Salutwaffen

Salutwaffen sind funktionslos, aber beeindrucken im Film

Salutwaffen sind in besonderer Art und Weise veränderte Langwaffen, die im Theater, im Film oder Fernsehen zum Einsatz kommen sollen. In diesem Zusammenhang ist der Begriff Langwaffe nicht waffentechnisch definiert, sondern wird durch das Waffengesetz (WaffG) auf alle Schusswaffen bezogen, bei denen Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind. Weiterhin überschreitet die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm. Teilweise überschneidet sich die Definition mit der Beschreibung der Deko- oder Sammlerwaffen. Dabei ist der Begriff der Dekowaffen erheblich weiter gefasst, die unterschiedlichsten Waffentypen können in diese Kategorie fallen.

Regelmäßig ist die Dekowaffe vollkommen unbrauchbar zum Schießen, auch von Schreckschusskartuschen. Insoweit hat auch der Gesetzgeber in Anhang I im Abschnitt 1.5 der Salutwaffe eine eigene Definition gewidmet.

Salutwaffen und die gesetzliche Definition

Die Salutwaffe ist in bestimmter Weise für den Schießgebrauch funktionsunfähig gemacht worden. Grundsätzlich sind bei diesen Langwaffen folgende Veränderungen vorgenommen worden:

  • Das Patronenlager wird dauerhaft so verändert, dass man damit keine Patronen- oder pyrotechnische Munition mehr laden kann. Möglich bleibt so nur der Abschuss von Gas-Kartuschenmunition im Sinne einer Schreckschusspistole.
  • In den Lauf werden in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens 6 kalibergroße, offene Bohrungen oder gleichwertige Laufveränderungen eingefügt. Vor diesen Öffnungen wird der Lauf in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift verschlossen.
  • Bei Waffen, bei denen der Lauf ohne spezielles Werkzeug ausgetauscht werden kann, ist er Lauf mit dem Gehäuse fest zu verbinden. werden kann.-
  • Alle Änderungen sind so vorzunehmen, dass sie nicht mit allgemein üblichen Werkzeugen revidiert werden können. Insbesondere darf es nicht möglich werden, dass mit Salutwaffen Geschossmunition jedweder Art abgefeuert werden kann.
  • Der Verschluss der Salutwaffe muss eine Rauten Kennzeichnung nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung aufweisen.

Der Umgang mit Salutwaffen

Seiner Systematik nach unterscheidet das Waffengesetz beim Umgang unter anderem den Erwerb den Besitz und das Führen einer Waffe. Für vielen Waffenarten wird das Führen einer Waffe rechtlich anders behandelt als der Erwerb und Besitz.

Das wird durch das höhere abstrakte Gefährdungspotential dieser Waffen erklärbar.

Das Führen einer Waffe erfasst das Tragen dieser einsatzbereiten Waffe in der Öffentlichkeit. Die Salutwaffe darf von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet, frei erworben und besessen werden, wenn sie für Film oder Theater, beziehungsweise ähnliche Zwecke vorgesehen ist. Das Führen ist nicht erlaubnisfrei. Für den Transport einer solchen Waffe außerhalb befriedeten Besitztums gilt daher Folgendes: Wer eine amtlich nicht gekennzeichnete Salutwaffe führt, wird so behandelt, als handele es sich um eine scharfe Waffe, die ohne Waffenschein geführt wird. Entsprechend ist ein solches Vorgehen strafbewehrt. Die ordnungsgemäß gekennzeichnete Salutwaffe darf ausschließlich nicht einsatzbereit in einem verschließbaren Behältnis transportiert werden. Salutwaffen werden auch als auf Schreckschussmunition umgebaute Langwaffen verstanden. Dennoch ist es in der Regel nicht möglich, für sie den kleinen Waffenschein zu beantragen. Der kleine Waffenschein gilt nur für Waffen mit PTB-Prüfkennzeichen. Regelmäßig hat die Salutwaffe einen anderen Einsatzzweck als eine normale Schreckschusswaffe, und ist nicht für die Abschreckung bei der Selbstverteidigung vorgesehen. Deshalb gibt es rechtssystematisch keinen Grund, für eine Salutwaffe einen kleinen Waffenschein vorzusehen.

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