden?
 

Hallo Peter,

ich versuche Deine Frage mal mit einem kurzen Ausschnitt eines Artikels aus der Zeitschrift "PIRSCH" vom 01/2009 zu beantworten:

----------------------

Jagdschein nicht gelöst – WBK weg!

Immer wieder verlängern Jäger ihren Jagdschein nicht. Das kann jedoch zu waffenrechtlichen Konsequenzen führen. Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann schildert die Rechtslage anhand eines aktuellen Falls:

Das seit 2003 geltende und in 2008 novellierte Waffenrecht hat viele Änderungen und Verschär­fungen mit sich gebracht. Die für Jäger geltenden Rege­lungen zum Erwerb, Besitz und Führen von Waffen wur­den in § 13 WaffG übersicht­lich zusammengefasst. Keine grundsätzliche Änderung er­gab sich zunächst für den Erwerb und Besitz von Lang­waffen durch Jagdschein­inhaber. Das Gesetz unter­stellt das für den Erwerb von Waffen erforderliche Bedürf­nis bei Jagdscheininhabern (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) und gestattet den Erwerb von Langwaffen durch Jagd­scheininhaber ohne vorherige Erwerbserlaubnis; die Waffen müssen danach innerhalb von zwei Wochen in eine Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen werden (gem. § 13 Abs. 3 WaffG).

Allerdings sind die Voraus­setzungen für einen legalen Waffenbesitz nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig durch die zustän­dige Behörde zu prüfen (gem. § 4 Abs. 3 und 4 WaffG). Das betrifft selbstverständlich auch waffenrechtliche Er­laubnisse von Jägern. Stellt sich dabei heraus, dass die Erteilungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind (zum Beispiel das erforder­liche Bedürfnis zum Besitz einer Waffe oder die nötige Zuverlässigkeit angesichts einer erheblichen strafrecht­lichen Verurteilung), ist die WBK zu widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG)

Bislang richterlich nicht ge­klärt war die Frage, ob eine nach altem Waffenrecht er­teilte WBK allein deswegen widerrufen werden kann oder muss, weil der Inhaber seinen Jagdschein – trotz Bestehens der Erteilungsvoraussetzun­gen – nicht mehr verlängert hat. Unter der Geltung des alten Waffenrechts hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) noch entschieden, dass die Nichtverlängerung eines Jagdscheins allein noch nicht zum Widerruf einer WBK zwinge (Urteil vom 30.4.1985, Az.: 1 C 12/83, DÖV 1986, 978 ff.).

Die Frage, ob das "Nicht­lösen" des Jagdscheins nach den heute geltenden gesetz­lichen Bestimmungen zum Widerruf einer unter der Gel­tung des alten Waffenrechts erteilten WBK führen kann oder sogar muss, hat das Ver­waltungsgericht Karlsruhe nunmehr positiv beantwortet und festgestellt: "Das Be­dürfnis für eine Waffenbesitz­karte erlischt und führt zum Widerruf, wenn kein neuer Jagdschein 'gelöst' wird" (Ur­teil vom 5.8.2008, Az.: 11 K 4350/07, Jagdrechtliche Ent­scheidungen Bd. XV, Kap. XVII Nr. 172).

...

Ausnahmen möglich

Die Entscheidung liegt voll auf der Linie der zum neuen Waffengesetz bislang ergan­genen Rechtsprechung. Da­nach ist das neue Waffen­recht auch auf solche Er­laubnisse anzuwenden, die vor Inkrafttreten des WaffG 2002 erteilt wurden. Jede andere Rechtsanwendung würde letztlich ja zu völlig unterschiedlichen Ergebnis­sen führen, nämlich jeweils abhängig vom Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Er­laubnis. Dass dies dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG 2002 diametral zuwider liefe, liegt auf der Hand.

Das Gericht wies jedoch noch auf eine Bestimmung hin, die im Einzelfall unbil­lige Ergebnisse verhindern kann (dem Kläger aber man­gels entsprechenden Vortrags nicht half): Nach § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG kann nämlich im Einzelfall bei einem vorüber­gehenden Wegfall des Be­dürfnisses, aus besonderen Gründen auch bei endgül­tigem Wegfall des Bedürf­nisses, von einem Widerruf abgesehen werden.

Der Gesetzgeber hatte hierzu in der Gesetzesbegründung ausgeführt, man habe durch diese Sonderregelung schwer vermittelbare Härten ver­meiden und für den Einzel­fall die Möglichkeit vorsehen wollen, flexibel zu reagieren (BT­Drucks. 14/7758, 79). Als vorübergehend ange­sehen wird der Wegfall des Bedürfnisses, wenn das Wie­deraufleben in naher Zukunft zu erwarten ist. Als Beispiels­fall wird etwa ein vorüber­gehender längerer Auslands­aufenthalt genannt, nach deren Ende das Wiederauf­leben des Bedürfnisses (durch Verlängerung des Jagd­scheins) zu erwarten ist.Die einschlägige juristische Literatur fordert richtiger­weise eine großzügige Hand­habung der Ausnahmevor­schrift, schließlich könnten verschiedene Umstände Hin­tergrund einer jagdlichen "Auszeit" sein, zum Beispiel mangelnde Jagdgelegenheit, berufliche Anspannung, fa­miliäre Gründe oder längere Erkrankung (vgl. Steindorf, Waffenrecht, § 45 Rn. 12; Scheffer GewA 2005, 281).

Besondere Gründe

Selbst bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses kann "aus besonderen Gründen" von dem Wider­ruf der Erlaubnis abgesehen werden. Die amtliche Ge­setzesbegründung erläutert das so: "Hat ein Jäger, Sport­schütze, Waffen­ oder Muni­tionssammler gewissermaßen sein Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt, so wird auch in der Regel bei alters­bedingter dauernder Un­möglichkeit des aktiven Umgangs mit Waffen und Munition von einem Wider­ruf der Erlaubnis abzusehen sein" (BT­Drucks. 14/7758, 79). Scheffer bezeichnet es als "herzlos, einem vormals leidenschaftlichen Jäger die seine Jagderinnerungen ver­bürgenden Waffen zu neh­men oder unbrauchbar ma­chen zu lassen" (GewA 2005, 282).

Die Entscheidung des Ver­waltungsgerichts Karlsruhe lehrt, dass jeder Jäger gut beraten ist, seinen Jagdschein bei Ablauf zu verlängern, will er nicht das Risiko ein­gehen, seine WBK zu verlie­ren. Allerdings hat das Ge­setz auch Regelungen vorge­sehen, um besonderen Fall­gestaltungen bis hin zur altersbedingten endgültigen Aufgabe der Jagdausübung gerecht werden zu können. Bei einem Widerruf der WBK wegen Nichtverlänge­rung des Jagdscheins sollte man also prüfen, ob man sei­nen Waffenbesitz nicht durch Anwendung der Regelungen des § 45 Abs. 3 S. 1 WaffG "retten" kann.


Dr. jur. Wolf-Dieter Kuhlmann
Rechtsanwalt und Notar
Kanzlei Dr. Bardelle und Kollegen
Tel. 0209-37123
Fax 0209-30688
E-Mail info@rabardelle.de
www.rabardelle.de

-----------------------
(Ende des Ausschnittes)


Das Gleiche gilt auch für Sportschützen, die den Sport nicht mehr aktiv ausüben. Wenn das Bedürfnis wegfällt (z.B. durch einen Austritt aus dem Verein bzw. durch keine regelmässige Trainingsteilnahme) kann auch hier die waffenrechtliche Erlaubnis (WBK) zurückgenommen werden.

Eine Entschädigung ist bei einem Wegfall des Bedürfnisses und der daraus resultierenden notwendigen Abgabe der Waffen nicht vorgesehen.

Die Waffen können von dem Jäger bzw. Sportschützen verkauft oder an einen anderen Berechtigten überlassen werden. Sie werden von der Behörde ja nicht eingezogen...

 
 
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Name:
Peter (b166073@owlpic.com)
Datum:Mi 05 Mai 2010 14:28:14 CEST
Betreff:Abnahme der Waffen durch die Behörden?
 

Sehr geehrter Schöpfer dieser Seite, ich überlege mich zum Jäger ausbilden zu lassen und habe eine wichtige Frage an Sie. Was passiert mit einem Jäger, der aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr Jagen geht/gehen kann? Werden ihm seine Waffen irgendwann behördlich abgenommen (wird er dafür evtl. entschädigt)? Wie sieht die Situation für Sportschützen mit erlaubnispflichtigen Langwaffen aus, die nichtmehr Schießen gehen?

Findet in solchen Fällen eine Enteignung durch den Staat statt, oder sind die Waffeninhaber weiterhin berechtigt ihre Waffen bis zum Ende ihrer Tage zu behalten?

