Die größten Irrtümer rund um den legalen Waffenbesitz

 

Der Irrtum:

"Sportschützen dürfen scharfe Waffen geladen in der Öffentlichkeit mit sich rumtragen..."

Die Wahrheit:

Sportschützen dürfen keine "scharfe Waffen geladen in der Öffentlichkeit mit sich rumtragen". Zum Führen einer Schußwaffe benötigt man einen Waffenschein. Und den bekommen Sportschützen nicht!
  
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m Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.
 
Diese Erlaubnis zum Führen (Waffenschein) wird allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt. Voraussetzung ist, dass zum einen der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und zum anderen eine Schusswaffe geeignet ist, die Gefährdung tatsächlich zu reduzieren. Besonders letzteres ist meist nicht der Fall.

Sportschützen, Jägern und Sammlern werden nur Waffenbesitzkarten in den drei verschiedenen Ausprägungen erteilt. Eine Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz – aber nicht zum Führen – einer Waffe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind durch das Waffengesetz geregelt.

Der Transport einer Waffe zum Beispiel ist allgemein erlaubt, wenn die Waffe ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis (nicht zugriffs- und nicht schussbereit) mitgeführt wird – zum Beispiel im verschlossenen Kofferraum. Der Transport muss ausserdem mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis zu tun haben. Der Sportschütze darf seine Waffen zum Schießstand oder zum Büchsenmacher transportieren, der Jäger zusätzlich in sein Revier...

 

Der Irrtum:

"Die zentrale Lagerung der Sportwaffen und der Munition in den Vereinsheimen ist sicherer als die private, anonyme Lagerung zu Hause..."

Die Wahrheit:

Das Risiko bei einer wo auch immer angesiedelten zentralen Lagerstelle von Schußwaffen und Munition besteht darin, dass kriminelle Elemente in dem Wissen um die Mengen an gelagerter Waffen und Munition zu einem Einbruch verleitet werden können, da sie hier Mengen vorfinden, deren "wirtschaftliche Verwertung" interessant ist.
 
Dieses Risiko wird auch von der größten Polizeiorganisation, der Gewerkschaft der Polizei, so gesehen. Die demgegenüber allein vom wesentlich kleineren Bund deutscher Kriminalbeamter für sinnvoll gehaltene getrennte Aufbewahrung oder sogar vollständige Auslagerung aus dem Privathaushalt verkennt, dass damit der Amoklauf von Winnenden nicht zu verhindern gewesen wäre. Unbeschadet des rechtswidrigen und durch nichts zu rechtfertigenden Verhaltens des Vaters des Täters, wäre es für diesen ein Leichtes gewesen, entweder mit der Waffe oder mit der Munition oder einfach so in den ihm bekannten Schützenverein zu gehen, sich dort eine Waffe und/oder die Munition zum vorgeblichen Schießtraining aushändigen zu lassen, um dann seinen unheilvollen Weg zu beschreiten indem er als erstes die Aufsicht erschießt...
 
Die zentrale Aufbewahrung von Waffen und Munition birgt daher letztlich mehr Risiken als die dezentrale und damit auch anonyme Aufbewahrung zu Hause.

 

Der Irrtum:

"Mit Schreckschußwaffen darf man an Silvester auf der Strasse schießen..."

Die Wahrheit:

Das Verschießen von pyrotechnischer Munition aus waffenscheinfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist vom eigenen eingezäunten Grundstück (befriedetes Besitztum) ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendungssicherheit - also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten - entspricht. Ist man zur Silvesterfeier bei Bekannten eingeladen, darf man auch auf dem dortigen Grundstück schießen, wenn der Inhaber des Hausrechts hierfür seine Zustimmung erteilt.

Ist die Verwendungssicherheit nicht gegeben, muss das Schießen grundsätzlich unterbleiben, da eine Gefährdung Dritter nicht ausgeschlossen ist.

In allen anderen Fällen ist das Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb einer genehmigten Schießstätte auch an Silvester grundsätzlich nicht erlaubt.

Dies gilt auch für die Erlaubnisinhaber eines Kleinen Waffenscheins, da die Erlaubnis lediglich zum Führen der Waffe, aber nicht zum Schießen außerhalb von Schießstätten berechtigt. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Verstöße werden mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet.
 
 
Der Irrtum:

"Sportschützen dürfen sich vollautomatische Maschinenpistolen kaufen..."

Die Wahrheit:

Vollautomatische Waffen sind in Deutschland für Privatpersonen generell verboten. Davon gibt es keinerlei Ausnahme, selbst mit einem Waffenschein nicht.

Anlage 2 des WaffG:

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2

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Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 definiert vollautomatische Waffen wie folgt:

2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten)

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Ausnahmen hiervor gibt es nur für Polizei und Bundeswehr und auch dann nur bedingt. Während Polizisten nämlich zum Beispiel ihre normale Pistole mit nach Hause nehmen dürfen, darf der Polizist auf keinen Fall die Maschinenpistole mitnehmen. Diese darf er nur in seiner aktiven Dienstausübung führen.

 

Der Irrtum:

"Die ganzen Morde mit Schußwaffen in Deutschland sind doch zum größten Teil auf Sportschützen und Jäger zurückzuführen..."

Die Wahrheit:

Nur 3 % aller Schußwaffendelikte in Deutschland werden mit legal besessenen Waffen begangen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Delikte nicht zwangsläufig auch von den originären Eigentümern dieser legal besessenen Waffen begangen werden. Zu den legalen Schußwaffen als Tatwaffen werden auch gestohlene Waffen aus Privat- und Staatsbesitz gezählt, die dann von Verbrechern mißbraucht wurden. Ebenfalls in den 3% enthalten sind die Vergehen, die von staatlichen Waffenträgern/-besitzern begangen werden, also z.B. Polizeibeamte, Soldaten, BGS.

