Transport von Schusswaffen durch Sportschützen
und andere legale Waffenbesitzer
Artikel in der Bayerischen Schützenzeitung Okt. 2009
Von Bernd Ranninger Bay. Staatsministerium des Innern
Wenn Sportschützen und andere Waffenbesitzer Schusswaffen von einem Ort, also z.B. von ihrer Wohnung zu einem anderen Ort befördern wollen, müssen sie folgendes beachten:
Auf dem Weg zur Schießstätte, zum Büchsenmacher oder einen anderen Ort mit Erlaubnis zum Führen von Waffen (siehe § 12 Abs.(3) 1 und 2 WaffG), darf ein volljähriger Sportschütze oder jeder andere berechtigte Waffenbesitzer eine Schusswaffe nur im „nicht schussbereiten“ und „nicht zugriffsbereiten“ Zustand bei sich haben bzw. transportieren.
Eine Schusswaffe ist schussbereit wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin oder im Patronen oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. Ein Gewehr mit einem gefüllten Schaftmagazin ist – rechtlich – als ungeladen anzusehen.
Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer beim Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht verschlossenen Handschuhfach eines Pkw mitgeführt wird.
Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Ein Sportschütze bzw. legaler Waffenbesitzer darf also die Waffen auf keinem Fall geladen oder unterladen bei sich haben. Die Waffen müssen sich beim Transport stets in einem verschlossenem Behältnis (z.B. einem Futteral oder Gewehrkoffer jeweils mit Schloss, verschlossenem Pkw-Kofferraum ohne Zugriffsmöglichkeit aus dem Fahrzeuginnenraum, oder sonstiger verschließbarer Tasche, z.B. in einer Old-Style-Tasche – landläufig als Doktorkoffer bezeichnet - mit absperrbaren Verschluss) befinden oder es muss auf andere Weise sichergestellt werden, dass die Waffe nicht unmittelbar (mit wenigen Handgriffen) in Anschlag gebracht werden kann.
Abzugsbügelschlösser reichen nicht aus, da die Waffe nach wie vor zu Drohzwecken missbraucht werden kann. Gurte mit Zahlenschloss für Gewehrtaschen und –koffer sind nicht in jedem Fall geeignet. Sofern trotz deren Anbringung die Waffe ohne weiteren Aufwand dem verschlossenen Behältnis entnommen werden kann, ist diese Art der Sicherung nicht ausreichend. Diese Verschlussart ist in erster Linie für stabile Gewehrkoffer geeignet.
Die vorgenannten Regeln gelten für alle Schusswaffen – von der Luftdruckwaffe über kleinkalibrige bis zu großkalibrigen Kurz- und Langwaffen.
Diese Regeln sind unbedingt einzuhalten, da ein Verstoß dagegen dazu führen kann, dass ein strafrechtliches Verfahren gegen den Transporteur eingeleitet werden kann und begleitend damit die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage gestellt werden müsste. Dies würde wiederum dazu führen, das der Betroffene seine waffenrechtliche Erlaubnisse verlieren könnte.
Die immer wieder geäußerte Auffassung, dass Waffen und Munition nur getrennt transportiert werden dürfen, findet keine Stütze im Waffengesetz. Wenn also z.B. in einem Waffenkoffer, der mit einem Schloss versehen ist, Waffen und Munition zusammen transportiert werden, ist das aus waffenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Der Umgang mit Waffen und Munition, also auch der Transport, ist in der Regel nur Personen gestattet, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Allerdings besteht hinsichtlich des Umgangs mit Waffen, also auch im Bereich des Transportes durch Kinder und Jungendliche, eine gesetzliche Ausnahmemöglichkeit. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Waffenbehörde auf Antrag insbesondere für Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Bei Sportschützen bestehen aus der Sicht des bayerischen Staatsministerium des Innern keine Bedenken, Ausnahmeerlaubnisse für den Transport erlaubnisfreier Waffen, also Luftdruckwaffen, zu erteilen.
Diese Ausnahmen kommen allerdings nur in Betracht, wenn der jugendliche Transporteur trotz seiner Jungend die erforderliche Besonnenheit besitzt und im Stande ist, die Waffen vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Ausnahmen dürfen also nur zugelassen werden, wenn die erforderliche Reife vom Antragsteller in geeigneter Weise glaubhaft gemacht wird. Hierzu sind positive Aussagen des Sorgeberechtigten, Ausbilder oder Betreuer der Schießsportvereine hilfreich. Es dürfte auch klar sein, dass in der Regel erst ab ca. 15 bis 16 Jahren eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.
Auch für weitere Praxisfälle des notwendigen Umgangs mit Schusswaffen im Schießsport sind gesetzeskonforme Lösungen denkbar:
Wenn z.B. die Frage auftauchen sollte, ob Kinder und Jungendliche beim Transport von Schusswaffen, z.B. vom Auto in den Schießstand mitwirken können, oder ob und wie dieser Personenkreis z.B. Anschlagübungen mit Schusswaffen auf dem Schießstand oder zu Hause durchführen können, ist dies eindeutig zu bejahen, wenn diese Tätigkeiten unter enger Aufsicht einer erwachsenen Person erfolgen. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen liegt in diesem Beispielfällen nicht vor, weil die Kinder und Jugendlichen, die hier mitwirken, keine Möglichkeit haben, über die Schusswaffen nach eigenen Willen zu verfügen. Voraussetzung ist in diesen Fällen aber, dass die Aufsicht bei diesem Tun durch Erwachsene lückenlos ist.
Auch für den Transport von erlaubnispflichtigen Vereinswaffen, also klein- und großkalibrigen Lang- und Kurzwaffen, lässt das Waffengesetz praktikable Lösungen zu:
Wenn z. B. wegen besonderer Umstände erlaubnispflichtige Vereinswaffen nicht durch den Trainer oder Funktionäre des Vereins zu Wettkämpfen transportiert werden können. Hier besteht die Möglichkeit der Beauftragung durch einen schießsportlichen Verein. Dies bedeutet, dass der für Vereinswaffen verantwortliche Funktionär eine erwachsene Person schriftlich beauftragt, diesen Transport vorzunehmen. Der Beauftragte muss nicht zwingend Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sein. Es wird allerdings auch auf die Risiken dieser Beauftragung verwiesen. Insbesondere bei der Beauftragung einer Person ohne waffenrechtlicher Erlaubnis kann der Funktionär nicht zwingend davon ausgehen, dass der Beauftragte die Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzt, um rechtskonform mit den Waffen umzugehen. Wenn es also zu Missbrauchsfällen durch den Beauftragten kommt, wäre dies den Funktionär anzulasten. Bei Beauftragungen sollte also sehr genau geprüft werden, ob der Beauftragte ausreichend vertrauenswürdig ist.
Quelle: Bayerische Schützenzeitung Ausgabe Okt.2009
Autor: Bernd Ranninger Bayerisches Staatsministerium des Innern - Sachgebiet Waffenrecht