Denkschrift zur Diskussion um die
Verschärfung des Waffenrechts

von Prof. Dr. Volker Erb
Strafrecht und Strafprozeßrecht / Universität Mainz

Juli 2009

 

I. Einführung

In Winnenden hat ein Jugendlicher einen furchtbaren Amoklauf begangen, der in seiner konkreten Form durch das verantwortungslose Verhalten seines Vaters ermöglicht wurde, der dem Mörder unter grober Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen leichtfertig den Zugang zu einer Pistole verschaffte. Dieses unfaßbare Verbrechen hat die Diskussion um das Waffenrecht neu entfacht.

Weil bei der Tat offensichtlich ein Defizit in der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen zum Tragen kam – d.h. diese haben sich nicht etwa trotz ihrer Einhaltung als unzureichend erwiesen –, sollte man eigentlich annehmen, daß es in erster Linie darum geht, den Gesetzesvollzug zu verbessern, nicht aber um neue substantielle Verschärfungen des Waffengesetzes, das erst vor wenigen Jahren massiv verschärft wurde.

Trotzdem wurde in den Medien eine Kampagne entfesselt, die sich gegen den legalen Waffenbesitz als solchen richtet und bald auch von Politikern verschiedener Couleur in unterschiedlich weitreichender Form unterstützt wurde. Während der von der großen Koalition ausgehandelte und mittlerweise von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kompromiß für eine Änderung des Waffengesetzes noch in dieser Legislaturperiode maßvoll und ausgewogen erscheint (vgl. auch unten IV.), sind von Politikern der Grünen und der Linkspartei, von diversen Organisationen und von Medienvertretern weitergehende Forderungen zu vernehmen (z.T. in reißerischer Form), die von einem Verbot von Großkaliberwaffen und/oder Faustfeuerwaffen aller Art bis zu einem generellen Verbot sämtlicher scharfen Waffen in Privathand reichen.

Diese Kampagne soll im folgenden zunächst einigen allgemeinen Betrachtungen unterzogen werden (unten II.), bevor eine Stellungnahme zu konkreten Vorschlägen erfolgt, die hier im Raum stehen (unten III. und IV.).

 

II. Allgemeine Bemerkungen

1. Bei vielen der aktuellen Forderungen nach weitreichenden Konsequenzen beim Waffenrecht werden Millionen legale Waffenbesitzer unter Generalver-dacht gestellt.

Besonders deutlich erscheint dies dort, wo Medienvertreter (in Einzelfällen auch Politiker) diese als „Waffenfetischisten“ verunglimpfen und auf diese Weise der Öffentlichkeit suggerieren, man habe es zu einem großen Teil mit psychisch auffälligen Personen zu tun, die allgemein ein Sicherheitsrisiko bildeten und gegen die man endlich konsequente Maßnahmen ergreifen muß.

Aber auch diejenigen, die den Sportschützen zwar wahrheitsgemäß zugestehen, in aller Regel (wobei die Ausnahmen im Hinblick auf die strenge Zuverlässigkeitsprüfung, der Waffenbesitzer unterzogen werden, statistisch gesehen weit unter den durchschnittlichen Kriminalitätsraten liegen dürften) rechtstreue Bürger zu sein, aber gleichwohl nach einschneidenden Beschränkungen für deren seit Jahrzehnten akzeptierte Freizeitbetätigung rufen, nehmen die legalen Waffenbesitzer im Ergebnis für die Verant-wortungslosigkeit eines einzelnen in eine kollektive Haftung.

Dabei kann man die Gefahr, daß sich ein ähnlich schreckliches Ereignis irgendwann wiederholt, auch durch noch so weitreichende Maßnahmen gegen den legalen Waffenbesitz letzten Endes überhaupt nicht ausschließen:

Hier sei nur an die stets verbleibende Möglichkeit potentieller Folgetäter erinnert, sich auf dem Schwarzmarkt (der bei der Verbreitung von Schußwaffenkriminalität das statistisch weit überwiegende Problem darstellt) eine Waffe zu besorgen, oder auch ohne die Verwendung einer Schußwaffe ein furchtbares Blutbad anzurichten (etwa durch die Verwendung von selbstgebauten Brand- oder Sprengsätzen wie im Gymnasium von Bonn-St. Augustin, wo nur ein glücklicher Zufall die Katastrophe verhinderte, zu der es gekommen wäre, wenn die Täterin ihre 10 Molotowcocktails wie geplant in vollbesetzte Klassenzimmer geworfen hätte, oder durch die Zweckent-fremdung eines Kraftfahrzeugs, wofür die Amokfahrt von Apeldoorn in den Niederlanden, bei der schon die Verwendung eines Kleinwagens acht Todesopfer forderte, ein erschreckendes Beispiel ist).

2. Vor diesem Hintergrund muß die Frage erlaubt sein, welche Gefahren Staat und Gesellschaft eigentlich in anderen Lebensbereichen hinnehmen, ohne zu deren Minimierung ähnlich weitreichende Einschränkungen bürgerlicher Freiheiten einzufordern. Hier ist insbesondere an den Straßenverkehr zu denken.

