Beschluss der 860. Sitzung
des Bundesrates vom 10-07-2009
Das Wichtigste zuerst:
Der Bundesrat hat am 10-07-2009 um kurz nach 12:00 Uhr erwartungsgemäß darauf verzichtet, gegen das am 18-06-2009 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Waffen- und Sprengstoffrechtes Einspruch einzulegen (vgl. Art. 77 II GG).
Damit hat das Gesetz diese Hürde genommen. Es fehlt noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt...
Der Antrag der baden-württembergischen Landesregierung zur Forcierung weitergehender Verbote wurde von Stuttgart zurückgezogen. Die inhaltlich ähnlichlautenden Passagen in der Vorlage des Bundesrat-Innenausschusses (Nr. B. 2. c)) wurden vom Bundesrat nicht angenommen.
Erläuterung vom Bundesrat zum Tagesordnungspunkt 15 der 860. Sitzung:
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Drucksache: 577/09 und zu 577/09
Mit dem Gesetz sollten im Wesentlichen die Bestimmungen der EU-Richtlinie über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und der Richtlinie zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke in deutsches Recht umgesetzt werden. Parallel zur Änderung des Sprengstoffstoffgesetzes sollte auch das Waffenrecht an die EU-Vorgaben angepasst.
Der Gesetzentwurf sah daher insbesondere vor, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Berechtigten im Waffen- und Sprengstoffrecht anzugleichen, um deren Überprüfung im Rahmen der straf- und verfahrensrechtlichen Registerabfragen zu erleichtern.
Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung am 3. April 2009 ausführlich Stellung zu dem Gesetzentwurf genommen. Neben den verschiedenen Änderungswünschen im Sprengstoffrecht hat er aber insbesondere in Anbetracht des Amoklaufs in Winnenden im März diesen Jahres die Bundesregierung gebeten, Änderungen des Waffenrechts unter Einbeziehung der Länder zu prüfen. Eine kritische Überprüfung sei vor allem im Hinblick auf die bisher zahlenmäßig nicht beschränkte Verfügbarkeit von Schusswaffen und Munition, deren Aufbewahrung in privaten Wohnungen und Häusern sowie eine wirksamere Kontrolle der Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Auch solle ein computergestütztes nationales Waffenregister schnellstmöglich eingeführt und in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob über die in der EU-Waffenrichtlinie genannten Datensätze weitere Daten, wie insbesondere Waffen- und Munitionsbesitzverbote, aufgenommen werden sollten.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz mit Maßgaben, im Übrigen unverändert beschlossen. Die Stellungnahme des Bundesrates wurde hierbei weitestgehend berücksichtigt. Die Ereignisse von Winnenden wurden zum Anlass genommen, die waffenrechtlichen Vorschriften zu überarbeiten und zu verschärfen. Insbesondere die Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe führten zu dem Ergebnis – unabhängig von den nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amoklauf – im Waffenrecht weiterreichende Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen auszuschöpfen und den Zugang von Minderjährigen zu deliktsrelevanten Schusswaffen noch stärker zu erschweren.
Insofern wird die Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen wird von 14 auf 18 Jahre angehoben. Behörden können in Zukunft verdachtsunabhängig die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften in den Räumlichkeiten von Schusswaffen-Besitzern überprüfen.
Zugleich wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.
Bis Ende 2012 wird ein bundesweites Waffenregister eingerichtet (ursprünglich erst für 2014 geplant) sowie eine bis Ende 2009 befristete Amnestieregelung geschaffen, um Besitzern illegaler Waffen einen Anreiz zu geben, diese abzugeben.
Eingezogene Waffen können von den Behörden künftig auch vernichtet werden. Vorsätzliche Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften werden unter Strafe gestellt.
Das Bundesinnenministerium wird zum Erlass einer Verordnung für die Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition ermächtigt. In der Verordnung sollen auch die biometrische Sicherung von Waffenschränken und bestimmten Schusswaffen geregelt werden.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen. Ferner empfiehlt der Ausschuss dem Bundesrat, eine Entschließung zu fassen.
In dieser soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bundesrat die Änderungen des Waffengesetzes begrüße, es aber für erforderlich halte, im Dialog mit den Schießsportverbänden zu prüfen, ob und inwieweit das sportliche Schießen mit großkalibrigen Kurzwaffen weiter eingeschränkt werden müsse.
Außerdem soll gebeten werden, die vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnungen kritisch zu überprüfen und die Genehmigung von Sportordnungen der Schießsportverbände durch das Bundesverwaltungsamt künftig nur noch im Einvernehmen mit den Ländern zu erteilen.
Des Weiteren sollen die Genehmigungen von Sportordnungen insoweit widerrufen werden, als sie IPSC-Schießen enthielten. Dabei handele es sich um Schießübungen, die sonst nur in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs trainiert würden.
Auch soll Paintball als Spiel, bei dem die Tötung oder Verletzung von Menschen unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen simuliert werde, verboten werden.
Anmerkung von www.legalwaffen.de:
Die beiden letzten Punkte (oben in kursiver Schrift) sind auf Antrag des Landes Baden-Württemberg in der Drucksache 577-2-09 vom 08-07-2009 wieder zurückgezogen bzw. geändert worden:
Der Bundesrat möge die Entschließung in der Empfehlungsdrucksache 577/1/09 Buchstabe B Ziffer 2 mit der Maßgabe fassen, dass Buchstabe c wie folgt formuliert wird:
„c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen,
aa) ob die Genehmigungen von Sportordnungen widerrufen werden sollen, soweit sie IPSC-Schießen enthalten, da es sich hierbei um Schießübungen mit einem kampfmäßigen Charakter handelt, die sonst nur in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs trainiert werden;
bb) ob Paintball als Spiel, bei dem die Tötung oder Verletzung von Menschen unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird, verboten werden soll.“
Die Beschlußempfehlung des BR-Ausschusses für Innere Angelegenheiten lautet dazu wie folgt:
Der Innenausschuss rät dem Plenum, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Zudem empfiehlt er eine Entschließung, in der er weitere Schritte zur Überprüfung des Waffenrechts anregt.
Im Dialog mit den Schießsportverbänden müsse insbesondere überlegt werden, ob und inwieweit das sportliche Schießen mit großkalibrigen Kurzwaffen weiter eingeschränkt werden kann.
Außerdem spricht er sich dafür aus, dass die Genehmigung von Sportordnungen der Schießsportverbände nur noch im Einvernehmen mit den Ländern erfolgt.
Es müsse geprüft werden, ob Sportordnungen, die so genanntes IPSC Schießen enthalten, widerrufen werden sollen, da es sich hierbei um Schießübungen mit kampfmäßigem Charakter handelt.
Ebenfalls müsse geprüft werden, ob das Spiel Paintball verboten werden soll.
Der abschliessende Beschlusstenor des Bundesrates:
- Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses
- Entschließung des Beschlusses
Die Drucksachen zum Tagesordnungspunkt 15: