Auch wenn das deutsche Waffengesetz im internationalen Vergleich sehr streng ist und nur wenig …
Schreckschusswaffen
Schreckschusswaffen - nicht für ProjektileDie Schreckschusswaffe und die rechtliche Situation
Das deutsche Waffengesetz unterwirft bestimmte Waffen und bestimmte Umgangsformen mit Waffen einer Waffenscheinpflicht. Was den Umgang mit Waffen angeht, kann man Waffen zum Beispiel erwerben, besitzen und führen. Oftmals wird das Führen einer Waffe vom Waffengesetzt besonders reguliert. Das Führen einer Waffe erfasst das Mitführen derselben schuss- und einsatzbereit in der Öffentlichkeit, hier liegt ein sehr hohes abstraktes Gefährdungspersonal der Allgemeinheit. Dieses Gefährdungspotential ist höher als etwa eine Situation, in der eine Person bei sich zu Hause auf einem befriedeten Gelände eine Waffe aufbewahrt. Da sich gerade Mitte und Ende der 1990er Jahre eine Tendenz abzeichnete, die damals nicht waffenscheinpflichtigen Schreckschusswaffen in erhöhtem Maße zu kriminellen Zwecken einzusetzen, entschied der Gesetzgeber, das Führen dieser Waffenart dem kleinen Waffenschein zu unterwerfen. Der Erwerb und der Besitz einer solchen Waffe mit Gaslauf sind weiterhin erlaubnisfrei, solange die entsprechenden Waffen ein entsprechendes Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) aufweisen und ihr Kaliber eingeprägt auf dem Verschluss erkennbar ist. Haben die Waffen keine PTB-Kennzeichnung ist auch ihr Erwerb und Besitz illegal. Im Übrigen ist das Schießen mit einer Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit außerhalb bestimmter Notwehr- und Nothilfetatbestände auch mit kleinem Waffenschein nicht erlaubt.
Weiteres Wissenswertes zur Schreckschusswaffe
Ein kleiner Waffenschein wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Besonders wichtig ist die Zuverlässigkeitsprüfung. Im Vergleich zum Waffenschein wird auf eine Bedürfnisprüfung und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verzichtet. Durchschnittlich müssen etwa 50 EURO für die Erteilung des kleinen Waffenscheins aufgewendet werden. Wer eine Schreckschusswaffe führt, muss den kleinen Waffenschein immer bei sich tragen. Wird der kleine Waffenschein nicht mitgeführt, so erfüllt dieser Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und ist bußgeldbewehrt.Werden Schreckschusswaffen ohne einen erteilten Waffenschein geführt, ist dieses Verhalten strafbewehrt und kann mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Die Schreckschusswaffe steht rechtlich in einer Reihe mit Signal- und Reizstoffwaffen, man spricht deshalb im Zusammenhang mit dem kleinen Waffenschein von sogenannten SRS-Waffen. Die Schreckschusswaffe erzeugt ihre Wirkung im Wesentlichen durch den sehr lauten Knall, der sich beim Abfeuern von Reizgasmunition durch den Lauf bewegt. Bei der Art des verwendeten Gases werden CN oder Chloracetophenon-Patronen, CS oder Chlorbenzylidenmalodinitrilpatronen sowie Pfeffer-Reizgaspatronen mit Nonivamid unterschieden. Werden Reizgaspatronen aus nächster Nähe auf Menschen abgefeuert, können durch die entstehende Druckwelle schwere Verletzungen und unter Umständen auch tödliche Folgen eintreten. Schreckschusswaffen sind von daher nicht per se die harmlosere Variante einer scharfen Waffe.