Um die wirklich Quote von Verbrechen zu ermitteln, die mit legalen Waffen von privaten Legalwaffenbesitzern begangen werden, benötigt man detailiertere Angaben als die der öffentlichen Polizeilichen Kriminalstatistik, welche jedoch der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Errechnet man auf Grundlage der vorhandenen Verteilung (behördliche vs. privat besessen), so kommt man in etwa auf eine Quote von 0,006%.

 

Der Irrtum:

"Wenn man alle Schußwaffen für Privatleute verbietet, dann gibt es auch keine Verbrechen mehr mit diesen Waffen..."

Die Wahrheit:

Zugegeben, die These klingt logisch und verlockend. Die Realität lehrt uns jedoch die Erkenntnis, daß sie dieser Überlegung nicht folgt. Sogar das Gegenteil ist der Fall !

In Großbritannien wurde nach dem Dunblane-Massaker 1996 im folgenden Jahr ein totales Kurzwaffenverbot verhängt. Die Anzahl der Verbrechen mit Schusswaffen ist seitdem dramatisch angestiegen und liegt im europäischen Vergleich an erster Stelle, international gesehen sogar weit vor den USA.

Internationale Studien haben bewiesen, daß ein solches Verbot einen negativen Effekt hat. Eigentlich ist es bei genauerer Betrachtung logisch: Steht ein Verbrecher vor der Wahl ein Verbrechen zu begehen und er erfährt, daß das Opfer beispielsweise ein Jäger ist, so wird er ggf. von seiner Tat ablassen und ein anderes – vermeindlich unbewaffnetes Opfer suchen. Bei einem Totalwaffenverbot kann er relativ sicher davon ausgehen, daß keines seiner Opfer bewaffnet ist. Umgekehrt stört es einen Verbrecher grundsätzlich nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Er wird sich im Zweifelsfalle also bewaffnen, egal ob legal oder illegal. Gerade jugendliche Straftäter empfinden verbotene Gegenstände als Statussymbole besonders verlockend.

 

Der Irrtum:

"Private Waffen sind ja noch OK aber Großkaliberwaffen müssen verboten werden. Die Gefährdung die von ihnen ausgeht, ist wesentlich höher als bei jeder anderen Waffe..."

Die Wahrheit:

Die Morde von Eislingen, welche mit einer Kleinkaliberwaffe begangen wurden, zeigen auf traurige Weise, daß diese Behauptung nicht stimmt. Allein ein Vergleich der Energiewerte der verschiedenen Kaliber ergibt, daß alleine die Einordnung über Projektilgrößen keinen Maßstab für Gefährlichkeit (Lethalität) zulässt.

Eine Waffe wird nicht weniger gefährlich, nur weil das verschossene Projektil kleiner ist. Eine Waffe ist dann gefährlich wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich gegen einen anderen Menschen eingesetzt wird.

 

Statistik der Todesopfer in Deutschland nach "Waffenarten" gegliedert:

 

Der Irrtum:

"Kleinkaliberwaffen sind nicht gefährlich..."

Die Wahrheit:

Auszug aus der Unterrichtung der Bundesregierung - Drucksache 577/09 an den Bundesrat am 01-02-2010:
 
"Bezüglich des Gefahrenpotentials erlaubnispflichtiger Schusswaffen gilt, dass sogenannte großkalibrige Waffen mit entsprechend stark geladener Munition zwar zu einer hohen Durchschlagskraft führen und die Geschosse so auch Türen oder dünne Wände durchschlagen können, sie stellen im Hinblick auf die Handhabung aber auch höhere Anforderungen an den Schützen. Kleinkaliberwaffen sind aufgrund des geringen Rückstoßes leichter zu handhaben als großkalibrige Waffen. Mit ihnen können gleichwohl tödliche Verletzungen herbeigeführt werden, wie der vierfache Mord von Eislingen am 9. April 2009, für den die Waffen Wochen vor der Tat aus der Waffenkammer eines Schützenvereins gestohlen worden waren, und die Amoktaten in Finnland im November 2007 und September 2008 mit insgesamt 20 Toten belegen. Außerdem sind Geschosse bestimmter kleiner Kaliber durchaus geeignet, selbst Schutzwesten zu durchschlagen. Geschosse in kleinem Kaliber, aber mit hoher Geschwindigkeit, sind ggf. gefährlicher als großkalibrige Geschosse mit geringer Geschwindigkeit.
 
 
Der Irrtum:

"Waffenbesitzer sind doch alles Verrückte, die nur darauf warten rumzuballern. Das sind Militaristen, die gerne Krieg spielen würden und sich an der Macht der Waffe aufgeilen..."

Die Wahrheit:

Abgesehen davon, daß man hier nette Austauschspielchen mit den Begriffen “Waffen” und “aufgemotzte Autos” machen könnte, ist diese Behauptung unwahr. Die ca. 3,5 Millionen legalen Waffenbesitzer sind ein repräsentativer Querschnitt durch die deutsche Bevölkerung. Es gibt Arbeiter, Rentner, Hausfrauen (und Hausmänner), Ingenieure, Mediziner, Professoren,  Lehrer, Angestellte, Studenten, Kriegsdienstverweigerer – eben all jene, die es auch in anderen Lebensbereichen gibt.

Daß diese Menschen eine gewisse Affinität zum Schießsport haben müssen, ist nicht zu bestreiten. Daß sie das zu einer Gefahr für die Allgemeinheit macht allerdings schon. Das findet auch Prof. Dr. Dietmar Heubrock, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Rechtspsychologie in einem Gutachten.

 

Wird fortgesetzt...