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4mm M20 Kaufen
4 mm M20 KaufenIch habe selbst 3 M20 und werde sie behalten, weil ich sie weit unter dem Preis verkaufen müsste. Weitere Informationen - 4MM KURZ O.
Allgemeines
Können alle Geschütze auf dieses Format umgerüstet werden? In der Regel ist dies nur mit Zentralzündungswaffen möglich. Auch bei Felgensicherungen muss das Schloss inklusive des Schlagbolzens ausgetauscht werden. monkey? Gibt es nur eine einzige Form des "Steckfasses" oder wie werden die Gewehre gewechselt? Mit einigen Gewehren wird der Schaft noch etwas verändert "z.B. werden die Verriegelungsnippel gewechselt, so dass eine Demontage mit diesem Schaft nicht mehr möglich ist".
Ist es möglich, ein größeres Kaliberwechselsystem auf dem Griff zu platzieren? Juristisch: Nein..... aber unglücklicherweise weitläufig. Juristisch: Nein..... aber unglücklicherweise weitläufig. Rechtliches "N e i n"? Hmm........, da ich bereits ein 1911 in .45 ACP habe, kann ich jedes Austauschsystem kaufen.
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Der Zündstift trifft bei Randbrandpatronen nicht auf die Mitte des Patronengehäuses, sondern auf den Saum.
Verfassungsgerichtshof Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2010 - 22 K 4969/08
Die Bewilligung zum Waffenbesitz nach 10 Abs. à l S. I. wird zeitgleich mit der Bewilligung zum Waffenerwerb erwirkt. Die Registrierung einer aufgrund einer so genannten Vorregistrierung mit ihren einzelnen Eigenschaften in einer Waffenbesitz-Karte ist ein behördlicher Akt, durch den zwingend festgelegt wird, dass diese Waffen unter die vorher erteilte Genehmigung fallen, und zwar dem vorregistrierten Typ und dem vorregistrierten Format entsprechen und innerhalb der Erfassungsfrist des 10 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 S. 3 Waffeng.
Eine solche Registrierung hat jedoch keine regulatorische Wirkung in Gestalt einer konstituierenden Eigentumserlaubnis. Das subjektive öffentliche Recht des Waffenkäufers liegt vor, das durch eine auf einer Waffenscheinkarte vorregistrierte Genehmigung abgedeckt ist, auf deren Eintrag auf der Waffenscheinkarte ohne das Bestehen der Genehmigungspflicht nach 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 Waffengatt. zu überprüfen ist.
Die Angeklagte ist dazu gezwungen, die vom Antragsteller am14. 4. April 2008 erworbenen 4 mm M20 4 mm Pistolen, Fabrikat CZ 75b, Produktionsnummer 7193M, auf der Waffenscheinkarte Nr. 000000/01 einzugeben und seine Entscheidung vom 11. 6. 2008 aufzuheben. Der Antragsgegner kann die Zwangsvollstreckung durch Stellung einer Kaution oder durch Einzahlung von 110% des einzuziehenden Betrags verhindern, es sei denn, der Antragsteller stellt vorher eine Kaution in derselben Summe.
Die Angeklagte hat dem Antragsteller am 17. Januar 2008 einen Waffenschein in Gestalt der Waffenscheinkarte Nr. 000000/01 ausgestellt. Auf dieser Waffenbesitz-Karte steht: "Herrn M. (....) wird die Genehmigung zum Erwerb der von der Autorität in den Rubriken 1 bis 3 auf der Kehrseite benannten Waffen und zur Ausübung der tatsächlichen Autorität über sie erteilen.
Acht Schusswaffen des Typs "4.00 M20" sind in den Säulen 1 bis 3 der Rückseiten der Waffenscheinkarte vermerkt, laut Säule 4 ist die Kauflizenz bis zum Ablauf des Jahres 2009 gültig Der Angeklagte hat die Waffenscheinkarte ausgestellt, ohne dass der Antragsteller eine waffenrechtliche Notwendigkeit nachgewiesen hat.
Die Klägerin kaufte am 13. Mai 2008 eine vom Original 9 x 19 auf das 4mm M20 Format umgerüstete M20. Die Klägerin beantragt am gleichen Tag beim Angeklagten die Aufnahme dieser speziellen Waffen in die Waffenbesitz-Karte. Der Antragsgegner bat die Klägerin sodann um den Beweis einer solchen Notwendigkeit und wies darauf hin, dass nach der seit dem 11. Mai 2008 bestehenden Gesetzeslage der Beweis einer Notwendigkeit im Sinne des Waffegesetzes (WaffG) für die erworbenen Waffen nun anders als bisher vorliege.
