Waffenschein

Der legale Weg zum Führen einer Schusswaffe

Wer in Deutschland als Privatmann eine erlaubnispflichtige Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) führen möchte, muss dazu einen Waffenschein besitzen. Rechtssystematisch geht es beim Führen einer Schusswaffe um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, da die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe nur auf Antrag und im Ausnahmefall erteilt wird. Der Waffenschein darf nicht mit der Waffenbesitzkarte verwechselt werden. Diese erlaubt den Besitz, Erwerb und Transport einer nicht zugriffs- und schussbereiten Waffe zur Erfüllung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. Typischerweise haben Angehörige eines Schützenvereins nur eine Waffenbesitzkarte, da sie ihre Sportwaffen nicht außerhalb der Schießstätte einsetzen wollen und dürfen.

Grundsätzlich ist der Umgang mit Waffen jeder Art erst ab 18 Jahren gestattet, eine Ausnahme bilden nur bestimmte Reizstoffsprühgräte mit amtlicher Zulassung, die schon von Jugendlichen ab 14 Jahren besessen und eingesetzt werden dürfen. Nicht dem Waffenrecht unterliegen Pfeffersprays, die der Tierabwehr dienen. Waffenscheine sind im Kontext mit bestimmten waffenrechtlichen Definitionen und anderen Erlaubnissen zu sehen, die genau zu beachten und zu unterscheiden sind.

Waffenrechtliche Fachbegriffe zum Umgang mit Waffen

Das Waffengesetz spricht beim Umgang mit Waffen vom

  • Erwerb und Besitz einer Waffe.
  • Führen einer Waffe. Die Waffe wird dabei in der Öffentlichkeitaußerhalb eines befriedeten Grundstücks schuss- und/oder zugriffsbereit bei sich getragen.
  • Schießen.
  • Verbringen. Dieser Terminus bezeichnet die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waffen aus oder in die Bundesrepublik Deutschland zum dauerhaften Verbleib der Waffe am Zielort.

Außerdem unterscheidet das Waffenrecht verbotene, erlaubnispflichtige, sowie erlaubnisfreie Waffen.

Für verbotene Waffen besteht ein generelles Umgangsverbot. So ist das Führen von Hieb- und Stichwaffen, von bestimmten Messern und von sogenannten Anscheinswaffen generell verboten.

Erlaubnispflichtig sind bei Erwerb und Besitz

  • sogenannte scharfe (Schuss-)Waffen.
  • Schreckschusswaffen, Reizstoff- und Signalwaffen, Luftdruck-, Federdruck- sowie Co2-Waffen, die kein amtliches Prüfzeichen aufweisen.
  • wesentliche Teile von Schusswaffen, die zu scharfen Waffen gehören ( Beispiel ist ein Waffenlauf).
  • Schalldämpfer, die mit scharfen Schusswaffen eingesetzt werden.

Erlaubnisfrei sind bei Erwerb und Besitz:

  • im Sinne des Waffengesetzes erlaubten, also nicht verbotene Stich- und Hiebwaffen.
  • Armbrüste.
  • sogenannte Dekowaffen. Das sind Waffen, die dauerhaft unbrauchbar gemacht worden sind und entsprechend mit dem Zulassungszeichen einer Beschussstelle gekennzeichnet sind.
  • sogenannte Salutwaffen. Das sind Langwaffen, die auf eine Schreckschussfunktion umgerüstet worden sind und entsprechend mit dem Zulassungszeichen einer Beschussstelle gekennzeichnet sind.
  • Reizstoffsprühgeräte, die ein amtliches Prüfzeichen haben.
  • mit amtlichen Prüfzeichen versehene Schreckschusswaffen sowie Reizstoff- und Signalwaffen, außerdem Luftdruck- und Federdruck- sowie Co2-Waffen.
  • Elektroshocker mit amtlichem Prüfzeichen.

Erlaubnisfrei geführt werden dürfen:

  • Elektroshocker und Reizstoffsprühgeräte mit amtlichen Prüfzeichen.
  • Armbrüste.

Erlaubnispflichtig geführt werden:

  • scharfe Waffen und mit amtlichen Prüfzeichen versehene Schreckschusswaffen sowie Reizstoff- und Signalwaffen, außerdem Luftdruck- und Federdruck- sowie Co2-Waffen.
  • Teile von Waffen, die wesentlich sind.

Erlaubnispflichtig ist das Schießen außerhalb von Schießständen und eigenem, befriedeten Gelände. Die Einfuhr von Waffen erfordert allgemein eine entsprechende Erlaubnis.

Arten der Waffenscheine und bestimmte Personengruppen

Neben dem Waffenschein gibt es den kleinen Waffenschein. Letzterer erlaubt das Führen einer Schreckschuss-, Signal- oder Reizstoffwaffe. Grundsätzlich wird auch diese Variante des Waffenscheins nur auf Antrag erteilt, die Voraussetzungen sind etwas geringer angesetzt als bei der normalen Waffenscheinausführung. Jäger dürfen ohne Waffenschein ihre Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung führen. Die befugte Jagdausübung umfasst auch das Ein- und Anschießen im Revier, die Ausbildung von Jagdhunden im Revier, den Jagd- und Forstschutz.

Antragsverfahren für Waffenscheine

Wer einen Waffenschein für eine erlaubnispflichtige Waffe beantragt, muss volljährig und persönlich zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes sein, außerdem eine Haftpflichtversicherung abschließen, eine Sachkundeprüfung ablegen sowie ein Bedürfnis für die Erteilung des Waffenscheins vorweisen. Bei der Bedürfnisprüfung ist glaubhaft zu machen, dass der Antragssteller auch abseits befriedeter Grundstücke in erheblich höherem Maße als andere Menschen durch potentielle Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist und dass dieses erhöhte Gefährdungspotential durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Bei der Bedürfnisprüfung werden hohe Anforderungen gestellt, da das Gefährdungspotential einer in der Öffentlichkeit mitgeführten einsatzbereiten Schusswaffe erheblich ist. Bei Anträgen auf kleine Waffenscheine wird auf einen Sachkundenachweis, eine Bedürfnisprüfung sowie auf die Haftpflichtversicherung verzichtet. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenscheins vor, wird dieser für höchstens drei Jahre erteilt. Nach dieser Zeit ist eine kostenpflichtige Verlängerung mit erneuter Zuverlässigkeitsprüfung notwendig. Zuständig für die Erteilung von Waffenscheinen sind die Länder, so dass je nach Bundesland bei der Polizei oder beim Ordnungsamt, beim Landratsamt, bei der Kreisverwaltung oder bei der Gemeinde der entsprechende Antrag zu stellen ist. Auch die Kosten variieren von Bundesland zu Bundesland, durchschnittlich ist mit etwa 200 Euro für den normalen Waffenschein zu rechnen, während die Beantragung des kleinen Waffenscheins um die 60 Euro kostet. Neben den verschiedenen Waffenscheinen und der Waffenbesitzkarte kennt das Waffengesetz weitere Erlaubnisse wie zum Beispiel die Waffenhandelserlaubnis.

Zahlen zu erteilten Waffenscheinen sind bundesweit nicht einfach zu bekommen.

Zwar erfasst das Waffenregister bundesweit die registrierten Waffen, zu den Waffenscheinen führen jedoch die Länder ihre eigenen Statistiken. Um zu verdeutlichen, dass die Erteilung eines Waffenscheins die Ausnahme ist: Der größte Flächenstaat Nordrhein-Westfalen hatte 2013 100 Waffenscheine an Privatpersonen ausgegeben.

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