Dabei möchte ich vorab betonen, daß es mir selbstverständlich fernliegt, den Amoklauf in Winnenden in seiner schockierenden Sinnlosigkeit und Brutalität, aufgrund deren den Opfern unser aller besonderes Mitgefühl gebührt, mit einem Verkehrsunfall zu vergleichen.

Man wird aber schwer erklären können, warum der Tod von mehreren tausend Menschen, die im Straßenverkehr Jahr für Jahr durch das Verschulden anderer ums Leben kommen, ein geringerer Anlaß für einschneidende gesetzliche Maßnahmen sein sollte als ein furchtbares Verbrechen, das durch die Verantwortungslosigkeit eines einzelnen ermöglicht wurde.

Warum erhebt also so gut wie niemand (auch von den „Grünen“ ist entsprechendes heute ja nur noch vereinzelt zu vernehmen) etwa die Forderung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit allgemein auf 100 km/h auf der Autobahn, 80 km/h auf der Landstraße und 30 km/h innerorts zu begrenzen, und außerdem (wegen der überdurchschnittlichen Verwicklung PS-starker Fahrzeuge in schwere Unfälle) den Besitz von PKWs mit mehr als 100 PS grundsätzlich zu verbieten?

Besteht für das Fahren mit höheren Geschwindigkeiten und die Benutzung stärkerer Fahrzeuge denn eine dringendere objektive Notwendigkeit als für den Besitz bestimmter Arten von Sportwaffen?

Wären entsprechende Maßnahmen im Straßenverkehrsrecht bei konsequenter Durchsetzung nicht tatsächlich definitiv geeignet, die Zahl der Verkehrstoten mindestens um mehrere hundert im Jahr zu senken?

Trotzdem würden solche Forderungen (denen ich, um dies klarzustellen, keinesfalls das Wort reden möchte) in der breiten Öffentlichkeit einen Sturm der Entrüstung auslösen. Autofahrer und Verbände, die derartige Pläne als unverhältnismäßig kritisieren, würden in den Medien auch schwerlich als „Autofetischisten“ beschimpft, die endlich den Verzicht lernen müßten. Dabei würden entsprechende Verschärfungen den durchschnittlichen Autofahrer mit Sicherheit nicht schwerer treffen als die z.T. diskutierten Restriktionen im Waffenrecht den durchschnittlichen Sportschützen.

Der Preis wäre hier wie dort eine Spaltung der Gesellschaft und ein massiver Schub von „Politikverdrossenheit“ bei allen Betroffenen.

3. Die Medien sollten sich bei der Auseinandersetzung mit dem Thema „Waffenbesitz“ m.E. nicht zuletzt deshalb deutlich mäßigen, weil ihr eigener Verursachungsbeitrag zu der weltweiten Häufung von Amokläufen in den vergangenen Jahren größer sein dürfte als derjenige des legalen Waffenbesitzes:

Die Zunahme solcher Verbrechen und der Umstand, daß ihr Ablauf vielfach ähnlichen Mustern folgt, ist ohne Nachahmungseffekte kaum zu erklären. Diese können aber nur entstehen, weil potentielle Täter durch eine intensive und vielfach reißerische Berichterstattung in den Medien die notwendigen Anregungen erhalten (dazu instruktiv Neuner, Tanja; Hübner-Liebermann, Bettina; Hausner, Helmut: Amoklauf in Winnenden: Im Kreuzfeuer der Medien, Deutsches Ärzteblatt 2009, Heft 20 v. 15.5.2009, S. A-974).

Solche reißerischen Darstellungen waren leider selbst in seriösen Presseorganen wie der von mir so hoch geschätzte „ZEIT“ zu finden, in denen eine Art Ahnengalerie von Amokläufern mit ihrer jeweiligen „Erfolgsbilanz“ vorgestellt wurde – müssen Psychopathen mit entsprechenden Neigungen das nicht geradezu als Aufforderung verstehen, sich hier einzureihen?

4. Ebenso erstaunlich wie unverantwortlich erscheint es, daß im Zusammenhang mit den Amokläufen Jugendlicher zwar die Verfügbarkeit von Waffen, sogenannte Killerspiele und die gesellschaftlichen Rahmen-bedingungen (Mobbing an Schulen) intensiv diskutiert werden, ein weiterer und möglicherweise zentraler Punkt aber völlig ausgespart bleibt:

Aus den USA wird immer wieder berichtet, daß jugendliche Amokläufer Psychopharmaka konsumiert hatten, und auch bei dem Winnender Täter sprechen die Medienberichte dafür, daß dieser in psychiatrischer Behandlung war und insofern vermutlich auch einschlägige Medikamente verabreicht bekam.