Nach dem Fehlen des Nachweises der Notwendigkeit verweigerte der Angeklagte mit Beschluss vom 22. Mai 2008 "die Bewilligung zum Kauf und Besitz" der vom Antragsteller angeschafften Waffen. Als Rechtfertigung erläuterte er, dass die vor dem 11. Mai 2008 geltende Rechtslage den Kauf der streitigen Waffen durch den Antragsteller rechtfertige, dass der Eigentumsvorbehalt jedoch mit der seit dem 11. Mai 2008 gültigen Rechtslage übereinstimme.
Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Änderung der Anlagen 2, 2, Abs. 1 zum Waffengesetz setzt die Registrierung der modifizierten und vor der Umstellung genehmigungspflichtigen Waffe nun einen waffenrechtlichen Bedarf voraus. Die Klägerin hat einen solchen Anspruch jedoch nicht glaubwürdig gemacht. Gleichzeitig beinhaltete die Entscheidung eine Entgeltfestsetzung in Höhe von EUR 9,58 unter Bezug auf die jeweilige Entgeltposition nach der Gebührenordnung der WaffG-Kostenverordnung für eine Verweigerung aus anderen Gründen als Unzuständigkeit.
Die Klägerin hat am 21. Juni 2008 geklagt. Erstens ergibt sich der Besitzanspruch der übernommenen Waffen aus dem bestehenden Vermerk vom 17. Januar 2008 auf der Waffenbesitz-Karte, dem sogenannten Voreintritt. Das Besitzrecht für eine von einem sogenannten Voreintritt abgedeckte Waffenart ergibt sich aus der eigentlichen Waffenart, während die Registrierung der durch einen sogenannten Voreintritt erlangten Waffen nur deklaratorisch von Belang ist.
Daher sollte die Fragestellung, ob ein Bedarf im Sinne des Wiener Waffengesetzes nachgewiesen werden soll, nicht auf dem Erwerbszeitpunkt, sondern auf dem Datum der sogenannten "Vorregistrierung" beruhen. Auch wenn ein Bedarf im Sinne des Waffengesetzes für die gewünschte Registrierung nachgewiesen werden musste, besteht ein solcher Bedarf in Gestalt eines nennenswerten ökonomischen Bedarfs.
Dies resultierte daraus, dass der Beklagte ihn zum damaligen Zeitpunkt der Ausgabe der Gewehrbesitzkarte nicht über die anstehende Gesetzesnovelle informiert und daher die streitige Waffe im Glauben an die gewährte Genehmigung gekauft hatte, dass aber der Absatzmarkt für umgerüstete 4 mm M20-Waffen nun durch die Gesetzesnovelle kollabiert war, so dass eine sparsame Verwendung der angeschafften Waffe in der Tat nicht mehr möglich war.
Die Klägerin verlangt, dass der Beklagte durch Nichtigerklärung seiner Entscheidung vom 22. Juli 2008 verpflichtet wird, die am 15. Juli 2008 erworbenen Kanone 4 mm M20, Marke CZ 75b, Produktionsnummer 7193M, auf der Kanonenbesitzkarte Nr. 00000000/01 mitzuführen. Um dies zu rechtfertigen, wiederholte und vertiefte er sein Argument in der attackierten Entscheidung und fügte hinzu, dass sein zuständiger Sachbearbeiter den Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausgabe der Waffenbesitz-Karte informiert hatte, dass sich Änderungen im Gesetz in Hinblick auf modifizierte 4mm-M20-Waffen ergäben.
Daher ist die Akzeptanz eines Bedarfs des Antragstellers im Sinne des Waffengesetzes in Gestalt eines ökonomischen Bedarfs ausgeschlossen. Zur Festsetzung der in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen Gebühren verlangt die Klägerin die Nichtigerklärung eines schwerwiegenden Verwaltungsaktes, so dass die Anfechtung gemäß 42 Abs. 1 Option 1 VBG zulässig ist. Sofern der Antragsteller die Registrierung der angeschafften Waffe auf der streitigen Waffenbesitz-Karte anstrebt, ist die Aktion als Verpflichtungsaktion gemäß 42 Abs. 1 Satz 2 VBG zulässig, weil der Antragsteller diesbezüglich das Urteil des Antragsgegners auf Erteilung eines Verwaltungsaktes verlangt, das der Antragsgegner mit Beschluss vom 22. Mai 2008 entsprechend zurückgewiesen hat.