 
 
55


Name:
Michael H. (freising@firemail.de)
Datum:Fr 30 Apr 2010 20:10:49 CEST
Betreff:Auch Sammler von WBK freien Waffen willkommen?
 

Hallo,

Ich bin der Michael bin 25 Jahre und sammle bisher nur sog.freie Waffen wie SRS oder Druckluft.

Bin ich bei Euch auch willkommen, oder richtet sich www.legalwaffen.de nur an Besitzer von WBK-Waffen?

---
Antwort: Selbstverständlich bist Du willkommen. Wie auch jeder andere interessierte Mitmensch mit oder ohne Waffen...

Viel Spass.

 
 
54


Name:
Axel (axel@netcologne.de)
Datum:Mi 28 Apr 2010 09:50:23 CEST
Betreff:Gutmenschen
 

Erklärung für den Begriff "Gutmensch" aus Wikipedia:

Gutmensch ist eine meist abwertend gemeinte Bezeichnung für Einzelpersonen oder Personengruppen („Gutmenschentum“), denen ein übertrieben moralisierendes oder naives Verhalten unterstellt wird.

In der politischen Rhetorik wird Gutmensch als Kampfbegriff verwendet.

Der Neologismus leitet sich von „guter Mensch“ ab – und wendet die positive Bedeutung ins Gegenteil.

 
 
53


Name:
morna (ullig@web.de)
Datum:Mi 28 Apr 2010 00:43:14 CEST
Betreff:Was isn Gutmensch???
 

Was sind "Gutmenschen"?
Dieter Hildebrandt hat mal gesagt na gut
dann bin ich ebend ein Gutmensch.
Ich damals schon nicht begriffen was er uns damit sagen wollte.

 
 
52


Name:
Ich (ich@ich.ag)
Datum:Di 27 Apr 2010 21:02:49 CEST
Betreff:Hoplophobe Gutmenschen
 

Genau diese hoplophoben Gutmenschen sind eine Art der biblische Plage, mit der das deutsche Volk - mehr als die meisten anderen Völker dieser Welt - geschlagen ist.

 
 
51


Name:
Bürger (Bürger@brd.de)
Datum:Mo 26 Apr 2010 22:43:57 CEST
Betreff:Verschärfung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Schutz der Bevölkerung
 

Aufgrund der immer weiter wiederholenden Verkehrsunfälle und vor allem daraus resultierenden Unfalltoten fordere ich eine drastische verschärfung des Verkehrsrecht für den Straßenverkehr.

Es ist nicht länger hinnehmbar, dass jährlich mehrere 1000 Menschen im Straßenverkehr ihr Leben lassen müssen, was in den meisten Fällen durch grob fahrlässige bis vorsätzliche Missachtung der deutschen Gesetze verursacht wird.


Änderungsvorderungen zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV):

- Maximal 70 PS für alle PKWs sind zulässig.

- Alle KFZ Besitzer müssen sofort ihre Fahrzeuge abgeben oder nachweislich vernichten deren Leistung 70PS überschreitet.

- Kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Staat.

- Hohe Geld- und Freiheitsstrafen bei Verstösse gegen diese Gesetze und VO sowie dem dauerhaften Führerscheinentzug.

- Fahrerlaubnis ab dem 21sten Lebensjahr mit Begrenzung auf 50 PS für die ersten 5 jahre der Fahrerlaubnis.

- Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 100 km/h in ganz Deutschland.

- Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden.

- Die zuständige Behörde hat die Inhaber einer Fahrerlaubnis in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen.

- Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der Fahrerlaubnis das Fortbestehen der Fahrbedürftigkeit zu prüfen.

- Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

- Entzug der Fahrerlaubnis ab dem 67 Lebensjahr (zum Rentenbeginn).

- Vorbehalt weiterer Reglementierungen zum Schutz des Bürgers


 
 
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Name:
Einzellader (Einzel@Lader.de)
Datum:Sa 24 Apr 2010 07:20:25 CEST
Betreff:@T-Rex
 

Lieber T-Rex,

es kommen leider keine ernstzunehmenden Argumente von Deiner Seite, nur Unterstellungen und Beleidigungen. So wird Dich hier niemand wirklich ernst nehmen. Versuche es mal mit etwas mehr Sachlichkeit und bringe wirkliche Argumente vor.