Zugleich gibt es Hinweise, daß entsprechende Medikamente psychische Beschwerden nicht nur (entsprechend ihrer Zweckbestimmung) lindern, sondern als Nebenwirkung allein, im Zusammenwirken mit anderen Substanzen oder nach ihrem Absetzen auch schwere psychotische Zustände auslösen können, die mit einer veränderten Wahrnehmung der Realität und mit unbeherrschbarer Aggressivität einhergehen – und dann folglich geradezu ideale Voraussetzungen schaffen, unter denen sich schüchterne Jugendliche in scheinbar unerklärlicher Weise außer Kontrolle geraten und unfaßbare Gewalttaten begehen.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, daß die in den vergangenen Jahren zu verzeichnende Häufung von Amokläufen Jugendlicher mit den Deutschland und den USA zwei Länder betroffen hat, die sich zwar in der Verfügbarkeit von Schußwaffen diametral unterscheiden, im (verglichen mit anderen Ländern) besonders hohen Medikamentenkonsum jedoch große Ähnlichkeiten aufweisen.

Auch wenn der Verdacht, daß bestimmte Psychopharmaka insofern eine Mit- oder vielleicht sogar die Hauptursache von Amokläufen sein könnten, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nur spekulativen Charakter hat, müßte er angesichts der furchtbaren Auswirkungen solcher Taten zwingender Anlaß für eingehende Untersuchungen sein.

Hier wäre zu klären, welche Medikamente der Winnender Amokläufer ggf. verabreicht bekam, und vergleichend wären alle weltweit bekannten Fälle zu betrachten, in denen ermittelt wurde, ob der Täter bei der Tat unter dem Einfluß von (ggf. welcher) Psychopharmaka stand, ob er solche in den Wochen und Monaten vorher konsumiert hatte, oder ob weder das eine noch das andere der Fall war.

Sollte sich dabei herausstellen, daß bei Amokläufen tatsächlich regelmäßig Psychopharmaka mit bestimmten Wirkstoffgruppen im Spiel sind, während psychisch gestörte Jugendliche, die keine Medikamente erhalten haben, hier nicht oder nur selten in Erscheinung treten, würde sich in der Tat die Annahme aufdrängen, daß die Nebenwirkungen der betreffenden Präparate eine zentrale Ursache dafür bilden, daß sich junge Menschen in regelrechte Tötungsmaschinen verwandeln.

Weil es hier um eine primäre, für das Ob der Tatbegehung ausschlaggebende Bedingung ginge, und nicht nur um die Frage, auf welchem Weg (Killerspiele?) und mit welchen Mitteln (Schußwaffen, Benzinbomben, Kraftfahrzeuge?) der zu allem entschlossene Täter am Ende zu seinem schrecklichen Ziel gelangt, läge es auf der Hand, in diesem Fall die Psychopharmaka in der Vordergrund der Betrachtung zu stellen und hier einschneidende Konsequenzen zu fordern (Widerruf der Zulassung für bestimmte Wirkstoffe oder Beschränkung auf den Einsatz in stationären Therapien oder in Fällen, in denen eine besondere Überwachung des Patienten gewährleistet ist, damit er sich nicht – in welcher Form auch immer – für einen Amoklauf rüsten kann).

 

III. Überzogene und nutzlose Regelungsvorschläge

1.a) Von den Verschärfungen, die unterhalb der radikalen Forderung nach einem Totalverbot des privaten Waffenbesitzes diskutiert werden, geht der Ruf nach einem Verbot von Großkaliberwaffen im Schießsport wohl am weitesten.

Dem dürfte im wesentlichen eine Fehleinschätzung des Gefährlich-keitsverhältnisses zwischen Klein- und Großkaliberwaffen zugrunde liegen:

Richtig ist, daß Kleinkaliberwaffen kaum zur Verteidigung gegen ihrerseits bewaffnete Angreifer taugen, weil bei ihnen selbst die Wirkung tödlicher Treffer zumeist erst etwas zeitverzögert eintritt, d.h. ein Angreifer bleibt zunächst in der Lage, seinerseits auf den Verteidiger zu schießen (um die gebotene Sofortwirkung zu erzielen, müssen denn auch bei der Jagd auf größere Wildarten Großkaliberwaffen verwendet werden).

Im Ergebnis sind Schüsse auf lebenswichtige Organe bei Kleinkaliberwaffen aber ebenso tödlich, weshalb sie zur Ermordung wehrloser Opfer keinesfalls weniger geeignet sind als Großkaliberwaffen. So erfreuen sich Kleinkaliberwaffen denn auch bei Berufskillern großer Beliebtheit (u.a., weil man bei ihnen den Schußknall leichter und effektiver dämpfen kann).

Auch der Vierfachmord von Eislingen in der Karwoche 2009 wurde ja offenbar mit einer Kleinkaliberwaffe begangen.

Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang noch, daß es für einen ungeübten Schützen wesentlich leichter ist, mit einer (nahezu rückstoßfreien) Kleinkaliberwaffe präzise Treffer zu erzielen, als das mit einer Großkaliberwaffe der Fall wäre.

Ein Amokläufer, der die Wahl hat, dürfte zumeist nur deshalb eine Großkaliberwaffe verwenden, weil er auf ein möglichst martialisches Auftreten bedacht ist.

Die Annahme, die von ihm ausgehende Gefahr sei geringer, wenn ihm „nur“ eine Kleinkaliberwaffe zur Verfügung steht, ist demgegenüber eine Illusion. Insbesondere wird derjenige, der zu allem entschlossen ist, von seinem Vorhaben nicht deshalb insgesamt Abstand nehmen, weil er für seine Taten umständehalber statt einer Großkaliber- eine Kleinkaliberwaffe verwenden muß! Infolgedessen ließe sich durch ein Verbot des sportlichen Großkaliberschießens kein meßbarer Sicherheitsgewinn erzielen, weshalb ein solches Verbot willkürlich wäre.

Dabei stellt sich zugleich die Frage, was im Falle eines solchen Verbots mit den Waffen geschehen sollte (denn um die Waffen geht es ja letzten Endes), die die Schützen im Vertrauen auf eine gewisse Beständigkeit der Gesetzgebung bei einem gerade erst massiv verschärften Gesetz legal erworben haben: Ein Verkauf würde praktisch unmöglich, weil es nach dem Verbot keine Käufer mehr gäbe.

Die Waffen einfach einzuziehen oder die betroffenen Schützen zu zwingen, sie zerstören zu lassen, würde vor dem geschilderten Hindergrund gegen die verfassungsrechtliche Garantie des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz verstoßen und wäre selbst dann, wenn der Staat eine finanziell angemessene Entschädigung zahlen wollte (die bei einem Einzelwert der betroffenen Waffen von z.T. mehreren tausend Euro insgesamt mit Milliardenkosten verbunden wäre), verfassungsrechtlich nicht ohne weiteres zulässig.

b) Vor diesem Hintergrund erscheint auch die vom Bundesrat am 10.7.2009 in einer Entschließung geforderte Prüfung technischer Beschränkungen im sportlichen Großkaliberschießen verfehlt, und die entsprechenden Forderungen sind z.T. von erheblicher technischer Unkenntnis geprägt.

So ist kaum ersichtlich, nach welchem Kriterium bei den derzeit zu Wettkämpfen zugelassenen Großkaliberpistolen sinnvoll nach einer mehr oder weniger großen „Deliktsrelevanz“ unterschieden werden sollte:

aa) Der Zufall, welches Modell gerade bei einer spektakulären Straftat Verwendung gefunden hat, kann schwerlich ausschlaggebend sein.

bb) Durch eine Beschränkung der Magazinkapazität auf fünf Patronen beim sportlichen Schießen ließe sich für die öffentliche Sicherheit gleich aus mehreren Gründen kein spürbarer Nutzen erreichen:

(1) Magazine sind nicht registriert und frei verkäuflich. Da insofern niemand gehindert wäre, zusätzlich ein oder mehrere größere Magazine bereitzuhalten, würde man den Schützen willkürlich einen völlig sinnlosen Aufwand auferlegen, wenn sie für Training und Wettkämpfe Magazine mit einer auf fünf Patronen begrenzten Kapazität kaufen bzw. vom Büchsenmacher anfertigen lassen müßten (alle derzeit auf dem Markt erhältlichen Magazine für Großkaliberpistolen haben eine Kapazität von wenigstens 7 Patronen, Fünfschußmagazine gibt es nur für Gewehre, bestimmte Kleinkaliberpistolen und evtl. noch für Sportpistolen im Kaliber .32 S&W Wadcutter, die man nur bedingt als Großkaliberwaffen bezeichnen kann).

Selbst wenn man zugleich den Erwerb größerer Magazine in Deutschland gesetzlich beschränken wollte, bestünde die Möglichkeit ihres freien Erwerbs im EU-Ausland auch in Zukunft für jedermann fort. Ein Straftäter, der in den Besitz einer legalen Sportwaffe gelangt, hätte also in jedem Fall auch künftig die einfache Möglichkeit, sich im grenznahen Ausland mit beliebig vielen größeren Magazinen für die Waffe zu versorgen und diese aufgrund des Wegfalls der Grenzkontrollen im Bereich des Schengener Abkommens unkontrolliert nach Deutschland einzuführen.

(2) Eine effektive Einschränkung der Feuerkraft ließe sich allenfalls dadurch erreichen, daß man Pistolen, die für zweireihige Magazine ausgelegt sind (die eine höhere Kapazität aufweisen können, ohne die Waffe unhandlich zu machen – bei einreihigen Magazinen liegt die Obergrenze hier je nach Kaliber bei 8 – 10 Patronen) generell vom sportlichen Schießen ausnimmt.

Dann würde sich aber wieder die Frage nach der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums in bezug auf die vorhandenen Waffen dieser Art stellen (s.o. 1.a am Ende).

