Wildschaden

Wildschaden

Wildschäden sind Schäden, die durch Wild in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft verursacht werden. Spielschäden sind teuer, lästig und führen oft zu Konflikten. Bezahlt die Versicherung für Wildschäden? Jagdgänge helfen bei der Jagd und damit bei der Vermeidung von Wildschäden. Steht plötzlich ein Hirsch, Fuchs oder anderes Waldtier auf der Straße, sind Wildschäden meist unvermeidbar.

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Wildschäden sind Schäden, die durch Wildbret in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft verursacht werden. Die Schäden, die durch die Zusammenstöße eines Fahrzeuges mit einem wilden Tier verursacht werden, sind keine Wildschäden im rechtlichen Sinn, sondern werden als Wildunfälle betrachtet. Die daraus resultierenden Schäden am Auto sind Unfallschäden, die in der Regel durch die Teilkaskoversicherung des Fahrzeuges gedeckt sind.

Der Wildschaden ist ebenfalls nicht zu verwechseln mit dem Jagdschaden[1], der bei der Jagd auftreten kann. Der durch die Wildwirtschaft verursachte Wildschaden wird hauptsächlich durch die bei der Saat auf die Äcker kommenden Schwarzwildarten (Wildschweine) hervorgerufen, die sich von Samen wie z.B. Pflanzkartoffeln, Saatgetreide wie z. B. Getreide und Getreide nähren. Besonders wichtig sind die Schäden, die von Wildschweinen an reifem Getreide, vor allem an Erdäpfeln, Getreide, Hafer- und Maisanbau, hervorgerufen werden.

Hirsche verursachen auch hier viel Schaden. Von großer Wichtigkeit sind auch die durch Wildschweine hervorgerufenen Auenschäden. Bereits im Frühmittelalter unter der karolingischen Regierung gab es Beschwerden über hohen Wildschaden. Das Verlangen des Adeligen nach viel Wildbret für die Repräsentativjagd steht seit jeher im Widerspruch zur Furcht der ländlichen Bevölkerung vor ihrer Ernten.

Als Wildschaden in der Waldwirtschaft werden Schäden an der Pflanzenwelt bezeichnet, die durch Beißen, Schälen und Einreiben ( "Kehren") von Wildpflanzen verursacht werden. Im Gegensatz zu landwirtschaftlich genutzten Böden kann die Wildnis im Walde auch langfristige Umweltschäden anrichten. Besonders bei Rehe als Konzentratwähler mit dem gezielten Biss der Buds können artenreiche Mischwälder auf Dauer zu einem artenarmen reinen Bestand werden, indem sie die schmackhaftere Baumart für das Spiel vollständig erodieren.

Verglichen mit den durch Wild verursachten Schäden in der Agrarwirtschaft ist der Wildschaden in der Forstwirtschaft jedes Jahr weniger deutlich - aber um so größer im Hinblick auf seine Langzeitfolgen. Die Meldefristen für die Wilderei sind die gleichen wie für die Agrikultur. Waldschäden durch Wild werden in nahezu allen Ländern von den Forstämtern in Waldgutachten bewertet. Gegenwärtig ist das Wildtierersatzrecht in den §§ 29 ff.

Danach hat die Jagdgesellschaft Schäden durch Hufwild, Wildhasen oder Fasane an einem gemeinsamen Jagdrevier oder einem gemeinsamen Jagdrevier zu erstatten. In der Regel ist der Mieter, der die fragliche Jagdsache gemietet hat, nach dem Jagdmietvertrag dazu angehalten, den durch das Wild entstandenen Wildschaden ganz oder zum Teil zu erstatten.

Heutzutage enthalten Jagdverträge immer häufiger eine Pauschale für Wildschäden. Darüber hinaus gibt es Mietverträge, die eine so genannten Spitzenabrechnung der eigentlichen Wildschadensverhütungsmaßnahmen enthalten. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten kann ein Sachverständigengutachten von einem beeidigten Gutachter (von der niederen Jagdverwaltung beauftragter Wildschadensgutachter) einholt werden. Falls der Verletzte keine Entschädigung vom Mieter erhält, gilt die Verantwortung der Jagdgesellschaft weiter (Subsidiarität der Haftung).

Darüber hinaus ist der Verletzte gemäß 32 und § 34 BjagdG[5][6] zur Mitwirkung verpflichtet, um Wildschäden vorzubeugen und nicht mehr um den Ausgleich von Wildschäden. Der Schadenersatzanspruch besteht nicht, wenn der Verletzte die vom Jagdberechtigten ergriffenen Massnahmen zur Verteidigung gegen Wildschäden nicht durchsetzt.

Der Schadenersatzanspruch für Wild- und Jagdschäden verfällt, wenn der Anspruchsberechtigte den Schadenfall nicht innerhalb einer Frist von einer Frist von einer Woche, nachdem er über den entstandenen Sachschaden informiert worden ist oder bei Beachtung die gebotene Vorsicht erlangt hätte, der für den Sachschaden verantwortlichen Stelle meldet. Im Falle von Schäden an forstlich genutzter Fläche reicht es aus, die zuständige Stelle zwei Mal jährlich, und zwar spätestens am oder nach dem 01. 05. bzw. 10. zu unterrichten.

Der Antrag sollte den Antragsteller als schadensersatzpflichtig ausweisen.

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