Der Eintrag einer aufgrund einer so genannten Vorregistrierung in eine Feuerwaffenbesitzkarte gewonnenen Waffe ist eine Verwaltungshandlung, d. h. eine von der Feuerwaffenbehörde getroffene Verfügung zur Regulierung eines öffentlich-rechtlichen Einzelfalles, die auf direkte Rechtswirkungen nach aussen abzielt (vgl. 35 S. 1 UWVfG NRW).
Eine solche Verfügung beinhaltet vor allem eine Vorschrift in Gestalt der konkreten Umsetzung der bereits in der Waffenbesitz-Karte eingegebenen Kauf- und Eigentumserlaubnis (sog. Voreintragung) für eine nach Waffenart und Format spezifizierte Eigentumserlaubnis in Abhängigkeit von einer einzelnen, konkreten und nach Typenbezeichnung und Produktionsnummer festgelegten Waffen. Damit einher geht die Aussage, dass die jetzt nach Modellname und Produktionsnummer registrierte Waffen durch die vorher erteilte Waffenbesitzlizenz abgedeckt ist, d.h. dass die Waffen innerhalb des Erwerbszeitraums von einem Jahr gekauft wurden und dass es sich um eine Waffen des registrierten Typs und des registrierten Kalibers handele.
Das ergibt from the understanding of the normverständnis des 10 Abs. 1 und 1a Waffengesetzes ( "Weapons Act") of 10 Abs. 1 und 1a of 10 October 2002 (BGBl. I S 3970), amended by the Law amending the WaffG and other provisions of 25 March 2008 (BGBl. I p. 426). Gemäß Abs. 1 wird die Genehmigung zum Waffenerwerb und Waffenbesitz durch eine Waffenbesitz-Karte oder durch Eintrag in eine bestehende Waffenbesitz-Karte gewährt (Satz 1).
Um eine Waffengenehmigung zu erhalten, müssen Typ, Zahl und Format der Waffen angegeben werden (Satz 2). Der Waffenerwerb ist ein Jahr gültig, der Waffenbesitz wird in der Regel auf unbestimmte Zeit gewährt (Satz 3). Gemäß Paragraph 1a muss eine Person, die eine Waffen aufgrund einer Lizenz gemäß Paragraph 1 erster Satz erworben hat, die zuständige Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Kauf unter Angabe des Namens und der Adresse der Person, die die Waffen übergibt, und unter Vorlage ihrer Waffenbesitz-Karte zur Registrierung des Kaufs unterrichten.
Um den Regelungsgehalt der Eingabe einer auf der Grundlage der so genannten Vorregistrierung auf einer Waffenbesitz-Karte gewonnenen Waffen zu verstehen, ist es zunächst notwendig, den Regelungsgehalt einer so genannten Vorregistrierung selbst zu klären, da der Antragsgegner dem Antragsteller am 17. Januar 2008 in Gestalt der Eingabe des Waffentyps und des Kalibers zugestimmt hat.
Letzteres ist ein Verwaltungsgesetz, das die Genehmigung beinhaltet, eine der Registrierung entsprechende Bewaffnung nicht nur zu erwerben, sondern bereits zu besitzen, wie eine Interpretation des 10 Abs. 1 Waffengesetzes zeigt. 10 Waffengesetz, paragraph 7; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, Chapter 3, paragraph15; Frieß/Lehle /Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, 52 Supplementary delivery 10/2003, Section 10 Waffengesetz, paragraph15.
Der 1. S. 1 des Waffengesetzes verweist kumuliert auf "Erwerb und Besitz", schon der Text dieses S. a. D. sagt auf den ersten Blick aus. Dies wird durch den Text des zweiten Teils der Richtlinie bekräftigt, der von "Erlaubnis" in Zusammenhang mit Feuerwaffen ohne Unterscheidung zwischen Kauf und Besitztum redet und diese Genehmigung mit der Bezeichnung von Typ, Nummer und Format verknüpft.