(3) Dies gilt um so mehr, als die Magazingröße speziell für Tragweite von Amokläufen mit Sicherheit nicht die Bedeutung hat, die ihr in der gegenwärtigen Diskussion vielfach zugeschrieben wird: Wenn sich der Täter mit einer entsprechenden Anzahl kleinerer Magazine ausrüstet, verfügt er im Ergebnis über die gleiche Feuerkraft, denn einem Unbewaffneten wird es kaum gelingen, den kurzen Moment eines Magazinwechsels abzupassen, um ihn zu überwältigen.

cc) Dabei liegt es in der Natur der Konstruktion von Selbstladepistolen, daß ein Magazinwechsel rasch vonstatten geht. Wie hier die vom Bundesrat ins Spiel gebrachte „Erschwerung und damit verbundene zeitliche Verzögerung“ aussehen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Denkbar wäre allenfalls, Waffen mit einer Vorrichtung für einen besonders schnellen Magazinwechsel (trichterförmige Verbreiterung am unteren Ende des Magazinschachts) nicht mehr zum sportlichen Schießen zuzulassen. Der Zeitgewinn, den solche Vorrichtungen bewirken, ist aber minimal und vielleicht bei Wettkämpfen in einer Disziplin, in der der Zeitfaktor eine Rolle spielt, von Belang, wird aber aus der Perspektive eines Amokläufers wiederum keine Rolle spielen (s.o. bb.(3)).

dd) Noch untauglicher erscheint die Forderung nach einer Begrenzung der Schußenergie großkalibriger Waffen:

Da für einen Täter, der sich an Unbewaffneten vergreift, schon eine Kleinkaliberwaffe genügt (s.o. 1.a), macht es für seine Gefährlichkeit in dieser Hinsicht erst recht keinen nennenswerten Unterschied, ob die Energie der von ihm abgegebenen Schüsse nun im unteren, mittleren oder oberen Bereich dessen liegt, was bei Kurzwaffen üblich ist.

Die sportlichen Besonderheiten, die das Großkaliberschießen auszeichnet, setzen aber umgekehrt einen (in den Sportordnungen im einzelnen festgelegten) Mindestimpuls voraus, den der Schütze beherrschen muß. Im übrigen stünde man bei einer Begrenzung der Schußenergie vor folgendem Problem:

Die Schußenergie hängt in erster Linie von der verwendeten Munition ab. Insofern ließen sich aber nur bei Revolvern aus den vorhandenen Waffen (nahezu) beliebig schwache Laborierungen verschießen. Bei Pistolen wäre bei einer Herabsetzung der Ladungsstärke hingegen schnell der Punkt erreicht, an dem die Waffen nicht mehr funktionieren.

Die Schützen wären damit gezwungen, sich neue, speziell für die schwächeren Patronen ausgelegte Pistolen zuzulegen, was bzgl. der vorhandenen Waffen erneut zu dem oben 1.a am Ende angesprochenen verfassungsrechtlichen Problem führen müßte.

Nach alledem erweisen sich die diskutierten technischen Einschränkungen des Großkaliberschießens als reine Gängelung der Sportschützen, während ihr sicherheitspolitischer Effekt gleich null wäre. Die hier im Raum stehenden Forderungen sind somit Ausdruck einer populistischen Symbolpolitik.

c) Zu dem wieder in die Diskussion eingeführten möglichen Verbot des sogenannten IPSCSchießens sei nur folgendes bemerkt:

Nur, weil diese Disziplin Bewegungselemente enthält, kann man sie noch nicht als „Kampfschießen“ bezeichnen.

Im übrigen werden die Fertigkeiten, die der Schütze in dieser (wegen der besonderen Anforderungen ohnehin einem kleinen Kreis erfahrener Schießsportler vorbehaltenen) Sportart erwirbt, von einem Amokläufer nicht benötigt, und umgekehrt ist kein Fall bekannt, in dem speziell ein IPSC-Schütze einen Amoklauf begangen hätte.

2. Zu der Forderung nach einer zentralen Aufbewahrung von Waffen und/oder Munition ist zunächst nochmals zu betonen, daß diese im Hinblick auf die Entstehung großer Lager, deren ausreichende Sicherung schlechthin unmöglich wäre, und die auf Kriminelle eine geradezu magische Anziehungskraft ausüben müßten, für die innere Sicherheit mehr Schaden als Nutzen stiften würde.

Dies entspricht jedenfalls der verbreiteten Einschätzung von Sicherheitsexperten, die auch der Grund dafür war, daß bei der Verschärfung des Waffenrechts nach dem Amoklauf von Erfurt hiervon Abstand genommen wurde.

In diesem Zusammenhang sei wiederum an die Morde von Eislingen erinnert, denen ein großer Waffendiebstahl aus den Räumen des dortigen Schützenvereins vorangegangen war, und an den spektakulären Einbruch in das Crailsheimer Rathaus im Juni 2009, wo 11 zur Vernichtung abgegebene scharfe Pistolen nebst Munition gestohlen wurden.

