Pressemitteilung des Kuratoriums zur
Förderung historischer Waffensammlungen e.V.
zum Thema Nationales Waffenregister NWR
Förderung historischer Waffensammlungen e.V.
zum Thema Nationales Waffenregister NWR
Das Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V. soll Sammler, Freunde, Förderer und Liebhaber von Waffen, Jagd, Militaria und den angrenzenden Sammelgebieten aller Zeiten und Kontinente zu einer Fördergemeinschaft zusammenfassen. Ziele sind auch die Erhaltung und Pflege sowohl kleinsten historischen Kulturgutes wie größerer Kulturwerten, ebenso wie die Weckung des Verständnisses bei allen Teilen der Bevölkerung. Eine maßgebliche Aufgabe besteht auch darin, waffenrechtliche Bestimmungen zu erreichen, die das Waffensammeln nicht unzumutbar einschränken. Beim Verfolgen seiner Ziele arbeitet der Verein mit Verbänden, Organisationen und Einrichtungen zusammen, die entsprechend tätig sind.
Nachfolgend veröffentliche ich hier eine Presseerklärung des Kuratoriums zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V. in Deutschland:
Nachfolgend veröffentliche ich hier eine Presseerklärung des Kuratoriums zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V. in Deutschland:
Sehr geehrte Redaktionen,
es wurde kürzlich verkündet, das Bundeskabinett habe beschlossen, dass in Deutschland bis Ende 2012 ein nationales Waffenregister eingerichtet werde. In diesem werden die Informationen aller 577 dezentralen Waffenbehörden von Ländern und Kommunen zusammengeführt und (u.a. …) für die Polizei auswertbar gemacht. Der Vorstoß werde von der Gewerkschaft der Polizei gelobt. Grundlage für das Waffenregister ist der Artikel 4.4 der EU-Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG.
Die Eile, schon zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgesehenen Frist ein nationales Waffenregister aufzubauen ist nicht nachvollziehbar. Soll in Deutschland für Rest-Europa ein „Feldversuch“ gestartet werden, um in einem Testlauf die Risiken für die Bürger auszuloten, die dieses „Nationale Waffenregister“ zeitigen wird? Kann es sein, dass man in den anderen europäischen Ländern die aus diesem „Nationalen Waffenregister“ entstehenden Gefahren erkannt hat und über diese Risiken nun schnellstmöglich Erfahrungen sammeln möchte?
Im Gegensatz zur Meinung der Gewerkschaft der Polizei bringt dieses „Nationale Waffenregister“ nämlich keinerlei Sicherheitsgewinn.
Neben zahlreichen Behörden im Bundesgebiet (z.B. auch der MAD) kann jeder sonst, der sich Zugang verschaffen kann (siehe „Hackerangriffe“), auf diese Daten Zugriff haben.
Diese neue Behörde als lediglich Datenverwalterin kann nämlich überhaupt keinerlei Vorteile für die „Innere Sicherheit“ bieten (siehe Anlage: „Statistische Risiken“), da sie lediglich nach einer Straftat eingeschaltet wird. Sie wirft aber neue Kosten auf und gefährdet vor allem Leib, Leben und Eigentum unbescholtener staatstragender Bürger, deren Freizeitgestaltung den Besitz legaler Waffen erfordert.
Prof. Dr. Dietmar Heubrock vom Institut für Rechtspsychologie der Universität Bremen betonte in seiner „Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ‚Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften‘“ bereits am 02.02.2008: „Hervorzuheben ist, dass bei Raub, Nötigung und räuberischer Erpressung etc. Legalwaffen gar nicht verwendet werden“, wie auch „die Verwahrung und der Umgang mit legal erworbenen Schusswaffen kriminalpolitisch nicht relevant“ ist. „Der private Waffenbesitz ist aus polizeilicher Sicht, das haben wir schon öfter gehört, überhaupt nicht das Problem“.
Diese Aussage findet in der alljährlich vom Bundeskriminalamt herausgegebenen (und als „Verschlusssache“ geführten!) Jahresstatistik Waffen/Sprengstoff seit langer Zeit ihre Bestätigung.
Lediglich der deliktisch allenfalls marginal in Erscheinung tretende legale Waffenbesitz („Statistische Risiken“) ist also überhaupt registrierungsfähig; Kenntnisse vom Waffenbestand eines legalen Waffenbesitzers besitzen nach dem oben Dargestellten daher keine kriminalpräventive Bedeutung. Statt dessen droht aber die Einrichtung einer weiteren Behörde, die Geld verschlingt, aber nichts zur Verbesserung der ‚Inneren Sicherheit‘ beitragen jedoch über kurz oder lang ein Eigenleben entwickeln kann.
Diese Sorge bekommt Nahrung durch die Aussage in der Schrift Das Nationale Waffenregister Eine Handreichung für Waffenbehörden, Version 1.2,10. November 2010: „Zunächst werden im ZWR nur die Daten erfasst, die den erlaubnispflichtigen Umgang mit Waffen und Munition betreffen.“ – was den Schluss erlaubt, dass damit der Hunger auf weitere Datensammelei nicht gestillt ist.
