Waffen- und Munitionsaufbewahrung

Aufbewahrungsvorschriften für Waffen und Munition
Nach § 36 des Waffengesetz (WaffG) und
§ 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

 

Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen) im privaten Bereich:

Gegenstand

Sicherheitsbehältnis

Bemerkung

Munition

Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung
mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung 

Nur Munition,
keine Waffen

Langwaffen
bis zu 10 Stück
und Munition

Stahlschrank Sicherheitsstufe A
nach VDMA 24992 (Stand Mai 95)

Langwaffen,
keine Kurzwaffen,
Munition im abschließbaren Innenfach

Langwaffen
bis zu 10 Stück und
Kurzwaffen
bis zu 5
Stück
und Munition

Stahlschrank Sicherheitsstufe A
nach VDMA 24992 (Stand Mai 95)
mit
Innenfach Sicherheitsstufe B
nach VDMA 24992 (Stand Mai 95)

Langwaffen im Waffenteil A,
Munition und Kurzwaffen zusammen im Innenfach B
(siehe Hinweise)

Langwaffen (unbegrenzt) und
Kurzwaffen
bis zu 10 Stück und Munition

Stahlschrank Sicherheitsstufe B
nach VDMA 24992 (Stand Mai 95)

Unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 kg oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Anzahl der der aufzubewahrenden Kurzwaffen auf
5 Stück.

Langwaffen und Kurzwaffen im Waffenteil B,
Munition im abschließbaren Innenfach

Langwaffen (unbegrenzt) und
Kurzwaffen
bis zu 10 Stück
und Munition

Wertschutzschrank Widerstandsgrad N (0)
nach EURO/VdS-Norm 2450/EN 1143-1

Unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 kg ist dieses entsprechend zu verankern.
In Deutschland sind, versicherungstechnisch, nur die Zertifikate des VdS und des ECB-S zugelassen.

Langwaffen und Kurzwaffen und Munition
ohne räumliche Trennung

Langwaffen (unbegrenzt) und
Kurzwaffen (unbegrenzt) und Munition

Wertschutzschrank Widerstandsgrad I (1)
nach EURO/VdS-Norm 2450/EN 1143-1

Unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 kg ist dieses entsprechend zu verankern. In Deutschland sind, versicherungstechnisch, nur die Zertifikate des VdS und des ECB-S zugelassen.

Langwaffen und Kurzwaffen und Munition
ohne räumliche Trennung

 

Übersicht Waffenaufbewahrung im privaten Bereich:

 

Sicherheitsbehältnis

Luftdruck-waffen

Langwaffen

Kurzwaffen

zugehörige Munition

nicht zugehörige Munition

Sicherheitsstufe A

 

ja
unbegrenzt

ja
bis 10

nein

nein

ja

Sicherheitsstufe A
mit Innenfach
 

ja
unbegrenzt

ja
bis 10

nein

ja
im Innenfach

ja

Sicherheitsstufe A
mit Innenfach
Sicherheitsstufe B

ja
unbegrenzt

ja
bis 10

ja
bis 5
im Innenfach

ja
im Innenfach
(s. Hinweise)

ja

Sicherheitsstufe B
Gewicht unter 200kg oder ohne gleichwertige Verankerung

ja
unbegrenzt

ja
unbegrenzt

ja
bis 5

nein

ja

Sicherheitsstufe B
mit Innenfach
Gewicht unter 200kg oder ohne gleichwertige Verankerung

ja
unbegrenzt

ja
unbegrenzt

ja
bis 5

ja
im Innenfach

ja

Sicherheitsstufe B
Gewicht über 200kg oder mit gleichwertiger Verankerung

ja
unbegrenzt

ja
unbegrenzt

ja
bis 10

nein

ja

Sicherheitsstufe B
mit Innenfach
Gewicht über 200kg oder mit gleichwertiger Verankerung

ja
unbegrenzt

ja
unbegrenzt

ja
bis 10

ja
im Innenfach

ja

Sicherheitsstufe N (0)
Gewicht unter 200kg oder ohne gleichwertige Verankerung

ja
unbegrenzt

ja
unbegrenzt

ja
bis 5

ja

ja

Sicherheitsstufe N (0)
Gewicht über 200kg oder mit gleichwertiger Verankerung

ja
unbegrenzt

ja
unbegrenzt

ja
bis 10

ja

ja

Sicherheitsstufe I (1)
 
 

ja
unbegrenzt

ja
unbegrenzt

ja
unbegrenzt

ja

ja

Stahlblechbehältnis
ohne Klassifizierung
mit Schwenkriegel-
schloss oder gleichwertig

ja
unbegrenzt

nein

nein

ja

ja

Sichere Aufbewahrung ohne Klassifizierung
 

ja
unbegrenzt

nein

nein

nein

nein

Hinweise:
Die Darlegungs- und Beweislast, dass ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe bzw. einem bestimmten Widerstandsgrad entspricht, trägt der Waffenbesitzer. Die zuständige Behörde kann sich in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise vorlegen lassen.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere, gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen (z. B. in einem Waffenraum) oder in begründeten Ausnahmefällen von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse absehen.

Zu den Waffen und Munition darf nur derjenige Zugriff haben, der für die Waffen berechtigt ist. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig. 

Besondere Regelungen gelten für A-Schränke mit B-Innenfächern:
Hier ist es erlaubt, im Innenfach bis zu 5 Kurzwaffen und Munition aufzubewahren. Mit dieser Vorschrift wurde auf Drängen des Forum Waffenrecht vor allem den Interessen von Sportschützen und Jägern entsprochen, die größtenteils solche Schränke bereits besitzen und diese nun weiterhin nutzen können.

 

Zu beachtende Regelungen des Waffengesetzes und der Waffengesetz-Verordnung:

Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1)
Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2)
Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht.Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3)
Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4)
Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

(5)
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen oder Munition und der Örtlichkeit von den Anforderungen an die Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können 

1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,

2.  die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,

3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen festgelegt werden.

(6)
Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.
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1) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V.
3) Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

 

Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1)
1.
In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.
2. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2)
Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3)
Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4)
Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5)
Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6)
In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(7)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen.
Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(8)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde.
In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9)
Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10)
Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11)
Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

 

(Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung)