Das deutsche Waffengesetz (WaffG)
Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen (inkl. Klingenwaffen), Schusswaffen und Munition in Deutschland sowie Erwerb, Lagerung, Handel und Instandsetzung von Waffen. Auch definiert es verbotene Gegenstände (z. B. Würgehölzer, Springmesser, Schlagringe) und verbietet deren Besitz, Inverkehrbringen etc. International gehört das deutsche Waffengesetz zu den strengsten.
Grundlagen
Im Zollkodex des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gehört das Waffengesetz zu den nationalen Gesetzen, die Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr von Waren enthalten. Die Regelungen des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) näher ausgestaltet. Diese regelt insbesondere Ausnahmen, Vorschriften für den Umgang mit Waffen, die Ausgestaltung von Schießstätten und ähnliches. In ihr ist auch die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Schusswaffen durch, unter anderem, die maximale Schussenergie von 7,5 Joule definiert. Nach dem WaffG kann auch eine Spielzeugwaffe, die kleine Kunststoffkugeln verschießt, eine Schusswaffe sein.
Die Änderung des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 war wesentlich beeinflusst vom Amoklauf in Erfurt vom 26. April 2002. Mit restriktiven Regelungen versucht die Politik die Verbreitung und den Missbrauch von Waffen einzuschränken. Gegen diese Änderungen reichte die Deutsche Schießsportunion Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Am 1. April 2003 beschloss das Gericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Insbesondere wird von den Gegnern der Novelle bemängelt, dass der Missbrauch von Waffen nicht durch legale Waffenbesitzer begangen wurde, sich daher eine Verschärfung des Waffenrechts nur zu Lasten der Sport- und Traditionsschützen auswirke.
Änderung des WaffG 2008
Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften traten mit Wirkung vom 1. April 2008 wichtige Änderungen des Waffengesetzes in Kraft. Durch diese Änderungen wird das Waffengesetz im Bezug auf Klingenwaffen in erheblicher Weise verschärft. Danach dürfen zum Beispiel Hieb- und Stoßwaffen, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm nicht mehr geführt werden. Gleichzeitig wurden Ausnahmen von dieser Regelung bei berechtigtem Interesse, zum Beispiel bei Sport (Jagd, Fischerei) oder der Brauchtumspflege, definiert. Ebenso ist das Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit von nun an verboten. Distanz-Elektroimpulsgeräte (so genannte „Taser“) werden als verbotene Gegenstände eingestuft. Mit den aktuellen Änderungen werden außerdem die Anforderungen des Schusswaffenprotokolls der Vereinten Nationen in deutsches Recht umgesetzt. Dadurch wird die Nachverfolgung von Waffen erleichtert und deren Abdriften in den illegalen Bereich im In- und Ausland erschwert.
Änderung des WaffG 2009
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz mit Maßgaben, im Übrigen unverändert, beschlossen. Die Stellung-nahme des Bundesrates wurde hierbei weitestgehend berücksichtigt. Die Ereignisse von Winnenden wurden zum Anlass genommen, die waffenrechtlichen Vorschriften zu überarbeiten und zu verschärfen. Insbesondere die Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe führten zu dem Ergebnis – unabhängig von den nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amoklauf – im Waffenrecht weiterreichende Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen auszuschöpfen und den Zugang von Minderjährigen zu deliktsrelevanten Schusswaffen noch stärker zu erschweren.
- die Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen wird von 14 auf 18 Jahre angehoben
- Behörden können in Zukunft verdachtsunabhängig die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften in den Räumlichkeiten von Schusswaffen-Besitzern überprüfen
- bis Ende 2012 wird ein bundesweites Waffenregister eingerichtet (ursprünglich erst für 2014 geplant)
- bis Ende 2009 befristete Amnestieregelung, um Besitzern illegaler Waffen einen Anreiz zu geben, diese abzugeben
- eingezogene Waffen können von den Behörden künftig auch vernichtet werden
- vorsätzliche Verstöße gegen Aufbewahrungsvorschriften werden unter Strafe gestellt
- das Bundesinnenministerium wird zum Erlass einer Verordnung für die Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition ermächtigt
Beispiele von verschiedenen Einstufungen
Der Begriff „Führen“ in nachstehender Tabelle bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe. Dieses wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Waffen ein Waffenschein ausgegeben, insbesondere nicht für Druckluftwaffen. Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein trotzdem das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen (es können aber in begründeten Fällen Ausnahmen erteilt werden).
Jagdlich ist der Begriff „Führen“ vom Begriff „Transport“ zu unterscheiden. Hier wird die Waffe bereits geführt, wenn sie zum Zwecke der Jagd befördert wird (also bereits mit dem Entnehmen aus dem Waffenschrank). Sie darf jedoch erst zur Ausübung der Jagd schussbereit (auch unterladen) sein. Eine Jagdwaffe wird transportiert, wenn sie zu jedem anderen Zweck (Schießstand oder Büchsenmacher) befördert wird. Hierbei muss die Waffe in einem abgeschlossenem Behältnis transportiert werden (Waffenkoffer, Futteral mit Schloss, oder abgeschlossener Kofferraum, der von der Fahrgastzelle nicht erreichbar ist).
Waffenart | Beispiel | Erwerb | Führen |
| Halbautomatische Kurzwaffe, Langwaffe | Polizeipistole, Sportpistole (Kurzwaffen) | Grüne Waffenbesitzkarte | Waffenschein, Jagdschein |
| Einzellader-, Repetiergewehr | Typische Jagd-, Sportwaffe | Grüne Waffenbesitzkarte (Jäger), Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) | Waffenschein, Jagdschein |
| Flinte | Jagdwaffe (z.B Bockflinte) | Grüne Waffenbesitzkarte (Jäger), Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) | Waffenschein, Jagdschein |
| Luftdruckwaffe über 7,5 Joule | Waffe für Field Target | Gelbe Waffenbesitzkarte (Sportschützen) | Es wird kein Waffenschein erteilt. |
| Luftdruckwaffe unter 7,5 Joule | Freizeitluftgewehr, Paintball (Markierer) | Vollendetes 18. Lebensjahr | Es wird kein Waffenschein erteilt. |
| Airsoft zwischen 0,5 und 7,5 Joule | Gas- oder federdruckbetriebene Sportmarkierer zum Verschießen von Kunststoffkugeln | Vollendetes 18. Lebensjahr (nur wenn mit F-Kennzeichen) | Es wird kein Waffenschein erteilt. |
| Airsoft bis 0,5 Joule | Gas- oder federdruckbetriebene Spielzeugwaffe zum Verschießen von Kunststoffkugeln | Frei aber freiwillige Beschränkung der Händler auf den Verkauf an Personen mit vollendetem 14. Lebensjahr | Frei (soweit nicht Anscheinswaffe nach § 42a WaffG). Es wird kein Waffenschein erteilt. |
| Gas-, Signal-, Schreckschusswaffe mit PTB-Kennzeichnung im Kreis | Waffe zum Verschießen von Gaspatronen zur Selbstverteidigung | Vollendetes 18. Lebensjahr | Kleiner Waffenschein |
Download
Waffengesetz (WaffG) in der aktuellen Version 2009 als PDF:
Änderungstext des Waffengesetz (WaffG) 2009 als PDF:
Waffengesetz (WaffG) in der alten Version 2008 als PDF:
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) als PDF:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) als Link:
(Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung)