Salutwaffen sind in besonderer Art und Weise veränderte Langwaffen, die im Theater, im Film oder …
Pyro Knallpatronen 15mm
Pyro-Pop-Kartuschen 15mmAuf der Umarex Spur von leichten Pop-Patronen 15mm Pyro.
sind pyro pop Patronen 15mm (VOGELSCHRECK) auch in der Türkei erhältlich? Ich habe eine Menge zu tun (Computer, Technologie, Waffen).
Sortierung: Die Pyro-Pop-Patronen unterliegen dem Sprengstoff-Gesetz in Deutschland. Die Einkäufe sind NICHT kostenlos, auch wenn man sie noch irgendwo unter dem Landeplatz kaufen kann. Diese sind lizenzpflichtig und der unbefugte Kauf/Verkauf ist ebenfalls strafbar. Ich kann nicht einschätzen, wie die Gesetzgebung in anderen Staaten aussieht und vor allem, was die drakonischsten Züchtigungen sind.
Ich habe einmal auf einer Website nachgelesen, dass es schwieriger sein sollte, sie dorthin zu bringen als zum Beispiel in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
BGH, Beschluss vom 03.11.2004 - IV ZR 250/03
Sie sind für das Abfeuern mit Blindgeschützen vorgesehen, für die ein Vorsatz (Abschussbecher) auf den Rohrkörper aufgesetzt wird. Der Antrieb der Pop-Patrone erfolgt durch den Anpressdruck der in der Platzpistole abgefeuerten Patronenmunition. Die damals 10-jährige Klägertochter übergab am 28. November 1998 auf sein Verlangen einen der Feuerwerkskörper an den damals 14-jährigen Verletzten.
aus rechtmäßigem Privateigentum und aus dem Einsatz von Schusswaffen, Patronen und Projektilen, jedoch nicht zu Jagd- oder Straftatzwecken. Der fragliche Pyro-Feuerwerkskörper sei weder ein Geschoss noch eine Waffe im Sinn der Rüstungsklausel.
I. Der Berufungsgerichtshof wies den Anspruch der Beschwerdeführer auf Deckung zurück, weil die Schadenersatzansprüche des Verletzten aus dem unbefugten Besitzen der Pyro-Feuerwerkspatrone nicht unter der Waffenbestimmung von Nr. I.6 BRE 36 abgesichert waren. Während die Bestimmung nur die versicherten Gefahren beschreibt, führt die Begrenzung des Deckungsschutzes auf den zulässigen Waffenbesitz, den Munitionsbesitz und die Geschosse umgekehrt zu dem Schluss, dass ein Schaden durch unbefugten Zugriff nicht durch den Deckungsschutz gedeckt ist.
Den Klägern war ein Geschoss im Sinn der Rüstungsklausel nicht genehmigt worden. Demnach ist die Pyrofeuerpatrone nicht als Waffe zu klassifizieren, sondern als Geschoss, das eine pyrotechnische Ladung im Sinn von zu diesem Zeitpunkt geltendem Bundeswaffengesetz (WaffG alt) enthält.
Dies wird nicht dadurch verhindert, dass die Waffe nicht dazu gedacht ist, von Schusswaffen abgefeuert zu werden. Eine solche Regelung wird durch den Ausdruck "Projektil" nach 2 Abs. 1 S. 2 WafG alt nicht vorausgesetzt. Sofern die Kommentierungsliteratur zum Waffenrecht eine entgegengesetzte Meinung vertritt, würde dies am Resultat nichts ändern, denn es würde ausreichen, wenn Projektile mit schusswaffenähnlichen Waffen in 1.2 Waffengesetz a. F., das auch Schusswaffen einschließt, abgefeuert werden sollten.
Die Inbesitznahme des Pyrofeuerwerks, das als Projektil einzustufen ist, ist genehmigungspflichtig. Dies ergibt sich aus der Genehmigungspflicht für den Kauf des in 29 Abs. 1 GG a. F. (alte Fassung) geregelt. In der Ersten Rüstungsverordnung für Projektile, die von der BAM als PM II eingestuft wurden, sind keine Ausnahmeregelungen von der Genehmigungspflicht vorgesehen.
Aus der Waffenbestimmung konnte nicht abgeleitet werden, dass ein Geschoss die gleichen Bedingungen wie der Gerichtsstand für seine Einstufung als Waffe erfuellen muss. Stattdessen soll der Ausdruck "Projektil" alle dem Waffenrecht unterliegenden, aber nicht unter das Munitionsgesetz fallenden Projektile umfassen und damit das Gefahr des unbefugten Besitzes gefährlicher Objekte, die unter das Waffenrecht fallen, vom Versicherungsvertrag ausschließen.
a) Die "Waffenklausel" bezeichnet eindeutig, für welche Arten des Umgang mit Waffe, Munition und Geschoss Versicherungen abgeschlossen werden, um gleichzeitig im umgekehrten Fall auszudrücken, was in dieser Hinsicht nicht abgedeckt werden sollte. Der Berufungsgerichtshof ist auch insofern zu beachten, als die von der Rüstungsklausel benutzten rechtlichen Begriffe, die sich eindeutig auf das (öffentliche) Waffengesetz beziehen, im Zweifelsfall auf der Grundlage der Definitionen des Waffengesetzes zu begreifen sind, wonach die zum Versicherungszeitpunkt gültige Fassung des Gesetzes zu Grunde zu legen ist ( "Senatsbeschluss vom 21. 02. 1978 - IV ZR 105/76 - VersR 1978, 409 unter II 1a).
Es handelt sich um das Bundesgesetz über Waffen in der Version vom 8. März 1976 über die Waffen (BGBl I S. 432 - im Folgenden: "WaffG a. F."), das bis zum 31. März 2003 in Kraft war. Die Rechtsbegriffe im Rüstungsrecht verbinden die dort gebräuchlichen Bezeichnungen wie "Feuerwaffe", "Munition" oder "Projektil" mit klar definierten Begriffen, die in diesem Sinn auch bei der Interpretation der hier angewandten Rüstungsklausel verwendet werden sollten (Senatsbeschluss vom 22. 2. 1998, aaO).
c ) Schliesslich ist es auch nicht zu bestreiten, dass das Oberlandesgericht den schadensverursachenden Kauf der Feuerwerkspatrone nach 29 Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, 1 S. 1 Nr. 3 in Zusammenhang mit den Sätzen 3, 4 und 3, Abs. 1, 53 Abs. 3, 1, a WafG a. A. als unbefugten Munitionserwerb einstuft.
Weil die alte Version des Bundeswaffengesetzes keine Bestimmung enthält, die den direkten Zugriff auf gleichartige Munitionen oder Projektile verbietet, hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf die unbefugte Beschlagnahme gestützt (der Kauf, für den Ausdruck siehe Steindorf, Waffenrecht Nr. 8, 4, Aufl. 4waff. Er ist ein Geschoss, das nach 2 Abs. 1 S. 2 G G a. F. der Patronenverordnung entspricht und als solches unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 29 G a. F. steht.
In der Ersten Waffenverordnung (WaffVO) ist keine Beschränkung der Genehmigungspflicht nach 29 Abs. 1 Waffengesetz a. F. für Pyrotechnikmunition der Gefahrenklasse PM II, zu der die Zündkerze gehört, vorgesehen. Die Rüstungsklausel beinhaltet jedoch keinen pauschalen Hinweis auf alle Genehmigungspflichten und Untersagungen des BWG. Ob das Handeln des Versicherten beim Handhaben von Waffe, Munition oder Projektil einem Risikoausschluss unterliegt, kann daher nicht darauf beschränkt werden, ob das Handeln des Versicherten untersagt, unter Strafe gestellt oder als Verwaltungsübertretung nach dem Waffengesetz klassifiziert ist.
Entscheidend für den Anwendungsbereich des Risiko-Ausschlusses ist stattdessen die Rüstungsklausel selbst. Allerdings ist immer wieder zu hinterfragen, in welchem Maße die Rüstungsklausel die Bestimmungen und Verboten des Waffengesetzes im Bereich des Risikoausschlußes angenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 21. 02. 1978 a.a.O. unter II). a) Der Bundesrat hat bereits in seinem Beschluss vom 21. Januar 1978 (a.a.O. II 2) festgestellt, dass der Vertragsbegriff der Waffe bei der Interpretation der Waffenbestimmung nicht getrennt vom vorhergehenden Konzept der Waffe ersichtlich ist.
Weil die Bestimmung keinen Anhaltspunkt dafür enthielt, dass sie auch die Äquivalenz von Handfeuerwaffen im Sinn von 1 Abs. 2 WG alt mit Schusswaffen im Sinn von 1 Abs. 1 WG alt übernimmt, sollte ein Durchschnittsversicherter die Bestimmung nicht so begreifen, dass sie auch "Schusswaffen" bedeutet (Senat alte Fassung unter II 1 c und II 2 c).
Stattdessen könnte der Versicherte aufgrund des Sprachzusammenhangs zwischen "Feuerwaffen und Munition" zu dem Schluss kommen, dass nur für Originalwaffen im Sinn von 1 Abs. 1 Nr. 1 WafG a.F. gedacht ist. Dies entsprach der Überlieferung im Waffengesetz, wo es in der Regel einen konzeptionellen Zusammenhang zwischen Feuerwaffen und Patronen gab.
Dass § 1 Abs. 2 Waffengesetz (alte Fassung) Handfeuerwaffen mit realen Schusswaffen im Sinn von 1 Abs. 1 und 1 Waffengesetz (alte Fassung) gleichsetzt, war für den Vertragsbegriff der Waffe irrelevant, da die Waffenbestimmung keinen Bezug zu dieser Äquivalenz enthielt. In der seit 1974 unveränderten Rüstungsklausel des Angeklagten findet sich nach wie vor kein solcher Verweis.
Gleiches trifft auf Projektile im Sinn der Waffenbestimmung zu. Im Waffengesetz ist es auch charakteristisch, dass sie aus einer Schusswaffe abgefeuert werden. Die von der Angeklagten angewandte Waffenbestimmung beinhaltet keinen hinreichenden Vermerk, dass die Bescheinigung auch für Projektile gelten soll, die stattdessen von Handfeuerwaffen im Sinn des 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Waffengesetz (alte Fassung) abgefeuert werden sollen.
b) Soweit sich das Oberlandesgericht geweigert hat, die oben genannten Zuständigkeitsgrundsätze auch auf den aktuellen Sachverhalt anzuwenden, kann diesem nicht entsprochen werden. aa) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass für Projektile andere Normen als für Patronen anzuwenden sind, da die aus Schusswaffen zu schießende Vorschrift für das Geschosskonzept in jedem Falle nicht von Bedeutung ist.
Die Bezeichnung wurde mit dem Ziel des Ausschlusses aller Projektile vom Versicherungsrisiko, die nicht bereits als Patronen nach 2 Abs. 1 S. 1 WpHG (alte Fassung) versichert waren, kenntlich gemacht. Ansonsten macht die Einbeziehung des Begriffes "Geschosse" in die Rüstungsklausel keinen Sinn. bb) Diese Aussagen beruhen auf einem falschen Verstehen der Begrenzung von Patronen und Projektilen nach 2 WafG alt.
Gemäß der rechtlichen Begriffsbestimmung des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 WafG alt ist sie dadurch charakterisiert, dass sie "Ladungen", d.h. eigene Treibmittel, d.h. Sprengstoffe, die den Antrieb verursachen, aufweist. Dies resultiert aus der Liste der Munitionspatronen (Hülsen mit Ladung, die das Geschoss enthielt - Nr. 1), der Munitionspatronen (Hülsen mit Ladung, die kein Geschoss enthielt - Nr. 2) und der Munitionspatronen (vgl. zur Begriffsbestimmung Nr. 1), in denen das Geschoss einen Pyrotechniksatz enthielt (Nr. 3).
Außerdem muss die Waffe für das Abfeuern von Schusswaffen vorgesehen sein. Gemäß der gesetzlichen Definition des 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WafG alt sind Kugeln entweder Festkörper (Nr. 1) oder Gas-, Flüssigkeits- oder Festkörper in Schalen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird damit jedoch nicht ausreichend und schlüssig dargestellt, was ein Geschoss im Sinn des Waffenrechts darstellt.
Dies wird bereits daran deutlich, dass die Begriffsbestimmung des 2 Abs. 3 WafG a. F., wenn man sie für sich allein sieht, auch gewerblich abgepackte Nahrungsmittel und Konsumgüter aller Arten erfassen müsste. Es ist daher in der Waffenrechtsliteratur unstrittig, dass der Begriff Projektil im Wesentlichen auch die Regelung zum Abfeuern von Schusswaffen umfasst (vgl. Steindorf, a.a.O. 1 Abs. 7, 2 Abs. 10; Apel/Bushart, Waffenrecht Band 2 3.
2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WafG alt sieht nichts anderes vor. Der Berufungsgerichtshof ist in der Tat der Ansicht, dass die Gleichwertigkeit der Projektile mit dem pyrotechnischen Urteil in 2 Abs. 1 S. 2 S. 2 WaffG alt nur dann sinnvoll ist, wenn davon ausgegangen wird, dass die vorgenannte Regelung für sie zu diesem Zeitpunkt nicht relevant ist, da 2 Abs. 1 S. 1 S. 1 WaffG-allt.
Der wesentliche Unterscheid zwischen Pyrotechnikmunition und einem Pyrotechnikgeschoss besteht nach Ansicht des Berufungsgerichts daher darin, dass ersteres dazu gedacht sein muss, aus Schusswaffen abgefeuert zu werden, letzteres jedoch nicht. Ein Geschoss mit Pyrotechnik, das zum Schießen aus Feuerwaffen vorgesehen ist, erfüllt bereits den Begriff Patrone. Stattdessen unterscheidet sich die Pyrotechnik von der Pyrotechnik durch das Fehlen einer eigenen Treibladungsladung.
Deshalb ist die Gleichheit in 2 Abs. 1 S. 2 WafG alt auch dann sinnvoll, wenn man richtig davon ausgeht, dass die aus Schusswaffen zu schießende Vorschrift auch für das Geschosskonzept charakteristisch ist. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung sollte sie ihre kinetische Energie aus der in einer Schreckschusspistole abgefeuerten Patronenmunition ziehen, deren Sprengdruck die Pop-Patrone aus dem dafür vorgesehenen Abschussbecher treibt.
Eine Schussabgabe aus einer Schusswaffe war daher nicht vorgesehen, da es sich bei den Schusswaffen, die zum Abfeuern der Pyrowaffe vorgesehen sind, nicht um Schusswaffen im Sinn des 1 Abs. 1 Nr. 1 AFG a. F. handelt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. 2. Feb. 1978, Az. II 2 c; Steindorf, Az. 1 Nr. 10 und Günther/Treumann, s.i.s. 1983, 628 ff.).
Ihr waffenrechtlicher Gleichrang mit der Waffe wird allein dadurch gerechtfertigt, dass 1 Abs. 2 Waffen mit realen Waffen gleichgestellt werden (vgl. Steindorf, a.a.O. 1 Nr. 18 und 2 Nr. 10). In beiden Fällen ist zu beachten, dass eine solche Waffenbestimmung dem Versicherten nicht ausreichend klar macht, dass sich der Waffenbegriff und die Festlegung von aus Schusswaffen abzufeuernden Munitionen und Kugeln auch auf waffengleiche Ausrüstungen nach dem Weapons Act ausdehnen.
Der Durchschnittsversicherte wird die Bestimmung daher so verstanden, dass nur wirkliche Feuerwaffen (im Sinn von 1 Abs. 1 Satz 1 GwG a.F.) sowie für sie bestimmte Munitionen und Projektile unter den Risikoausschluss fallen sollten.