Auf der anderen Seite der Waagschale liegt aber eine nicht zu unterschätzende Gefahr für den legalen Waffenbesitzer, die ohne Not heraufbeschworen wird, wenn nämlich Daten über seinen Legalwaffenbesitz zusätzlich zur Registrierung bei seiner zuständigen Ordnungsbehörde auch noch an anderer Stelle gespeichert werden, auf die offensichtlich auch Unbefugte leicht zugreifen können („Hackerangriffe“). Diese Daten betreffen nämlich Gegenstände, die ansonsten als derart sensibel angesehen werden, dass selbst die engsten Familienangehörigen ihrer Besitzer keinen Zugang haben dürfen!
Nun hat die Affäre um „WikiLeaks“ mehr als deutlich gemacht, wie wenig sicher selbst Daten sind, an deren Geheimhaltung höchste politische Kreise ein vitales Interesse haben. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die zahlreichen mit „Vertraulich“, „Verschlusssache“ oder „Geheim“ gekennzeichneten Dokumente verweisen, die regelmäßig z.B. in den Politmagazinen im Fernsehen präsentiert werden.
Zu Recht warnt darum sogar die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (im Kölner Stadt-Anzeiger vom 2. Dezember 2010): „Wo immer es möglich sei, sollten Behörden und Unternehmen darauf verzichten, Datenberge über Bürger … anzulegen“. „Wikileaks sei auch eine Warnung zur Datensparsamkeit“. Aber im Gegensatz zu anderen problematischen Datenspeicheraktionen hat die die Bundesjustizministerin bei legalen Waffenbesitzern offensichtlich keine Skrupel.
Der Tagespresse war mehrfach zu entnehmen, dass sich die Bunderegierung Sorgen macht wegen online betriebener Spionage bei deutschen Behörden (Mitteilung des BMI unter Verweis auf Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz, welches allein zwischen Januar und September 2010 rund 1600 Cyber-Attacken registriert hat) – es ist ebenso absurd anzunehmen, dass diese Spionage einen Bogen um das „Zentrale Waffenregister“ machen wird wie zu glauben, dass gerade dieses „Zentrale Waffenregister“ einen besonderen Sicherheitsstandard erhält.
Die Aufnahme in ein „Zentrales Waffenregister“ betrifft – und hier ist die Schnittstelle zu den deutschen forschenden und kulturbewahrenden Organisationen – auch Waffen sammelnde Historiker, deren Sammlungen im Regelfall Antiquitäten beherbergen, welche unglücklicherweise in Deutschland vom Waffengesetz erfasst werden, die aber für deliktische Zwecke nahezu ungeeignet sind. Diese Gegenstände gehören zum nationalen und internationalen Kulturgut und sind daher mehrheitlich von einem hohen materiellen und ideellen Wert – analog Bildern oder Statuen in Privatbesitz – und somit für einen bestimmten Bereich der Kriminalität interessant! Da diese Gegenstände in den anderen europäischen Staaten frei zu erwerben ist, darf man davon ausgehen, dass sie von der o.g. EU-Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 gar nicht erfasst werden sollten. Diese Aussage gewinnt an Aussagekraft, da im Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung von Artikel 10 des Feuerwaffen-Protokolls der Vereinten Nationen und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr in Artikel 3 geschrieben steht:
1. Diese Verordnung gilt nicht für:
(d) Sammler und Einrichtungen mit einem kulturellen und historischen Interesse an Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition, die für die Zwecke dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben, als solche anerkannt sind, sofern die Nachverfolgbarkeit gewährleistet ist;
(f) antike Feuerwaffen und deren Nachbildungen im Sinne des innerstaatlichen Rechts, wobei nach 1899 hergestellte Feuerwaffen nicht als antike Feuerwaffen gelten.
Das alles ist dem BMI bekannt – hat aber nichts an der Absicht der vorzeitigen Erstellung des „Nationalen Waffenregisters“ geändert (siehe: „Errichtung eines Nationalen Waffenregisters“).
Was aber geschieht, wenn die ersten toten Sammler, Sportschützen oder Jäger aufgrund gezielter Überfälle nach Datendiebstahl zu beklagen sind?
Wir alle wissen, dass Daten, die einmal im Netz waren, nicht mehr zu löschen sind und dass damit dieser „Menschenversuch“ – als welchen die vorzeitige Einführung des „Nationalen Waffenregisters“ zu betrachten ist – einmal eingeleitet nicht mehr gestoppt werden kann.
Unser Problem ist offensichtlich, dass wir als gesetzestreue Bürger, Historiker und Sammler mit festem Wohnsitz, seriöser Berufsausübung, gesellschaftspolitischem Engagement und makellosem Leumund offensichtlich keiner schützenswerten Randgruppe angehören.
Mit freundlichen Grüßen
Das Kuratorium zur Förderung historischer Waffensammlungen e.V.
www.waffensammler-kuratorium.de
gez. Hans-Peter Schmid, 1. Vorsitzender
gez. Wolfgang Berk, 2. Vorsitzender
gez. Werner Schuler, Vorsitzender des Sachverständigenwesens
gez. Horst Friedrich, AK Polizeiwaffen in der Dt. Gesellschaft für Polizeigeschichte
gez. Gregor Wensing, Kulturreferent