Ich mache mal den Anfang:

Mein Waffenbesitz hat nichts mit Selbstvertrauen oder dem Ausgleich meines Egos zu tun. Ich interessiere mich für die Technik und Geschichte von Waffen, auch für die Geschichte, aus deren Zeit die Waffen stammen. Ich schieße vornehmlich mit Waffen, die oder deren Modelle zwischen 1845 und heute entwickelt wurden.

Jede neue Waffe ist ein neues Projekt für mich. Ich lade meine Munition selbst und tüftle an Laborierungen sowohl für meine Patronenwaffen als auch meine Vorderlader, um aus jeder Waffe die größtmögliche Präzision herauszuholen. Ich arbeite ständig an meiner Schießtechnik, die bei jeder Waffe unterschiedlich ist, um auch in Wettkämpfen gute Platzierungen zu erreichen.

Beim Schießen schalte im vom Arbeitsstress ab und freue mich, wenn ich die Ergebnisse meiner Bemühungen auf der Scheibe sehen kann. Ich empfinde beim Umgang mit meinen Waffen nichts anderes als z.B. ein Oldtimerfreund bei einer Ausfahrt oder dem Herumschrauben an seinem Vehikel.

Ich bin ein absolut friedliebender Mensch und komme mit Jedem gut klar. Dass Du keine Waffen magst, ist in Ordnung, darüber kann man diskutieren. Was mich stört, sind Deine Unterstellungen und Diffamierungen sowie Deine Einstellung nach dem Motto "Was ich nicht brauche, haben andere gefälligst auch nicht zu brauchen"

Versuche Dich mal in ein wenig Aufgeschlossenheit Andersdenkenden gegenüber.

Und nun stelle Dir vor, ich gebe zwar zugegebenermaßen viel Geld für mein Hobby aus, so wie viele andere Menschen auch einiges an Geld in ihre Hobbys stecken. Trotzdem helfe ich armen und bedürftigen Menschen. Ich habe z.B. gerade mein Fahrrad nach Afrika gespendet, obwohl ich es noch gut hätte verkaufen können.

Einige Sportschützen, die ich kenne, engagieren sich in der Kirchenarbeit, in der Betreuung Jugendlicher oder in der der freiwilligen Feuerwehr. Die Schützenvereine bilden Querschnitte durch die Gesellschaft ab, von alt bis jung, von Arbeiter bis Akademiker.

Es sind allesamt Leistungsträger dieser Gesellschaft, die das Land am Laufen halten.

So, ich bin fertig, nun kommst Du.

 
 
49


Name:
sanngetall (ist@WO-bekannt.de)
Datum:Sa 24 Apr 2010 01:39:50 CEST
Betreff:Dummer Jungenstreich?
 

@ T-Rex:

Also, einen Eimer Schutt von der Autobahnbrücke zu auf fahrende Autos werfen definieren Sie als Streich?

Na, das erklären Sie mal dem Ehemann und den Kindern, die seinerzeit wegen des Wurfes eines Holzklotzes Ehefrau bzw. Mutter verloren.

Zeigt auf alle Fälle welches Geistes (Gut)Mensch Sie sind.

Immer Verständnis für die Täter, die Opfer sind Kollateralschäden auf dem Weg in Ihre friedliche "Besserwelt" der Gutmenschen.

*kopfschüttel*

Sanfte Grüße von Sanngetall

 
 
48


Name:
Einzellader (Einzel@Lader.de)
Datum:Fr 23 Apr 2010 20:11:17 CEST
Betreff:An die Waffengegner
 

Die Frage ist doch, warum schlagen Jugendliche ohne Vorwarnung Mitmenschen tot oder krankenhausreif, stechen auf sie ein oder schießen auf sie.

Warum erschlagen Familienväter Frau und Kinder?

Das Tatmittel ist doch völlig zweitrangig. Es ist auch naiv anzunehmen, dass bei einem Totalverbot des privaten Waffenbesitzes weniger Verbrechen mit Todesfolge passieren würden.

Ein Mensch, der die Hemmschwelle zum Töten überwunden hat, wird immer ein Tatmittel finden. Selbst in Ländern mit totalem Waffenverbot finden Amokläufe mit vielen Toten statt - hier werden die Opfer eben überfahren oder mit Hieb- und Stichwaffen hingerichtet.

Die Frage, die wir uns stellen müssen, ist doch die, was da in unserer unserer Gesellschaft schiefläuft und wie man gegensteuern kann.