Daraus ergibt sich, dass Sätze 2 nicht linguistisch auf eine Lizenz zum Kauf begrenzt sind, sondern dass eine Lizenz für Feuerwaffen, in der deren Typ, Nummer und Format genannt sind, sich auch auf deren Besitztum ausdehnt. Der § 10 Abs. 1 S. 3 des § 10 Abs. 1 Waffengesetz stellt diese Auffassung nicht in Zweifel.
Stattdessen ist es ohne Zögern möglich, verschiedene zeitlich begrenzte Wirkungen in Bezug auf den Kauf und das Besitzen einer Waffe an eine einheitliche Genehmigung zu knüpfen, und zwar zum einen bereits gesetzlich die Beschränkung der Erwerbsgenehmigung auf ein Jahr ab Erteilung der Genehmigung und zum anderen die Weisung an die Vollmacht, die Gültigkeitsdauer der Lizenz des Besitzers mit dem gleichzeitigem Erfordernis, dass in der Regel eine unbestimmte Gültigkeitsdauer festgelegt werden muss, aufzustellen.
Dagegen ergibt sich aus dem Text des 10 Abs. 1a Waffengesetzes, dass die Registrierung der erworben Waffen mit ihren einzelnen Eigenschaften nicht die Gewährung einer gesonderten Eigentümerlizenz beinhaltet, in der sie sich auf die Präsentation der Waffenbesitz-Karte zur "Registrierung des Erwerbs" und nicht z.B. "Registrierung der Besitzberechtigung" bezieht.
Dies wird durch die Aufnahme der Begriffsbestimmungen für die Bezeichnungen "Erwerb" und "Besitz" in Anhang 1 § 2 Nr. 1 und 2 zum WaffG unterstützt. Danach erhält eine Pistole oder Patrone die eigentliche Macht über sie; sie verfügt über eine Pistole oder Patrone, die die eigentliche Macht über sie hat.
Das Aneignen und Besitzen sind also zwei Komponenten eines vereinheitlichten Naturereignisses, denn es ist in der Tat nicht möglich, die tatsächliche Macht über eine Sache zu erlangen, ohne sie anschließend - zumindest für einen Augenblick - auszuüben. Mit anderen Worten, der Besitzer einer Waffen oder Patronen ist die unzertrennliche Fortführung des Beschaffungsprozesses.
Allein aus diesem Grund ist ein Einverständnis des § 10 Abs. 1 WafG, das die Gewährung einer Erwerbsbewilligung ohne gleichzeitiges Einverständnis zum Besitz erlaubt, undenkbar, denn eine solche Erwerbsbewilligung würde zu nichts und gar nichts nützen. Mit 14/7758 (S. 58) ist gemeint: "Der Führerschein wird zusammen mit der Erwerbslizenz durch Ausgabe einer Gewehrbesitzkarte oder durch Eingabe in eine bereits ausgestellte Gewehrbesitzkarte ausgestellt.
Das bedeutet nicht, dass nach einer Frist von zwei Monaten, innerhalb derer der Eigentümer den Kauf melden muss, diese Immobilie nun ohne Genehmigung genutzt wird. "Dieser Wille wurde durch das Novellierungsgesetz vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S. 426), in dem er den vorherigen Abschnitt 1 S. 4 des 10 WpÜG in den aktuellen Abschnitt 1a aufgenommen hat, bestätigt und in BT-Drucks begründet.
Die Einfügung der Bestimmungen des vorherigen Abs. 1 S. 4 in den neuen Abs. 1a drückt den Unterschied zwischen der Gewährung der Sachlizenz und der Gewährleistung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Lizenz aus. Dieser Unterschied ist insofern von Bedeutung, als die Melde- und Registrierungspflicht nicht erlischt, wenn der Kauf und das Eigentum wesentlich von der Genehmigungspflicht befreit sind, wie dies in Anhang 2 2 Abs. 2 Nr. 2 der Fall ist.
"Entsprechend hat der Gesetzgeber die Straf- und Bußgeldbestimmungen des Waffengesetzes gestaltet. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 Waffengesetz ist jeder, der entgegen 10 Abs. 1a eine Mitteilung unterlässt, unrichtig, unvollständig, nicht in der vorgesehenen Art und Weise oder nicht fristgerecht tätig.
