Die meisten Menschen verwechseln Waffenbesitzkarte und Waffenschein. Dabei dürfen beide Begriffe …
Führen von Einhandmessern
Einhandmesserführungzulässig, wenn ein autorisierter. (Die Verwendung von Einhandmessern ist verboten).
42a Beförderungsverbot für scheinbare Waffen und bestimmte bewegliche Gegenstände
Wer dieses Skalpell im Wagen hat und auch im Wagen sitzt, ist an der Reihe! Das hier gezeigte Skalpell hat eine Messerlänge von 7 cm und ist damit so lang wie eine Zigarre. Wie so oft hängt es nicht von der Größe ab, es ist ein einhändig bedienbares Werkzeug mit arretierbarer Klingen.
Die Legislative hat seine eigenen Ideen über dieses kleine Taschenmesser: erstens scheinbare Waffen, zweitens das Führen. bei Fotoaufnahmen, Film- oder Fernsehaufzeichnungen oder Theatervorstellungen, bei Beförderung in einem versiegelten Behälter, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses zur Beförderung der Sachen gemäß Abs. I Nr. 2 u. III.
Das berechtigte Recht nach Abs. 2 Nr. 3 besteht vor allem dann, wenn die Aufbewahrung der Sachen im Rahmen der Ausübung des Berufsstandes, der Erhaltung von Bräuchen, des Sports oder eines allgemeinen Zwecks geschieht. Es ist einfach unbestimmbar; keiner der Adressaten kann wissen, ob er ein legitimes Bedürfnis hat, unser oben gezeigtes Taschenmesser zu tragen, oder ob es einem allgemeinen Verwendungszweck entspricht oder einfach nicht.
Der Kfz-Mechaniker, der bei seiner Tätigkeit auch solche Klingen verwendet, wurde bei einer allgemeinen Verkehrsuntersuchung mit zwei dieser Klingen im Seitenraum der Fahrertüre gefunden und hat gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart Berufung eingelegt, das entschieden hat: 42 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 WFG, demzufolge die Verwendung eines einhändigen Messers zulässig ist, wenn dies einem allgemeingültigen Verwendungszweck entspricht, entspricht der Feststellungspflicht des 103 Abs. 2 NWG.
Übrigens gibt es nach der EG-Verordnung, die Regeln für die Kontrolle des Zugangs von Fluggästen zu Flugzeugen enthält, keine Einwände gegen die Mitnahme eines Messers mit einer Klinge von bis zu 6 cm Durchmesser. Dazu zählen unter anderem Säbel, Schwert, Teppichmesser, Jagd- und Souvenirmesser, Kampfsportausrüstung, Werkzeug und andere nach nationalem Recht verbotene Klinge ab 6 cm Messerschnitt.
Es gibt aus Sicht der EG keinen Grund, warum diese Klingen nicht mit ins Luftfahrzeug genommen werden sollten; in unserem Fall sind sie verboten. In der Legislaturperiode ging es um die Einführung des Verbotes der Verwendung von Einhandmessern zur Einschränkung von Gewalttätigkeiten mit Hilfe von Klingen (BT. - Dr. 16/8224, S.17). Diese Gesetzgebungsinitiative wurde als eine Art Beiträge verstanden, "um im Sinne der internen Sicherung die gefährlichen Messerstiche effektiv aus der öffentlichen Wahrnehmung zu verbannen" (BT.-Drs. 16/7717, S. 39).
In der Koalition, die eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung des Gesetzes spielte, wurde betont, dass es "notwendig sei, den öffentlichen Einsatz von Einhandmessern grundsätzlich zu verbieten...." (BT.-Drs. 16/8224, S.21). In den Absätzen 2 und 3 sind nach dem Willen des Gesetzesgebers "die für den täglichen Lebensbedarf notwendigen Ausnahmen geregelt, um den sozial angemessenen Einsatz von Messer durch das Fahrverbot nicht zu beeinträchtigen" (BT.-Drs. 16/8224, S.18).
Demnach ist die Ausnahmeregelung des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 eng zu interpretieren, um den Sinn der neuen Regelung zu verwirklichen und nicht durch Ausweichmanöver oder das Fehlen von Banken der allgemeinen Zweckbestimmung zu beeinträchtigen (so auch in Analogie ("im Zweifelsfall für die Sicherheit") der Bundestagsabgeordnete.... für die Mehrheit des Bundestages, Plenumsprotokoll Deutscher Deutscher Bundestag, 16-tägiger Wahlgang - 146.
Die Ausnahme in Absatz 3 erfordert durch die Wortwahl "dient" einen sozial angemessenen Zusammenhang zwischen der Verwendung solcher Werkzeuge und dem allgemeinen Verwendungszweck (siehe Steindorf/Heinrich/Papsthart a.a.O., Rn. 3c). Daß das Ziel an sich "allgemein akzeptiert" ist, allein nicht ausreicht. Insofern herrscht auch in der Fachliteratur - soweit erkennbar - Übereinstimmung, dass der Verteidigungszweck in der Regel nicht ausreicht, ohne dass im Einzelnen spezielle Rahmenbedingungen hinzukommen (Gade loc. cit. S. 51; Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4th edition, S. 95).
Zum " allgemeinen Anerkennungszweck " im Sinne von Abs. 3 ist ein ausreichend konkreter Grund erforderlich, der ein gewisses sozial verträgliches Handeln begründet; eine Überprüfung des Zwecks ist nur möglich, wenn ein ausreichend konkreter Grund vorliegt (Ostgathe loc.cit.). Es reicht daher nicht aus, das Einhandmesser bei unbestimmten Gelegenheiten oder wie hier nur für eventuelle Eventualitäten (Ostgathe a.a.O.) zu verwenden.
Ein rein verständliches Einzelinteresse kann auch nicht genügen. Andernfalls wäre die vom Parlament angesichts von Ausnahmeregelungen in einer unüberschaubaren Anzahl von Sachvarianten gewollte allgemeine Unterdrückung solcher Klingen auf Dauer de facto leer (Gade a.a.O. S. 50). Auch wenn der Sinn und Zweck des Durchtrennens des Sicherheitsgurtes in einem Privatwagen im Ernstfall zwar allgemeingültig und genehmigt sein kann, ist das Tragen eines einhändigen Messers durch eine Privatperson für einen solchen Fall weder alltäglich noch historisch bedingt oder erfüllt einen konkreten Bedarf.
Hierfür gibt es Spezialgurtschneider, die derzeit keine Einhand-Messer darstellen. Wenn man ein festes Skalpell mit einer Länge von 10 cm in die seitliche Ablage des Wagens steckt, ist alles in Ordnung; weh tut es ein klappbares Skalpell mit 4,7 cm Kantenlänge, das mit einer einzigen Handfläche geöffnet werden kann und die Schneide verriegelt.