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H.10 Zu Abschnitt F.5: Ermittlung des Konkubinatsbeitrags bei festen Konkubinatspartnern und der Vergütung für die Bewirtschaftung von Haushalten in Wohn- und Wohngemeinschaften
Erst wenn er oder sie nicht in der Lage ist, alle gemeinsam zu bezahlen, werden sie im Haushalt der geförderten Personen mitberücksichtigt. Im Falle eines festen Zusammenlebens wird eine zu hohe Mietsumme nur so lange gutgeschrieben, bis eine billigere Unterkunft zur Auswahl steht (vgl. Abschnitt B.3). Damit soll verhindert werden, dass der Schuldner die Zahlung an den Wohnpartner nicht mehr vornehmen kann.
Im Falle von Konkubinenten mit gemeinsamem Kind werden Schuldenrückzahlungen nicht mitberücksichtigt, da diese konkubiniert wie eine familienrechtliche Inkassogesellschaft sind. Wenn keine oder eine Nachkalkulation möglich ist, wird eine aktuelle Einkommens- oder Vermögenspfändung mitberücksichtigt. Die überschüssigen Einnahmen werden dem Haushalt des Antragstellers vollständig als Einnahmen gutgeschrieben (Konkubinatsbeitrag).
Hat der Schuldner ein über das Gesamtvermögen hinausgehendes finanzielles Entgelt für Befriedigung und Integritätsausgleich (vgl. Kap. E.2.1), so muss dieses für den Unterhalt des ganzen Haushaltes verwendet werden. Wenn der Lebenspartner nicht gewillt ist, Einkommen und finanzielle Verhältnisse offen zu legen, wird die Förderung mangels eines Nachweises der Notwendigkeit verweigert (vgl. Abschnitt A.8.3).
Das Überschusseinkommen wird als Einkommen bis zu 50 vom Hundert des Budgets des Antragstellers gutgeschrieben, jedoch nicht über den in Abschnitt F.5.2 genannten Höchstbetrag hinaus. Verfügt der Schuldner über ein erhebliches Vermögens, wird ein Vermögensverbrauch nach den Vorschriften für die Unterstützung von Angehörigen errechnet ("H.4"). Wenn der Schuldner nicht gewillt ist, seine Einkommens- und Finanzlage offen zu legen, wird der Höchstbetrag gemäß Abschnitt F.5. 2 als Einkommen im Haushalt des Antragstellers gutgeschrieben.