Daraus ergibt sich, dass der Waffenbesitz ohne fristgerechte Benachrichtigung über den Erwerb der Waffen im Sinne des 10 Abs. 1a des Waffengesetzes und diese Benachrichtigung nach Eintritt des Erwerbes im Waffenbesitz keine strafbare Handlung nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 des Waffengesetzes (Besitz einer Feuerwaffe ohne Bewilligung nach 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abs. 2 S. 1 S. 1) darstellt, da sonst die Geldbuße unterbleibt.
Gleichzeitig ergibt sich daraus jedoch, dass die Registrierung einer erworben Waffen mit ihren einzelnen Eigenschaften in einer Waffenbesitz-Karte keine gesonderte Eigentümerlizenz darstellen kann, da sonst nach dem Ende der zweiwöchigen Frist des 10 Abs. 1a WaffenG die Voraussetzungen des 52 Abs. 3 Nr. 2 Waffengesetzes erfüllbar sind.
Diese Interpretation der Norm, nach der ein sogenannter Voreintritt in eine Feuerwaffenbesitzkarte bereits die Berechtigung beinhaltet, die darin registrierten Feuerwaffen nach Typ und Format zu beschaffen und zu besitzen, spiegelt sich auch in der konkreten Form der streitigen Feuerwaffenbesitzkarte wider. Nach dem Formblatt auf der Vorderfront der Waffenbesitz-Karte, das, soweit dem Gerichtshof bekannt ist, der Form aller vergleichbarer Waffenbesitz-Karten gleichkommt, ist der Halter berechtigt, "die von der Vollmacht in den Rubriken 1 bis 3 auf der Rückwand benannten Feuerwaffen zu beschaffen und die Verfügungsgewalt über sie auszuüben".
Bei den rückwärtigen Rubriken 1 bis 3 werden jedoch nur Zahl, Typ und Format der verwendeten Gewehre angegeben, nicht aber die einzelnen Eigenschaften einer bereits erfassten Waffe. Daraus und aus der Interpretation des 10 Abs. 1 Waffengesetzes ergibt sich, dass die von der Klägerin geforderte Registrierung einer erworben Waffe in einer Feuerwaffenbesitzkarte hinsichtlich ihrer einzelnen Eigenschaften keine ordnungspolitische Wirkung in Gestalt einer konstituierenden Eigentumserlaubnis hat, da diese bereits zum Zeitpunkt der Registrierung in Gestalt einer sogenannten Vorregistrierung liegt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Eintrag keine regulatorische Wirkung mehr hat, da er nur einen deklaratorischen Zusatz zur Waffenbesitz-Karte ausmacht. Eine solche Eingabe der angeschafften Waffen mit ihren einzelnen Eigenschaften ist mit der verbindlichen amtlichen Erklärung verknüpft, dass sie innerhalb der Erwerbszeit des 10 Abs. 1 S. 1, S. 4, 1.
Außerdem ist die Pistole vom gleichen Typ wie der vorregistrierte Typ und das entsprechende Format und fällt somit unter die vorhergehende Ermächtigung. Das Zustandekommen einer solchen bindenden, ordnungspolitischen Festlegung durch die Rüstungsbehörde, mit der die für die erworbenen Waffen bereits gewährte Waffenbesitzlizenz verwirklicht wird, ist dem Erfordernis eines jeden Rüstungserwerbers zu verdanken, sich über die Legalität des Erwerbs der Waffen klar zu werden, so dass die Einordnung einer solchen Eingabe als Verwaltungsakte der Bedeutung und dem Ziel des Rechts entsprechen.
Die Entscheidung des Angeklagten vom 22. Mai 2008 - einschließlich der darin vorgesehenen Festsetzung der Gebühren - ist unrechtmäßig und verstößt gegen die Rechte des Klägers. Die Klägerin hat ein Anrecht auf die Aufnahme der übernommenen Waffe in die streitige Waffenbesitz-Karte ( 113 Abs. 1 S. 1, 5 S. 1 VwGO).
Obwohl das Waffengesetz keine Bestimmung vorsieht, die diesen Antrag explizit im Sinn des Subjektes des öffentlichen Rechtes bezeichnet, resultiert das Vorliegen eines solchen Antrags direkt aus einer gültigen früheren bewaffneten Genehmigung, der sogenannten Voreinreise, im Fall des Antragstellers also aus einem der acht Eintragungen auf 4 Millimeter M20-Pistolen in der Kanonenbesitzkarte der siebten Bundeswehr.