An die ideologischen, emotionalen Waffengegner und hoplophoben Menschen, die auch hier ins Gästebuch schreiben:

Ihr bringt keine stichhaltigen Argumente gegen den privaten Waffenbesitz vor, sondern lediglich von keiner Sachkenntnis getrübte Diffamierungen, Beleidigungen und Lügen. Ihr instrumentalisiert Amokläufe, um auf dem Rücken der Hinterbliebenen und Opfer Eure Ideologie von einer waffenfreien Gesellschaft durchzusetzen.

Warum sprecht Ihr nur von Schusswaffenopfern, nicht aber von Opfern, die durch alkoholisierte Menschen, Autos, Motorräder, Hämmer, Äxte usw. ums Leben kommen?

Ihr teilt die Opfer in Klassen ein: Toter durch Schusswaffe - da wird tagelang aus oben genannten Gründen darauf herumgeritten, um die verhassten Waffenbesitzern zu mobben.

Von Jugendlichen totgetretener Rentner oder von Freund mit Beil erschlagene Freundin - da redet Ihr kaum bis gar nicht von, da solche Vorfälle nicht in Euer Schema passen.

Wacht endlich auf und nehmt die Fakten zur Kenntnis: Nach wie vor hat der Anteil legal besessener Schusswaffen an Verbrechen einen verschwindend geringen Anteil, auch wenn die Medien mit ihrer undifferenzierten, die Fakten verzerrenden Berichterstattung ein anderes Bild vermitteln.

Über Amokläufe mit 15 Toten wird monatelang berichtet, für tausende andere Opfer von Gewaltverbrechen interessiert sich kein Mensch. Oder wo bleibt der Bundespräsident, wenn die Tochter vom eifersüchtigen Freund erstochen oder das Kind auf dem Weg zur Schule vom besoffenen PS-geilen Raser totgefahren wurde?

Wo bleiben da die Blumenmeere und Kerzen?

Denkt mal drüber nach, und auch darüber, warum Ihr in der Bevölkerung und in der Politik keinen breiten Rückhalt für Eure Hexenjagd gegen Legalwaffenbesitzer findet.

 
 
47


Name:
Sportschütze (sportschuetze@deutschland.de)
Datum:Fr 23 Apr 2010 18:36:03 CEST
Betreff:Waffennarren - tztztz
 

Sehr geehrte Sportschützengegner,

ich betreibe Schießsport (welch' ein grausames Wort in Ihren Ohren) seit meinem 16. Lebensjahr und bin Akademiker [siehe weitreichende Bevölkerungschichten in dieser Homepage, die sich dem Schützenwesen verschrieben haben].

Sie können beruhigt sein, dass mich Ihre Aussage zusätzlich motiviert, meinen Sport zu intensivieren. Ich freue mich mit meinen Kameraden im sportlichen Wettstreit zu treffen, sei es im Vereinsleben oder in Wettkämpfen auf Kreis- und Bezirksebene.

Diese super Gemeinschaft und der daraus resultierende Zusammenhalt lasse ich mir nicht kaputt reden! Vermutlich haben Sie sich nicht einmal eingehend mit dem Schützenwesen befasst und pauschalisieren nur.

Mehr möchte ich dazu nicht mehr sagen, da vieles meiner Sportkameraden in diesem Forum schon gesagt wurde, was ich Ihnen auch gerne mitgeteilt hätte.

Gut Schuss!
Ein begeisterter Sportschütze

 
 
46


Name:
Ich (ich@meine.de)
Datum:Fr 23 Apr 2010 17:28:54 CEST
Betreff:Waffengegner
 

Wem es in Deutschland nicht gefällt, oder meint es wäre durch die Legalwaffenbesitzer zu gefährlich, der kann seine Koffer packen und abreisen.

Die Airlines fliegen wieder.........

 
 
45


Name:
Jens (meine@mail.de)
Datum:Fr 23 Apr 2010 17:11:43 CEST
Betreff:Die Suche nach dem Bösen
 

Ich finde die Seite super, da mir in der Politik der wissenschaftliche Ansatz fehlt.

Was meine ich damit?

Sachverhalte (=Sache) verstehen, analysieren, bewerten und dann handeln. Stattdessen wird emotionale Politik betrieben ohne jeglichen Sachverstand.