Insofern ist die Wiederbelebung dieser ebenso alten wie untauglichen Forderung sachlich nicht nachvollziehbar.

Nur ergänzend sei bemerkt, daß eine zentrale Aufbewahrung im Schützenhaus sowohl bei Waffen als auch bei Munition darüber hinaus mit größten organisatorischen Schwierigkeiten verbunden wäre:

Wer sollte als „Ehrenamtlicher“ in einem Schützenverein denn die Verantwortung für die Waffen von u.U. (bei großen Vereinen) mehreren hundert Mitgliedern übernehmen, diese unmittelbar vor den unterschiedlichsten Wettkämpfen ausgeben und wieder einsammeln?

Was die Munition betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß diese speziell beim Großkaliber von den Schützen aus Kosten- und Präzisionsgründen vielfach (mit entsprechender behördlicher Erlaubnis) selbst hergestellt wird. Soll der Schütze also jedesmal, wenn er im Keller die Ladepresse betätigt hat, die hergestellte Munition beim Verein (an wen?) zur weiteren Aufbewahrung abliefern?

Bei alledem würden entsprechende Vorschriften im übrigen ja ausschließlich die Mehrzahl der rechtstreuen Waffenbesitzer treffen und gängeln, die sich an die Regeln halten und damit ohnehin keine Gefahr darstellen (bei vorschriftsmäßiger Lagerung zu Hause ist ein Mißbrauch ja schon jetzt ausgeschlossen).

Wer dagegen so verantwortungslos ist, eine Pistole unverschlossen im Schlafzimmer liegenzulassen, würde dagegen im Zweifel auch eine Bestimmung ignorieren, nach der er keine Munition mit nach Hause nehmen darf!

Was schließlich den Bereich der Jagd betrifft, so erscheint eine zentrale Lagerung von Waffen oder Munition ohnehin völlig ausgeschlossen:

Daß jemand, der abends um 20 Uhr zu einem Wildschweinansitz aufbricht, von dem er vielleicht um 3 Uhr nachts zurückkehrt, Waffen und Munition nicht bei irgendeinem zentralen Lager abholen und anschließend dort wieder abliefern kann, sondern zwangsläufig zu Hause vorhalten muß, dürfte sich von selbst verstehen.

3. Für viele der Befürworter von Verschärfungen des Waffenrechts ist die Zahl der Waffen, die Sportschützen und Jäger z.T. legal besitzen, Stein des Anstoßes.

Wenn hier immer wieder argumentiert wird, nach internationalen Erfahrungen korreliere das Ausmaß der Schußwaffenkriminalität mit der Zahl der Waffen, die sich in Umlauf befinden, so liegt dem ein Denkfehler zugrunde, der auf einer unzureichenden Unterscheidung zwischen Anzahl der Waffen und Anzahl der Waffenbesitzer beruht:

Das Risiko, daß jemand eine Waffe in krimineller Weise mißbraucht, steigt natürlich rein statistisch gesehen mit der Anzahl derer, auf mindestens eine Waffe Zugriff haben (dies ist ja auch der Grund, daß der legale Waffenerwerb in Deutschland neben der persönlichen Zuverlässigkeit ein Bedürfnis verlangt, das u.a. in einer ernsthaften schießsportlichen Betätigung bestehen kann, daß aber nicht wie in den USA jedermann ohne nähere Begründung eine Waffe erwerben darf).

Bei jemandem, der ohnehin Waffen besitzt, ist aber kaum nachvollziehbar, inwiefern die Gefahr, daß es bei ihm zu einem kriminellen Mißbrauch kommt, in irgendeiner Form von der Zahl dieser Waffen abhängen sollte: Werden die geltenden Vorschriften über den Umgang mit Waffen und deren Aufbewahrung eingehalten, dann ist die Begehung eines Verbrechens mit einer von zehn vorhandenen Waffen ebenso ausgeschlossen, wie das bei einer einzigen der Fall wäre.

Umgekehrt macht es bei einer Mißachtung geltenden Rechts für die Folgen keinen Unterschied, ob dem Täter eine, mehrere oder vielleicht sogar beliebig viele Waffen zur Verfügung stehen. So genügte ja auch in Winnenden die eine, nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe dem Mörder zur Begehung seiner schrecklichen Taten – die anderen waren völlig irrelevant und wären dies selbst dann gewesen, wenn er zusätzlich auch auf diese Zugriff gehabt hätte.

Vor diesem Hintergrund ist schlechthin nicht ersichtlich, wie gesetzlich fixierte Obergrenzen einen sinnvollen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit leisten sollten. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß im Bereich der Kurzwaffen schon nach geltendem Recht erhebliche Restriktionen bestehen: Sowohl bei Jägern als auch bei Sportschützen veranschlagt das Gesetz das Grundbedürfnis jeweils auf zwei derartige Waffen. Der Erwerb weiterer Kurzwaffen kann nur nach eingehender Begründung einzeln genehmigt werden, wobei die Behörden in der Regel genau darauf achten, daß sich die Gesamtzahl in einem begrenzten Rahmen hält.

Wenn jemand legal 15 oder 20 Waffen besitzt, kann man also normalerweise davon ausgehen, daß es sich um Langwaffen handelt, die bei der Begehung von Straftaten nur eine verschwindend geringe Rolle spielen. Wollte der Gesetzgeber trotzdem versuchen, durch Einführung einer starren gesetzlichen Obergrenze die Zahl der Waffen bei den einzelnen Waffenbesitzern zu verringern, so entstünde in bezug auf die bereits vorhandenen Waffen das gleiche Problem wie beim Verbot des sportlichen Großkaliberschießens (s.o. 1. am Ende): Wie hält es der Staat mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz?

4. Nur der Vollständigkeit halber bzw. weil Laien hier vielfach keine genauen Vorstellungen haben, sei noch ein Punkt angesprochen, den der Berliner Innensenator ins Spiel gebracht hatte (der in der aktuellen Debatte aber wohl kein Thema mehr ist, nachdem ihn der Vorsitzende des Deutschen Jagdschutzverbands deutlich zurückgewiesen hat):

Wozu brauchen Jäger eigentlich Kurzwaffen (also Pistolen und Revolver), von denen sie nach dem Waffengesetz zwei (aber nicht ohne weiteres mehr) erwerben dürfen?

Die Antwort lautet:

Es gibt jagdliche Situationen, in denen ein verletztes Tier erlöst werden muß, der Einsatz eines Gewehrs aber ausscheidet, weil er (bei hartem Untergrund in der Nähe von Straßen oder Siedlungen – angefahrene Tiere am Straßenrand!) wegen der höheren Mündungsenergie von Büchsengeschossen mit Gefahren für Dritte verbunden wäre.

Hier benötigt der Jäger eine Kurzwaffe. Speziell bei der Schwarzwildjagd (für die bei der gegenwärtigen Wildschweinplage eine besondere Notwendigkeit besteht) kommt hinzu, daß der Jäger immer wieder vor der Notwendigkeit steht, eine Nachsuche auf ein angeschossenes Wildschwein durchzuführen. Diese endet häufig in dichtem Gestrüpp, wo ein erhebliches Risiko besteht, von dem verletzen Wildschwein überraschend angegriffen zu werden. Weil man in entsprechende Dickungen (z.B. an Bachläufen) ein Gewehr kaum mit hineinnehmen, geschweige denn schnell genug in Anschlag bringen kann, hängt dabei im Extremfall das Leben des Jägers davon ab, daß er eine großkalibrige Pistole oder einen großkalibrigen Revolver zur Hand hat.

 

IV. Diskutable Änderungen

Mit dieser Kritik an substantiellen Verschärfungen des Waffenrechts, die für die Betroffenen mit hohen Belastungen verbunden wären, ohne einen meßbaren Sicherheitsgewinn zu bewirken, soll nicht ausgeschlossen werden, daß an der einen oder anderen Stelle der bisherigen Fassung des Waffengesetzes Raum besteht, Sicherheitslücken zu schließen, und daß die von der großen Koalition ausgehandelte Reform hierfür sinnvolle Ansätze enthält.

1. Keinerlei Einwände bestehen gegen die beschleunigte Einrichtung eines zentralen Waffenregisters, hier kann man vielmehr nur fragen, warum ein solches nicht schon längst besteht.

2. Die vieldiskutierten biometrischen Sicherungen könnten langfristig in der Tat einen wichtigen Beitrag dazu leisten, eine Verwendung legaler Waffen durch Nichtberechtigte effektiv auszuschließen.

Hier ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Systeme offenbar noch nicht ausgereift sind, so daß es in jedem Fall einer längeren Übergangsfrist bedarf. Im übrigen müssen auch hier überzogene und überflüssige Regelungen vermieden werden:

So braucht man z.B. nicht sowohl den Waffenschrank als auch die einzelnen darin verwahrten Waffen gleichzeitig mit einer entsprechenden Technik zu versehen, um den erwünschten Sicherheitsgewinn zu erzielen.

Was die Sicherung der Waffenschränke betrifft, ist ferner zu bedenken, daß viele Waffenbesitzer nach der Verschärfung des Waffenrechts im Jahre 2003 Investitionen im vierstelligen Bereich getätigt haben, um den Anforderungen an die sichere Aufbewahrung ihrer Waffen möglichst optimal zu genügen.

Hier wäre es nicht akzeptabel und kein gutes Beispiel für die Verläßlichkeit der Politik, wenn neue Richtlinien zur Folge hätten, daß diese Investitionen jetzt umsonst sind und schon wieder neue Waffentresore zu noch höheren Kosten angeschafft werden müssen. Statt dessen wären z.B. auch Vorrichtungen zulassen (und die Industrie müßte solche zeitnah entwickeln und anbieten), mit denen ein konventioneller Waffentresor mit Doppelbartschloß zusätzlich biometrisch gesichert werden kann – sei es durch ein biometrisches Steckschloß, das das herkömmliche Schloß blockiert, sei es durch eine biometrisch gesicherte Blockiervorrichtung am Schlüssel.