Wie bereits aus den Angaben zur verwaltungsrechtlichen Qualität der Registrierung einer beschafften Waffen als Waffenbesitz hervorgeht, erfordert ein solcher Antrag nur, dass die zu registrierende Waffen innerhalb der jährlichen Frist des 10 Abs. 1 S. 3 erster Halbsatz Waffengesetzes beschafft wurde und dem registrierten Typ und dem registrierten Format entspre-chen.
Weil in einem solchen Falle bereits eine effektive Genehmigung zum Waffenbesitz in Gestalt einer sogenannten Vorregistrierung besteht, ist das (Weiter-)Bestehen der Genehmigungsvoraussetzungen der 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 1 WafG einschließlich des Beweises einer Anforderung nach 4 Abs. 1 Nr. 4 WafG - falls notwendig - keine Voraussetzung für die Registrierung der beschafften Waffen in der WP.
Die Registrierung durch die Behörden ist nicht nur im Allgemeininteresse, sondern auch im Privatinteresse des Waffenkäufers oder -besitzers, wie aus einer Zusammenfassung der 10 Abs. 1a und 53 Abs. 1 Nr. 5 WafG hervorgeht: Ist der Käufer einer Waffe nach § 10a Abs. 1a Waffengesetz verpflichtet, diesen Waffenerwerb der zustÃ??ndigen Behörde innerhalb von zwei Wochen und der Vorlage seiner SchÃ?tzkarte zur Registrierung des Kaufes in Kenntnis zu setzen, und ist eine Veruntreuung dieser Obliegenheit nach 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffenG mit einer Geldstrafe bedroht, bildet die Registrierung der von der Behörde fÃ?r den WaffenkÃ?ufer oder Besitzer der Schusswaffe einerseits den Beweis, dass er seiner Anzeigepflicht entsprochen hat und andererseits, dass er die von der erworbene SchÃ?tze zugelassen hat.
Es sind die Bedingungen für die Registrierung der vom Antragsteller auf der streitigen Waffenbesitz-Karte erlangten Waffen erfüllt. Die Klägerin erwarb die Kanone 4 mm M20, Fabrikat CZ 75b, Produktionsnummer 7193M am 4. April 2008 und damit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Kaufgenehmigung am 7. Februar 2008. Sie entsprechen auch dem auf der Waffenbesitz-Karte registrierten Typ und Format, so dass der Besitzer der Waffen vom effektiven Waffenschein vom 8. Januar 2008 erfasst ist.
In Anbetracht des Bestehens dieser effektiven Eigentumserlaubnis spielt es keine Rolle, ob die von der Klägerin angeschaffte Waffe nach der seit dem 01.04.2008 gültigen Rechtslage ohne Nachweis der Notwendigkeit nicht mehr zulässig gewesen wäre. Nach dem bis einschl. zum 31. März 2008 gültigen Gesetz in der Fassung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S 3970) konnte für diese Waffe, wie aus 2 Abs. 2, 4 Abs. 4 Nr. 4 Waffengesetz in Verbindung mit V. m. Anhang 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 des Waffengesetzes hervorgeht, ohne Nachweis der Anforderungen eine Waffegenehmigung erteilt werden.
Gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 des Waffengesetzes ist der Umschlag von in Anhang 2 (Waffenliste) Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Waren genehmigungspflichtig. Gemäß 4 Abs. 1 Nr. 4 Waffengesetz ist die Genehmigung erforderlich, dass der Anmelder eine Notwendigkeit hat. Anhang 2, Absatz 2, Absatz 1, Satz 1 und 2 des Waffengesetzes lautet: "Der Umschlag von Rüstungsgütern im Sinn von Absatz 1, Absatz 2, Nr. 1 (Anlage 1, Absatz 1, Absatz 1, Nr. 1 bis 4) und der dazu vorgesehenen Patronen ist genehmigungspflichtig, sofern diese nicht von der Genehmigungspflicht für die in Absatz 2 genannten Umschlagarten befreit sind.
Unterteil 3 listet diejenigen Waffen oder Munitionen auf, für die die Genehmigung unter vereinfachten Bedingungen erwirkt wird. "Gemäß Anhang 2, Absatz 2, Unterabschnitt 3, Nr. I. des Waffengesetzes sind Waffen, deren Geschosse eine kinetische Energie von nicht mehr als 7,5 Joules haben und die das Zeichen nach Anhang VII. der Ersten Waffenverordnung vom 24. 5. 1976 (BGBl.
