Seit 2003 gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr nur den einen Waffenschein. Ein …
Hieb und Stoßwaffen
Sprengungen und Sprengungenmw-headline" id="Siehe_auch">Siehe auch[Quellcode editieren>=>span
Die Schusswaffe ist eine Schusswaffe, die durch Vorwärtsbewegen in das Gegnerziel gestoßen wird. Der Einschlag erfolgt durch Bündelung der Kräfte auf einen einzigen Aufprallpunkt. Anders als bei der stechenden Pistole ist nur die Kraftübertragung auf das Gegnerziel wirksam. Das Gewehr ist nicht zum Durchstechen bestimmt. Schockwaffen können aus unterschiedlichen Werkstoffen hergestellt werden.
Die Gewichte der Aufprallwaffe werden in Abhängigkeit von der benötigten Aufprallkraft im Zielbereich des Gegners ausgewählt. In Menschenzielen sind Aufprallwaffen meist bewegliche Objekte; Aufprallwaffen gegen schwerere Objekte, wie z.B. Wehrbauten, sind dementsprechend schwerer, wie z.B. Widder. Typisch für portable Schlagwaffen sind zum Beispiel: Typisch für Schwerlastwaffen: Als Spreng- und Schusswaffen gelten im Waffenrecht "tragbare Objekte, die ihrer Natur nach durch direkten Einsatz von Muskeln durch Schläge, Stöße, Stiche, Schläge oder Würfe eine Verletzung verursachen sollen",[1].
Landkreis Oberallgäu - Scheinwaffen, Schrägstrich
Das Konzept der Scheinwaffe löst sich von der früheren Einschränkung auf Nachahmungen von Waffen und sogenannten Pump Guns. Sie umfasst nun die folgenden drei Fallgruppen: Waffen (d.h. kurze oder lange Waffen), die in ihrer Gesamterscheinung wie Waffen wirken und in denen keine heissen Abgase zum Antreiben der Projektile eingesetzt werden; Repliken von Waffen mit dem Erscheinungsbild von Waffen; unbrauchbare Waffen mit dem Erscheinungsbild von Waffen.
Ausnahmen sind solche Objekte, die nach ihrem Gesamtbild für Spiele oder Zollveranstaltungen vorgesehen sind oder die Teil einer kulturgeschichtlich bedeutenden Kollektion sind oder werden sollen. Beispielkriterien des Waffengesetzes: Sind sie wenigstens 50 Prozent grösser oder kleiner als die Imitationswaffe, sind sie aus neonfarbigem Material oder tragen sie keine Feuerwaffenmarkierungen, geht das Weapons Act davon aus, dass sie als Imitationen wiedererkennbar sind.
Offensichtliche Feuerwaffen im Sinne des Waffegesetzes sind Feuerwaffen, für die eine Genehmigung nach 10 Abs. 4 WG vorgeschrieben ist, d.h. reale Feuerwaffen, auch wenn ihr Gesamtbild den Anschein einer anderen Feuerwaffe erweckt (z.B. Einschusswaffen, die wie Automatikwaffen aussehen), Druckluftwaffen und Abschreckungswaffen sowie Irritationswaffen.
Schlagstöcke und Sprengungen: Das Führungsverbot betrifft auch Schlagstöcke, d.h. Objekte, die ihrer Natur nach durch direkten Einsatz von Muskeln durch Schläger, Schub, Stechen, Schlag oder Wurf verletzen sollen (Beispiele: Messer, Stilettos, Gummiknüppel). Die generelle Ausnahmeregelung eines legitimen Interessen besteht jedoch auch für sie.
42a Abs. 1 Nr. 3 WaffenG untersagt nun auch die Verwendung so genannter Einhandmesser (d.h. Klappmesser, deren Klingen mit einer einzigen Handfläche zu öffnen sind) und Messer mit einer festen Klingenlänge ab 12 cm. Gleichzeitig sieht das Weapons Act jedoch eine einzige wichtige Ausnahmeregelung vor: Wenn ein berechtigtes Interessen besteht, gilt das Embargo nicht.
Die Waffengesetzgebung verdeutlicht das berechtigte Interesse: Berufspraxis, Brauchtum, sportliche Betätigung oder ein allgemeiner Verwendungszweck. Es ist kein gesetzliches Recht, ein Skalpell als Verteidigungsinstrument zu tragen.