Angesichts der nicht vollständig auszuschließenden Überwindbarkeit elektronischer Sperren durch versierte „Hacker“ wäre mir bei einer Sicherung, die auf herkömmlichem Schlüssel und Fingerabdruckscanner beruht, auch wesentlich wohler als bei einem einseitigen Verlaß auf letzteren!

3. Der wichtigste Aspekt für ein Mehr an Sicherheit ist und bleibt die Durchsetzung der (bestehenden und künftigen) Aufbewahrungsvorschriften.

Hier dürfen verstärkte Kontrollen, bei denen sich die zuständigen Behörden über die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen vor Ort vergewissern, kein Tabu sein. Wichtiger als die Frage, ob diese nun angemeldet oder ggf. auch unangemeldet erfolgen (eine verdachtslose Durchsuchung oder Nachteile bei begründeter Verweigerung eines spontanen unangemeldeten Zugangs wären natürlich verfassungswidrig, stehen ja aber wohl nicht ernsthaft zur Debatte, so daß die z.T. scharfe und emotionale Kritik von Waffenbesitzern und Verbänden in diesem Zusammenhang m.E. auf einem Mißverständnis beruht), scheint mir dabei, daß sie künftig überhaupt in nennenswertem Umfang stattfinden.

Das war bisher nämlich so gut wie gar nicht der Fall (was indessen keinesfalls den Mitarbeitern der zuständigen Stellen vorzuwerfen ist, weil diese zumeist personell stark unterbesetzt sind).

Parallel dazu könnte sich die neue Strafvorschrift gegen die unsachgemäße Aufbewahrung von Waffen als nützlich erweisen: Wenngleich ich der Erwartung, durch Verschärfungen des Strafrechts Menschen zu Verhaltensänderungen zu bewegen, und deshalb eben solchen Verschärfungen als Strafrechtswissenschaftler im allgemeinen sehr skeptisch gegenüberstehe, erscheint es mir plausibel, daß die Dinge bei der Strafbewehrung von Aufbewahrungsvorschriften für Schußwaffen anders liegen:

Weil legale Waffenbesitzer vielfach nur wenige Dinge so sehr fürchten wie eine strafgerichtliche Verurteilung, die ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und damit die Möglichkeit zur weiteren Ausübung ihres Hobbys entfallen ließe, könnte hier eine beachtliche Abschreckungswirkung eintreten.

4. Die Forderung, Jugendlichen das Schießen mit großkalibrigen Sportwaffen auch dann zu verbieten, wenn es auf Schießständen unter fachkundiger Aufsicht geschieht, erscheint mir für unter 18-Jährige berechtigt und ist deshalb zu Recht Bestandteil des Reformvorhabens der großen Koalition:

Da die Disziplinen, um die es hier geht, ohnehin erst ab einem Alter von 21 Jahren ernsthaft ausgeübt werden können (Jüngere können hier ja keine eigene Waffe erwerben), besteht nicht die geringste sportliche Notwendigkeit, Jugendliche mit der Handhabung dieser Waffen vertraut zu machen; Nachwuchsschützen sollten die Ernsthaftigkeit ihres Interesses an einer seriösen Ausübung des Schießsports ohnehin zuerst einmal ausgiebig im Training mit Luftdruck- und später Kleinkaliberwaffen dokumentieren.

Die Ausbildung der Jugendjagdschein-Anwärter wurde von einem entsprechenden Verbot allerdings zu Recht ausgenommen. Im übrigen halte ich eine weiterhin geforderte Erstreckung des Schießverbots auf die Altersgruppe zwischen 18 und 21 Jahren generell nicht für legitimierbar:

Wenn junge Menschen in diesem Alter als Wehrpflichtige von Staats wegen in der tödlichen Handhabung aller möglichen Waffen ausgebildet werden, kann man ihnen schwerlich versagen, sich auf zivilen Schießständen in das sportliche Großkaliberschießen einführen zu lassen.

5. Über die durch die Entschließung des Bundesrats weiterhin ins Spiel gebrachte Restriktion, eine Betätigung im sportlichen Großkaliberschießen davon abhängig zu machen, daß der betreffende Schütze zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg im Bereich des Kleinkaliberschießens sportlich aktiv ist, wird man diskutieren können.

Sie wäre zwar einerseits für Nachwuchsschützen ein erhebliches Erschwernis, aber andererseits gewiß ein effektives Instrument, diejenigen aus den Schützenvereinen fernzuhalten, die ohne ernsthaftes sportliches Interesse lediglich am Erwerb einer großkalibrigen Waffe interessiert sind.

 

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