Ich erinnere nur an den Hype um Maulkorbzwang und Kampfhundeverbot nach den Geschehnissen in Hamburg im Jahre 2000. Der Halter der Hunde hatte zig Abmahnungen, das Ordnungsamt hat dies versaut. Der Rest an Hundehaltern in der Nation musste die Konsequenzen tragen.

Wenn wir als Gesellschaft wachsen wollen, müssen wir rationaler handeln! Ansonsten sind wir nicht besser als unsere Vorfahren.

 
 
44


Name:
TDH (aaa@bbb.de)
Datum:Fr 23 Apr 2010 16:59:38 CEST
Betreff:#32 - Waffennarren
 

@Herr Schmidt,

haben Sie das Recht ein PKW zu führen und besitzen Sie gar ein PKW? Dann sollten Sie sich ihrer Mitschuld an den ca. 58000 Verkehrtoten seit 2000 bewußt sein, viele davon Kinder.

Besitzen Sie zu Hause ein Küchenmesser oder eine Axt? Vorsicht, das sind die Top-Tatwaffen bei Tötungsdelikten im häuslichen Umfeld. Auch hier haben sie als Nutzer solcher Gegenstände Mitverantwortung an den ca. 34500 Tötungsdelikten zwischen 2000 und 2009.

Denn würden weder PKW noch Haushaltsgegenstände bedingt durch die entsprechende Nachfrage hergestellt, würden dadurch auch keine Menschen und vor allem Kinder sterben.

Wo wird über diese Opfer berichtet; wer bricht hier eine Lanze über Hersteller / Täter?

Vielleicht mal eine Zweizeiler unter Lokales und sonst? Nichts! Nicht medienwirksam genug; kein Profilierungspotential für Politiker und rechtschaffende Gutmenschen.

Das nennt man dann wohl Doppelmoral!

In diesem Sinne
TDH

 
 
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Name:
Wheelgunner (aaa@bbb.de)
Datum:Fr 23 Apr 2010 13:27:07 CEST
Betreff:RE: Alles Ausreden
 

Deine emotionell generierte ("Waffennarren") Antwort verrät, dass Du die rechtsstaatliche Konstellation und Verhältnismäßigkeit zwischen Grundgesetz und den einzelnen Gesetzen, die das Nähere (darunter auch das Waffengesetz mit seinen Vorschriften zum Besitz und Führen von Waffen) bestimmen, nicht einmal ansatzweise verstanden hast.

Außerdem hat die von Dir genannte "Waffenlobby" der Rüstungsindustrie, soweit es sich um militärische Waffen handelt, mit den rechtlichen Regularien des privaten Waffenbesitzes überhaupt nichts zu tun.

Militärische Waffen wie vollautomatische Handfeuerwaffen, Geschütze, Raketenlenkwaffensysteme etc. fallen nämlich unter das Kriegswaffenkontrollgesetz und deren Privatbesitz ist in Deutschland vollständig verboten.

Dennoch gibt es vermutlich recht viele Waffen davon im Privatbesitz – natürlich ausschließlich im illegalen Privatbesitz: Maschinenpistolen, vollautomatische Sturmgewehre u.v.m.

Und noch eine Anmerkung kann ich mir nicht verkneifen:
Ich entnehme Deinen Anmerkungen mit einiger Bestimmtheit, dass Du wohl nicht gerade über üppige finanzielle Mittel verfügst. Ich allerdings auch nicht. Wäre es anders, wie würde Deine Argumentation zur Umverteilung dann wohl ausfallen? Aber das gehört hier ohnehin nicht zum Thema.

 
 
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Name:
T-Rex (jochen1@freenet.de)
Datum:Fr 23 Apr 2010 12:55:12 CEST
Betreff:Was hatd er Vorfall mit...zu tun?
 

Ja, und was hat dieser Vorfall nun mit dem Waffengesetz zu tun?

Es gibt bei der Geschichte mit dem Bauschutt Eimer zwei Möglichkeiten, entweder es war ein Missgeschick oder Versehen von Arbeitern die dort gearbeitet haben, also Bauschutt Eimer auf Brüstung gestellt, der wurde vergessen ist dann auf die Fahrbahn gefallen.

Oder zweite Möglichkeit ein "dummer Jungenstreich" 12-15jährige haben zufällig wo einen Eimer mit dem Schutt entdeckt und diesen als Kick dort runtergeworfen.

ABER auf die Autobahn schiessen (gab maln Fim "Bewegliche Ziele oder so hieß der) wäre weitaus schlimmer gewesen.

 
 


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