In der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Bundesgesetzes gültigen Version oder eines durch Gesetzesverordnung bestimmten Zeichens gemäß 25 Abs. I S. 1285) ist der Nachweis der Notwendigkeit des Erwerbs und des Besitzes im Sinne des 4 Abs. I Nr. 4 WafG nicht erforderlich. Seit der Umstellung hat die vom Antragsteller gekaufte Waffe die Anforderungen der Beilage 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Nr. 2. 2 zum Waffengesetz erfüllet.
Artikel 1 Nr. 39 b) aa) des Änderungsgesetzes zum Waffengesetz und anderen Bestimmungen vom 26. 03. 2008 (BGBl. I S. 426) hat in Anhang 2 2 Abs. 2 Nr. 1 zum Waffengesetz zwei weitere Satzteile (Sätze 3 und 4) eingefügt, die lauten: "Wenn eine genehmigungspflichtige Schusswaffe in eine Waffen umgewandelt worden ist, deren Anschaffung und deren Besitzverhältnis unter vereinfachten und abgeschafften Lizenzbedingungen möglich wäre, so ist die Zulassungspflicht auf die für die Originalwaffe gestützt.
Ausgenommen sind modifizierte lange Waffen nach Anhang I § I Abs. I Nr. 1. 5 (Salutwaffen). "Auch wenn die vom Antragsteller erworbenen Waffen dem seit dem 11. Mai 2008 gültigen dritten Satz des Anhangs 2 Abs. 2 Nr. 2 des Waffengesetzes unterliegen würden, hätte der Antragsgegner die Registrierung auf der streitigen Waffenbesitz-Karte nicht ablehnen dürfen, da die durch die Eingabe vom 17. Januar 2008 gewährte Erwerbs- und Besitzbewilligung über den Stichtag hinaus wirksam bleiben würde.
Nach § 10 Abs. 1 S. 3 erster Halbsatz des Waffengesetzes war die Erwerbsbewilligung bereits ein Jahr gültig, d.h. bis zum Ablauf des Jahres 2009, als der Angeklagte gleichzeitig einen entsprechenden - lediglich deklaratorischen - Vermerk in der streitigen Waffenscheinkarte machte. Was die mit der Registrierung verbundene Eigentumserlaubnis betrifft, so hatte die Angeklagte keine restriktive Registrierung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer vorgebracht.
Der der Klägerin gewährte Inhaberausweis ist daher nach den Bestimmungen des 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 WFG auf unbestimmte Zeit zu interpretieren, nach denen die Inbesitznahme grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erwirkt wird. Die Klägerin hatte und hat für den Erwerb der Waffe am 13. Mai 2008 eine gültige und legale Waffenlizenz in Gestalt der Gewehrbesitzkarte vom 17. Januar 2008.
Damit diese gesetzliche Ermächtigung erlischt, ist ein Verwaltungsakt in Gestalt eines Widerrufes - entweder nach 45 Abs. 2 WFG oder nach 49 WFVfG NRW - erforderlich. Der objektive Inhalt der Erklärung schließt vor allem aus, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom Oktober 2008 als ein solcher Rücktritt ausgelegt werden kann.
Weil die Vorraussetzungen des § 45 Abs. 2 WafG für einen rechtsverbindlichen Rücktritt nicht erfüllt sind, kann nur ein Rücktritt nach 49 WwVfG NRW - in diesem Falle insbesondere nach Abs. 2 S. 1 Nr. 4 dieser Bestimmung - in Erwägung gezogen werden. Eine Neuinterpretation ist in diesem Falle jedoch nach § 47 Abs. 3 VBVfG NRW nicht möglich, da eine nur rechtskräftig zu treffende Verfügung - wie die Weigerung, eine erworbene Waffe in einen Waffenbesitz brief einzutragen - nicht als Ermessensentscheid uminterpretiert werden kann.
Wenn die Weigerung, die vom Antragsteller erworbene Waffe auf der streitigen Waffenbesitz-Karte zu registrieren, somit unrechtmäßig ist, führt dies auch zur Unrechtmäßigkeit der in der beanstandeten Entscheidung vorgesehenen Gebühren.